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Höhere Hartz IV Sätze |
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- Zum Jahreswechsel treten einige gesetzliche Änderungen in Kraft, die insbesondere Kunden der Grundsicherung betreffen Ab dem 01. Januar 2012 gelten neue Regelbedarfe in der Grundsicherung für Arbeitsuchende: Alleinstehende und allerziehende Leistungsberechtigte: 374 Euro .
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Überprüfungsanträge im SGB II und SGB XII noch in diesem Jahr stellen |
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„Jetzt noch gestellte Überprüfungsanträge wirken bis Beginn 2010 zurück“, empfiehlt Rechtsanwalt Siebold der Kanzlei Ebener & Siebold, Fachanwälte für Sozialrecht aus Gelsenkirchen mit. „Sollte von den SGB II / SGB XII – Leistungsträgern zu wenig Leistungen erbracht worden sein oder sich die jeweilige Behörde verrechnet haben oder sie eine Änderung bei der Einkommensanrechnung die einen höheren Leistungsanspruch auslösen würden nicht berücksichtigt haben, so können die Bescheide für 2010 noch bis zum 31.12.2011 korrigiert werde, wenn ein entsprechender Antrag gestellt wird. |
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Hartz IV: Jetzt Pfändungsschutzkonten einrichten |
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Zum Jahreswechsel stehen wichtige Änderungen zum Kontenpfändungsschutz an, die insbesondere Kunden aus der Grundsicherung für Arbeitsuchende (umgangssprachlich „Hartz IV“) sowie Empfänger von Kinderzuschlag beachten sollten. Der bisherige 14tägige gesetzliche Pfändungsschutz von Sozialleistungen fällt zum 1. Januar 2012 weg. Rechtsanwälte Ebener & Siebold raten daher von Kontenpfändung betroffenen Kunden, bestehende Konten schnellstmöglich in ein sogenanntes Pfändungsschutzkonto umzuwandeln. |
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Bundesfreiwilligendienst – eine Alternative für ALG II Bezieher ? |
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Vom Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend erhält man zum Bundesfreiwilligendienst und Arbeitslosengeld II/ Hartz IV folgende Auskünfte: ALG II - Empfänger können grundsätzlich am Bundesfreiwilligendienst teilnehmen, da der Bezug der Grundsicherung für Arbeitssuchende - das sogenannte Arbeitslosengeld II - dies nicht grundsätzlich ausschließt. Entsprechend der Handhabung beim bereits bestehenden Jugendfreiwilligendienst (FSJ/FÖJ) soll vom Taschengeld, das ein Teilnehmer am Bundesfreiwilligendienst erhält, ein Betrag in Höhe von 60 Euro nicht als zu berücksichtigende Einnahme gelten. Dieser Betrag soll somit nicht auf das Arbeitslosengeld II angerechnet werden. |
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LSG NRW: Alleinstehende Bezieher von Hartz-IV-Leistungen haben in NRW Anspruch auf 50 qm |
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Alleinstehende Bezieher von Hartz-IV- Leistungen haben in Nordrhein-Westfalen seit dem 1.1.2010 Anspruch auf 50 Quadratmeter (qm) Wohnfläche. Das hat jetzt das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen (LSG NRW) in einem aktuellen Urteil entschieden (Urteil vom 16.5.2011 – L 19 AS 2202/10). Das zuständige Jobcenter hatte dem aus Heinsberg stammenden Kläger als Teil der Leistungen der Grundsicherung nach dem 2. Buch Sozialgesetzbuch („Hartz-IV“) unter Anderem für die Zeit von Februar bis Juli 2010 lediglich Miete und Nebenkosten für eine Wohnfläche von 45 m² gewährt. Zu wenig befanden die Essener Richter ebenso wie vor ihnen das Sozialgericht Aachen. |
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Privat krankenversicherte ALG II-Bezieher haben Anspruch auf volle Beitragsübernahme |
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Mit Urteil vom 18.01.2011, B 4 AS 108/10, hat das Bundessozialgericht entschieden, dass ein als selbstständiger Rechtsanwalt tätiger und privat krankenversicherter Kläger im streitigen Zeitraum des Jahres 2009 von dem Träger der Grundsicherung für Arbeitssuchende die Übernahme seiner Beiträge zur privaten Krankenversicherung in voller Höhe verlangen kann. |
