Kosten

Anwaltskosten

Anwaltliche Tätigkeit kostet Geld. Grundsätzlich ist immer unser Auftraggeber, also Sie als Mandant Kostenschuldner. Uns ist nach über 20 Jahren sozialrechtlicher Tätigkeit natürlich bekannt, wie die finanzielle Situation unserer Mandanten aussieht. Glücklicherweise gibt es Rechtsschutzversicherungen, den Beratungshilfeschein und Prozesskostenhilfe. Manche  Mandate können wir allerdings auch nur nach Abschluss einer individuellen Gebührenvereinbarung übernehmen. Was für Sie in Frage kommt, können wir oft schon bei einer ersten telefonischen Anfrage abklären, spätestens aber im Erstgespräch in unserer Kanzlei.

Sie haben eine Rechtsschutzversicherung

Dann benennen Sie uns bitte den Namen der Versicherungsgesellschaft und Ihre Versicherungsnummer. Es gehört zu unserem Service, dass wir Ihre Versicherung kontaktieren und darum bitten, eine sogenannte Deckungszusage zu erteilen. Vielleicht haben Sie dies auch schon selbst veranlasst, dann überlassen Sie uns bitte das entsprechende Schreiben. Gleiches gilt für den Fall, dass Ihnen Ihre RSV eine Schadennummer telefonisch übermittelt hat.

Die Kosten unserer Beauftragung werden wir in aller Regel direkt mit Ihrer Versicherung abrechnen können, so dass Sie sich hierum nicht kümmern müssen. Eine im Versicherungsvertrag vereinbarte Selbstbeteiligung müssen Sie gegebenenfalls an uns zahlen.

Dennoch beachten Sie bitte, dass grundsätzlich nie die Rechtschutzversicherung Schuldner unserer Kosten ist, sondern Sie als Auftraggeber. Nicht für jedes rechtliche Problem wird eine Rechtsschutzversicherung die Kosten übernehmen können und es können in Ihrem Vertrag zum Beispiel einzelne Rechtsgebiete oder z.B. Verfahrensabschnitte ausgenommen sein.

Sollte Ihre Rechtsschutzversicherung, warum auch immer, eine Deckungszusage nicht erteilen, so sind die Kosten weiterhin von Ihnen zu tragen.

Sie haben kein Geld und keine Rechtschutzversicherung

Das ist im Sozialrecht leider der Regelfall. Doch unserer Rechtsordnung sorgt dafür, dass auch mittellose Bürger einen Zugang zum Recht bekommen. Hierfür gibt es im außergerichtlichen Bereich Beratungshilfe und vor Gericht Prozesskostenhilfe.

So bekommen Sie Beratungshilfe

Sollten Sie arm genug im Sinne des Gesetzes sein, ihr Ersuchen nicht mutwillig sein und Sie keine andere Möglichkeit zur Rechtsinformation haben, so wird Ihnen Beratungshilfe bewilligt werden. Zuständig ist hierfür das Amtsgericht Ihres Wohnortes.

Nähere Informationen finden Sie hier:

http://www.ag-gelsenkirchen.nrw.de/aufgaben/abteilungen/Beratungshilfe/index.php

Bitte bringen Sie zu Ihrem Erstgespräch den Berechtigungsschein des Amtsgerichtes sowie den 15,--€ Eigenanteil mit.

So bekommen Sie Prozesskostenhilfe

Wenn wir vor dem (Sozial) Gericht für Sie klagen, so besteht die Möglichkeit Prozesskostenhilfe zu beantragen. Ob diese gewährt werden wird, versuchen wir im Vorfeld abzuklären. Grundsätzlich ist hierfür von Ihnen ein Prozesskostenhilfeformular auszufüllen.

Nähere Informationen und das Formular erhalten sie hier:

https://www.justiz.nrw.de/Gerichte_Behoerden/ordentliche_gerichte/Zivilgericht/Prozesskostenhilfe/index.php

Bitte beachten Sie, dass der Staat auch einmal gewährte Prozesskostenhilfe von Ihnen unter bestimmten Voraussetzungen zurückfordern kann und wir als Anwälte im Falle der Nichtgewährung von Prozesskostenhilfe ggf. einen Gebührenanspruch gegen Sie haben können.