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Gesetzesänderungen zum 01.01.2011 |
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Verkürzung der Rückwirkung des § 44 SGB X
Rechtsanwälte Ebener & Siebold möchten an dieser Stelle über einige unbekannte und in der breiten Öffentlichkeit nicht diskutierte Änderungen des SGBII berichten: Hier ist an erster Stelle die Verschärfung der Überprüfungsmöglichkeiten der oftmals rechtswidrigen Bescheide der Arbeitsgemeinschaften/Jobcenter/Optionskommunen zu nennen: Bisher konnten Betroffene eine Überprüfung der Bescheide auch nach deren Bestandskraft gemäß § 44 SGB X vier Jahre lang herbeiführen. |
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Hartz IV: Das ändert sich ab Januar |
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Ab Januar 2011 treten im Bereich der Grundsicherung („Hartz IV“) verschiedene gesetzliche Neuregelungen in Kraft. Unabhängig von den bereits beschlossenen Änderungen, ist die Erhöhung der Regelleistungen um fünf Euro sowie die Einführung des Bildungspaketes noch von der Zustimmung des Bundesrates abhängig. Bereits im Juli hatte der Bundesrat der Jobcenter-Reform zugestimmt. |
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Verbeitragung von Kapitalleistungen - BVG hebt Beschluss des Bundessozialgerichtes auf |
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Das Bundesverfassungsgericht hat mit Beschluss vom 28.09.2010 (1 BvR 1660/08) beschlossen, dass die Rechtsprechung des Bundessozialgerichtes im Hinblick auf die sogenannte Verbeitragung von Kapitalleistungen einer betrieblich abgeschlossenen Lebensversicherung bei teilweiser Prämienzahlung durch den Arbeitnehmer gegen Artikel 3 Abs. 1 des Grundgesetzes verstößt. Das Urteil des Bundessozialgerichtes vom 12.12.2007, B 12 KR 2/07, muss daher aufgehoben werden. |
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Forderung nach branchenübergreifendem Mindestlohn |
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Im kritischen Beitrag der ZDF-Redaktion "Recht brisant" zum Thema "Gesetzlicher Mindestlohn" war die Kompetenz von Friedrich W. Ebener - Fachanwalt für Arbeitsrecht - gefragt. Der Experte aus Gelsenkirchen erteilte der "Lückenhaften Gesetzgebung" eine Abfuhr und forderte insbesondere einen branchenübergreifenden Mindestlohn. |
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Bundesarbeitsgericht erschwert Bagatellkündigungen |
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In einem Urteil des 2. Senates des Bundesarbeitsgerichts wurde am 10.06.2010 die Unwirksamkeit einer Kündigung einer Verkäuferin im Einzelhandel festgestellt. Die Verkäuferin – sie war mehr als 31 Jahre im Betrieb tätig – hatte zwei nicht ihr gehörende Pfandbons im Wert von insgesamt 1,30 € zu ihrem eigenen Vorteil eingelöst. Die Mitarbeiterin wurde wegen eines dringenden Tatverdachts fristlos hilfsweise fristgemäß gekündigt. |
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Kommentar zum Hartz-IV-Urteil |
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Das Bundessozialgericht hat im Urteil vom 06.05.2010 (AZ: B 14 AS 3/09 R) die Chance vertan, innerhalb der bestehenden gesetzlichen Regelungen einen Härtefallzuschlag für schwerstbehinderte Kinder pauschal zu gewähren, erklärte Fachanwalt für Sozialrecht Jens-Oliver Siebold aus Gelsenkirchen, der die Kläger im Prozess vertrat. |
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Kein Hartz-IV-Zuschuss für behinderte Kinder |
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Eltern schwerbehinderter Kinder müssen weiter mit den niedrigen Hartz-IV-Leistungen für ihren Nachwuchs auskommen - zumindest noch bis Ende des Jahres. Das gibt der Regierung Zeit, das Hartz-IV-Urteil des Bundesverfassungsgerichts umzusetzen und die monatlichen Regelsätze neu zu berechnen. Aufgrund der Behinderung ihrer Kinder bekommen Eltern erst einmal nicht mehr Unterstützung - das hat das Bundessozialgericht (BSG) in Kassel am Donnerstag. 6. Mai, entschieden und die Klage einer Familie aus Gelsenkirchen abgelehnt, die für ihren heute sechsjährigen Sohn einen Mehrbedarf wegen Schwerbehinderung geltend gemacht hatte (Az.: B 14 AS 3/09 R). |
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Erleichterungen bei der Entschädigungen der BK-Nr. 4101 Silikose |
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Rechtsanwälte Ebener und Siebold berichten vom Kolloquium zur Begutachtungen der BK-Nr. 4101 (Silikose) der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung, welches am Berufsgenossenschaftlichen Universitätsklinikum Bergmannsheil Bochum am 12.03.2010 stattfand: Zur Berufskrankheit Nr. 4101, der Silikose, gibt es eine neue S2-Leitlinie „Diagnostik und Begutachtungen der Berufskrankheit Nr. 4101 Quarzstaublungenerkrankung“ und gleichzeitig die neue „Bochumer Empfehlung". Die alte „Moerser Konvention" soll bei der Begutachtung von Silikose-Erkrankungen demnächst keine Rolle mehr spielen. |
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Zusatzbeiträge zur Krankenkasse: Auswirkungen für Leistungsempfänger |
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Verschiedene Krankenkassen haben bereits ab Februar dieses Jahres die Erhebung von Zusatzbeiträgen angekündigt. Der Zusatzbeitrag kann für Bezieher von Arbeitslosengeld II oder Sozialgeld durch die Grundsicherungsstellen übernommen werden, wenn der Wechsel zu einer Krankenkasse, welche keine zusätzlichen Beiträge erhebt, eine besondere Härte darstellt. |
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Silikosebund Gelsenkirchen ist insolvent |
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Dem als Bund der an Silikose erkrankten Bergleute gegründete Verein mit Bundessitz in Gelsenkirchen geht selbst die Luft aus: Der Verein mit 28 Ortsgruppen im Ruhrgebiet und im Kreis Aachen und mit rund 4000 Mitgliedern musste Insolvenz beantragen. |
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Leistungen für Härtefälle rückwirkend möglich |
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Rechtsanwälte Ebener und Siebold wiesen darauf hin, dass nach der neusten Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts vom 09.02.2010 und dem Urteil des Bundessozialgerichts im Verfahren B 4 AS 29/09 R, Härtefall-Leistungen für Hartz IV-Empfänger auch rückwirkend möglich sind. Voraussetzung dafür ist, dass die Bescheide noch nicht rechtskräftig geworden sind. |
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Leistungskürzung nur nach ausreichender Belehrung |
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Rechtsanwälte Ebener und Siebold weisen darauf hin, dass Hartz-IV-Empfängern Leistungen nur nach einer ausreichenden Rechtsbehelfsbelehrung gekürzt werden dürfen. Sehr häufig sind Sanktionsbescheide nach § 31 SGB II rechtswidrig. |
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Rechtzeitig Überprüfungsanträge ALG II stellen |
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Anwälte Ebener & Siebold weisen auf die bevorstehende Urteilsverkündung in Sachen "Hartz IV" am 09.02.2010 hin und erinnern daran, rechtzeitig die Überprüfungsanträge für ALG II zu stellen Das BVerfG wird auf der Grundlage der mündlichen Verhandlung vom 20.10.2009 am 09.02.2010 sein Urteil in Sachen "Hartz IV" verkünden. Bis zu diesem Datum können ohne Probleme noch Anträge auf Überprüfung gem. § 44 SGB X gestellt werden. |
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Antragsfrist Bergmannsbronchitis endet am 31.12.2009 |
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Der Gesetzgeber hatte im Frühsommer dieses Jahres den Wegfall der Stichtagsregelung für die Bergmanns-Bronchitis/Emphysembronchitis eingeführt. Die entsprechenden Anträge müssen jedoch gem. § 6 Abs. 3 der Berufskrankheitenverordnung bis zum 31.12.2009 gestellt sein. Rechtsanwälte Ebener & Siebold raten daher dringend bis Silvester bei einem Verdacht bzgl. einer Bergmannsbronchitis einen Antrag formlos bei der Bergbau-Berufsgenossenschaft Hauptverwaltung Hunscheidtstraße 18, 44789 Bochum, Telefon (0234) 316-0 Telefax (0234) 316-300, zu stellen. Dies gilt auch für Witwen von Bergleuten, sofern der Verdacht besteht, dass der verstorbene Ehemann an den Folgen einer Bergmannsbronchitis verstorben ist. Wichtig ist hier die rechtzeitige Antragstellung , da nach dem Verordnungswortlaut davon auszugehen ist, dass verspätet gestellte Anträge nicht mehr von der Aufhebung der Stichtagsregelung profitieren können. |
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Keine Proratisierung von Berufskrankheitenrente |
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Anwälte Ebener & Siebold bringen Sozialrecht auf den Punkt: Keine Proratisierung von Berufskrankheitenrente bei Erwerbsbiografien entsprechend dem Gefährdungsanteil im Geltungsbereich des Sozialversicherungsrechtes von ehemaligen jugoslawischen Teilrepubliken. |
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Stromkostenerstattung ist anzurechnendes Einkommen |
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Das Bundessozialgericht hat mit Urteil vom 19.05.2009 - B 8 SO35/07 R - im Bereich der Sozialhilfe eine Entscheidung getätigt, wonach eine Stromkostenerstattung der Stadtwerke/der ELE/ des RWE als einzusetzendes Einkommen im Zuflussmonat eingeordnet wird und nicht als Schonvermögen bewertet wird. |
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Wer meldet eine Berufskrankheit? |
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Wenn Verdacht auf eine Berufskrankheit besteht, müssen Ärzte, Krankenkassen und Unternehmer dies dem zuständigen Unfallversicherungsträger melden. Betroffene Versicherte können auch selbst einen Antrag stellen. Die Berufsgenossenschaft oder Unfallkasse prüft den Fall, indem sie alle verfügbaren Daten auswertet. |
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Liste der Berufskrankheiten wird erweitert |
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Die Liste der Berufskrankheiten (BKen) ist um fünf weitere Krankheitsbilder ergänzt worden. Seit 1. Juli 2009 können damit folgende Krankheitsbilder als Berufskrankheiten anerkannt werden, wenn die berufliche Verursachung bestätigt ist: Gonarthrose - der vorzeitige Verschleiß der knorpeligen Gelenkflächen im Knie (BK-Nr. 2112) Lungenfibrose (entzündliche Krankheit der Lunge) durch extreme und langjährige Einwirkungen von Schweißrauchen und Schweißgasen ("Siderofibrose") (BK-Nr. 4115) Erkrankungen des Blutes, des blutbildenden und des lymphatischen Systems durch Benzol (Bk-Nr. 1318) Lungenkrebs durch polyzyklische aromatische Kohlenwasserstoffe (PAK) (BK-Nr. 4113) Lungenkrebs durch das Zusammenwirken von Asbestfasern und PAK (BK-Nr. 4114) |
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BSG: Abzüge für Warmwasser sind beim ALG II meistens zu hoch |
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ALG-II-Beziehern dürften die Unterkunftskosten nicht so stark gekürzt werden, wie es häufig geschieht. - Vielen ALG-II-Beziehern werden die Unterkunftskosten zu stark gekürzt. Das ergibt sich aus den Energiekosten-Urteilen des Bundessozialgerichts (BSG) vom 27.2.2008 (Az. B 14/7b AS 64/06 R und B 14/7b AS 32/06 R). Wer Arbeitslosengeld II (ALG II) bezieht, erhält außer den Regelleistungen auch die Kosten für Unterkunft und Heizung. |
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Änderungen zum 1. Juli 2009 |
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Zum 1. Juli 2009 haben sich einige Dinge maßgeblich geändert - dafür sorgen neue Gesetze und Bestimmungen, die wir an dieser Stelle einmal für den Bereich des Sozialrechts zusammen fassen wollen. |
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ALG II: Mehrbedarfszuschläge zu gering |
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Rechtsanwälte Ebener und Siebold weisen darauf hin, dass möglicherweise aufgrund eines Software-Fehlers in der Arbeitslosengeld II-Software oder aufgrund von Einsparmaßnahmen in den Bescheiden für den Bewilligungszeitraum ab dem 01.07.2009 der Mehrbedarf wegen kostenaufwendiger Ernährung zu gering bemessen wird. |
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Kostenloser Anwalt auch bei Hartz-IV-Ärger |
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Das Bundesverfassungsgericht hat entschieden, dass ein Rechtsuchender Beratungshilfe erhält, um mit einem Anwalt gegen die Kürzung des Arbeitslosengelds II vorzugehen. Die Beratungshilfe könne nicht mit dem Argument verweigert werden, dass es für den Rechtsuchenden zumutbar sei, selbst kostenlos Widerspruch einzulegen und sich dabei von der Behörde beraten zu lassen, die den Bescheid erlassen habe. |
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Rundfunkgebührenbefreiung für Arbeitslosengeld II-Bezieher und schwerbehinderte Menschen |
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Ab Juli 2009 wird die Bundesagentur für Arbeit (BA) mit jedem Arbeitslosengeld II (ALG II) – Bewilligungsbescheid automatisch eine Bescheinigung zur Vorlage bei der GEZ übersenden. Diese Bescheinigung kann direkt mit dem Antrag zur Gebührenbefreiung an die Gebühreneinzugszentrale (GEZ) übersandt werden. Mit dem neuen Verfahren reduziert sich der Aufwand für die Leistungsbezieher. |
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Erhöhung der Regelsätze in der Grundsicherung |
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Zum 1. Juli 2009 erfolgt eine Erhöhung der Regelsätze in der Grundsicherung und damit eine automatische Umstellung der laufenden Leistungen. |
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Wegfall der Stichtagsregelung für die Bergmanns-Bronchitis/Emphysembronchitis |
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Die Berufskrankheit Nummer 4111, die chronische obstruktive Bronchitis oder Emphysem von Bergleuten unter Tage im Steinkohlebergbau bei Nachweis der Einwirkung einer kumulativen Dosis von in der Regel 100 Feinstaubjahren, ist eine der Berufskrankheiten, an denen viele Bergleute leiden. Mit der Festsetzung eines Stichtages, nämlich des 01.01.1993 hat der Gesetzgeber allerdings die meisten Bergarbeiter-Bronchitis-Fälle von der Entscheidung ausgeklammert. |
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Neue Rechtsprechung bei krankheitsbedingten Kündigungen |
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Während nach der bisherigen Rechtsprechung bei längerer Krankheit eines Mitarbeiters ein Arbeitgeber keine andere Verwendungsmöglichkeit prüfen musste, hat nun das Landesarbeitsgericht (LAG) Rheinland-Pfalz eine andere und arbeitnehmerfreundlichere Entscheidung getroffen: So ist eine krankheitsbedingte Kündigung grundsätzlich unzulässig, wenn nicht zuvor eine anderweitige Verwendungsmöglichkeit für den betroffenen Arbeitnehmer geprüft wurde. |
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Blogs zum Sozialrecht |
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Die Gelsenkirchener Sozialrechtsexperten Jens. O. Siebold und Friedrich W. Ebener wollen ihr Engagement zur Verbreitung von Sozialrechtsthemen im Internet weiter ausbauen. In Form von so genannten Blogs werden auf www.schwerbehindertenantrag-online.de und auf www.sozialrechtsanwalt.tv ab sofort Wissendatenbänke aufgebaut. Wie in Blogs üblich sollen Beiträge auch kommentiert werden können. |
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LSG NRW zur Bemessung unterschiedlicher gesundheitlicher Störungen |
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Das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen hat unter dem Aktenzeichen L 6 SB 110/08 am 31. März 2009 ein wichtiges Urteil gefällt. Demnach stehen die Auswirkungen von drei unterschiedlichen Störungen, die einen GdB von 30 und 2mal einen "mittleren" GdB von 20 bedingen, unabhängig nebeneinander, so ist ein Gesamt-GdB von 50 angemessen. Dies ergibt sich aus den seit dem 01.01.2009 geltenden Versorgungsmedizinischen Grundsätzen (im Folgenden: VMG - , Anlage zu § 2 der Versorgungsmedizin-Verordnung vom 10.12.2008, Anlageband zum Bundesgesetzblatt Teil I Nr. 57 vom 15.12.2008, vormals: Anhaltspunkte für die ärztliche Gutachtertätigkeit im sozialen Entschädigungsrecht und nach dem Schwerbehindertengesetz) Bislang galt für die Praxis fast immer, dass ein 30´er-Wert und zwei 20´er –Werte nur einen Grad der Behinderung von 40 % ergeben und somit keine Schwerbehinderteneigenschaft, also auch keinen Schwerbehindertenausweis. |
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Sozialgericht Münster |
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Alter Steinweg 45 48143 Münster
Postanschrift Postfach 71 20 48038 Münster
Servicezeiten Mo.-Do. 08:00-16:00 - Fr. 08:00-15:00
Telefon 0251 / 51023 - 0
Telefax 0251 / 51023 - 74 Homepage
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Sozialgericht Köln |
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An den Dominikanern 2 50668 Köln
Postanschrift Postfach 10 31 52 50471 Köln
Servicezeiten Mo.-Do. 08:00-16:00 - Fr. 08:00-15:00
Telefon 0221 / 1617 - 0
Telefax 0221 / 1617 - 160 Homepage
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Sozialgericht Gelsenkirchen |
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Ahstraße 22 45879 Gelsenkirchen
Postanschrift Postfach 10 01 52 / 62 45801 Gelsenkirchen
Servicezeiten Mo.-Do. 08:00-16:00 - Fr. 08:00-15:00
Telefon 0209 / 1788 - 0
Telefax 0209 / 1788 - 177 Homepage
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Sozialgericht Duisburg |
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Mülheimer Straße 54 47057 Duisburg
Postanschrift Postfach 10 11 62 47011 Duisburg
Sprechzeiten Mo.-Do. 08:00-16:00 - Fr. 08:00-15:00
Telefon 0203 / 3005 - 0
Telefax 0203 / 3005 - 313 Homepage
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Sozialgericht Düsseldorf |
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Ludwig-Erhard-Allee 21 40227 Düsseldorf
Postanschrift Postfach 10 45 52 40036 Düsseldorf
Servicezeiten Mo.-Do. 08:00-16:00 - Fr. 08:00-15:00
Rechtsantragstelle Mo.-Fr. 08:00 - 13:00
Telefon 0211 / 7770 - 0
Telefax 0211 / 7770 - 2373 Homepage
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Sozialgericht Dortmund |
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Ruhrallee 3 44139 Dortmund
Postanschrift Postfach 10 50 03 44047 Dortmund Sprechzeiten Mo.-Do. 08:00-16:00 - Fr. 08:00-15:00
Telefon 0231 / 5415 - 1 Telefax 0231 / 5415 - 509
Homepage
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Sozialgericht Detmold |
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Richthofenstraße 3 32756 Detmold
Postanschrift Postfach 25 65 32715 Detmold
Servicezeiten Mo.-Do. 08:00-16:00 - Fr. 08:00-15:00
Telefon 05231 / 704 - 0
Telefax 05231 / 704 - 204 Homepage
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Sozialgericht Aachen |
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Adalbertsteinweg 92
52070 Aachen, Postanschrift: Postfach 10 17 58 52017 Aachen Servicezeiten Mo.-Do. 08:00-16:00 Fr. 08:00-15:00 Telefon 0241 / 9425 - 0 Telefax 0241 / 9425 - 80002 Homepage |
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Erleichterungen für behinderte Menschen im Straßenverkehr |
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Menschen mit einer Conterganschädigung können künftig ohne Weiteres auf Behindertenparkplätzen parken. Und mehr Behinderte können demnächst auch im eingeschränkten Halteverbot, in Ladezonen oder in Fußgängerzonen das Auto abstellen. |
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ALG-II Empfänger sollen in Anstalten des öffentlichen Rechts und nicht mehr in ARGEN betreut werden |
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Langzeitarbeitslose sollen künftig in bundesweit 370 öffentlich-rechtlich organisierten Jobcentern betreut werden, teilte das Bundesarbeitsministerium am 16.02.2009 mit. |
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Kindergelderhöhung ausnahmsweise auch für Alg II-Empfänger |
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Aufgrund der geänderten Verordnung zur Anrechnung von Einkommen beim Alg II darf Empfängern von Arbeitslosengeld II (Hartz IV) mit Bescheiden aus 2008 für die Monate in 2009 das erhöhte Kindergeld nicht angerechnet werden. |
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Die Arbeitslosengeld II- Regelsätze für Kinder sind verfassungswidrig |
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Die Kürzung der Hartz-IV-Gelder für Kinder auf 60 Prozent des Regelsatzes verstößt nach Ansicht des Bundessozialgerichts gegen das Grundgesetz. Die Beschränkung auf einen Satz von derzeit 211 Euro sei vom Gesetzgeber nicht ausreichend begründet und damit verfassungswidrig, hieß es zur Begründung eines Beschlusses in Kassel. Allerdings meldeten die Richter keine grundsätzlichen Zweifel an der Höhe der Regelleistung an. |
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Setzt die Bundesagentur für Arbeit die Grundsatzurteile des Bundessozialgerichtes korrekt um? |
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Hinsichtlich einer Pressemitteilung der BA haben wir auch eher den Eindruck, den Frau Dr. Ruth Wetzel-Steinwedel, Vizepräsidentin des Bundessozialgerichtes geäußert hat. Wenn Sie ebenfalls der Auffassung sind, dass in Ihrem SGB II oder SGB III Bescheid die Rechtsprechung des Bundessozialgerichtes nicht richtig umgesetzt wurde helfen ihnen Rechtsanwälte Ebener und Siebold gern weiter. |
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Nachzahlung bei befristeten Renten wegen Erwerbsminderung |
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Wer eine befristete Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit (Zeitrente) aus der gesetzlichen Rentenversicherung bezogen hat, die vor Mai 2007 verlängert wurde, könnte eventuell einen Anspruch auf eine Rentennachzahlung (und eventuell auch eine erhöhte Dauerrente) haben. Eine Chance auf Nachzahlung haben all diejenigen, die bis 30.4.2007 eine befristete Rente wegen Erwerbsminderung bezogen haben, die mindestens einmal verlängert wurde, auch wenn diese inzwischen als Dauerrente oder als umgewandelte Altersrente gezahlt wird. |
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Erleichterung beim Kinderzuschlag |
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Zum 1. Oktober 2008 treten Änderungen beim Kinderzuschlag in Kraft, die die Lebenssituation von Familien mit geringem Einkommen verbessern. So gelten dann niedrigere Grenzen für das erforderliche Mindesteinkommen: Für Alleinerziehende liegt sie bei 600 Euro, für Paare bei 900 Euro monatlich. |
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BSG stärkt Rechte von Hartz-IV-Empfängern |
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Das Bundessozialgericht hat mit mehreren Urteilen am Mittwoch den 18.06.2008 die Rechte von Hartz-IV-Empfängern gestärkt: So darf einem Arbeitslosen nicht das Arbeitslosengeld II gekürzt werden, nur weil er in einer Wohngemeinschaft lebt. Erwachsene Kinder haben auch dann Anspruch auf den vollen Zuschuss, wenn sie bei ihren Eltern mitessen. Die obersten Sozialrichter Deutschlands meldeten zudem in einer Entscheidung "gewichtigen Bedenken" gegen den Abzug von Verpflegungskosten beim Arbeitslosengeld II (ALG II) an. |
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Arbeitslosengeld II wird erhöht |
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Das Arbeitslosengeld II wird zum 1. Juli 2008 um 1,1 Prozent von 347 Euro auf 351 Euro erhöht. Die Bundesagentur für Arbeit hat ihre Software A2LL rechtzeitig angepasst, damit die höhere Auszahlung ab 1. Juli 2008 automatisch erfolgen kann. Arbeitslosengeld II-Beziehern, denen die Leistungen über den 30. Juni 2008 hinaus bewilligt wurden, wird demnächst unaufgefordert ein entsprechender Änderungsbescheid zugesandt. |
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Rückwirkende Feststellung der Schwerbehinderteneigenschaft bei Rentenbegehren |
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Das Bundessozialgericht hat bezüglich der rückwirkenden Feststellung der Schwerbehinderteneigenschaft bei Rentenbegehren unter dem Aktenzeichen B 13 R 44/07 R - mitv Urteil vom 29.11.2007 festgestellt, dass es unerheblich ist, wenn die bescheidmäßige Anerkennung als schwerbehinderter Mensch nicht bereits im Zeitpunkt des Rentenbeginns vorlag, sondern erst im Bescheid des Versorgungsamts enthalten ist. |
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Diabetes mellitus und Schwerbehinderung |
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Das Bundessozialgericht hat in einem bemerkenswerten Urteil vom 24.04.2008 (noch nicht veröffentlicht) die “Anhaltspunkte für die ärztliche Gutachtertätigkeit” erstmals korrigiert. Beim Diabetes mellitus ist nicht - wie nach den AHP vorgeschrieben - die erreichte Stoffwechsellage, sondern auch der dafür erforderliche Therapieaufwand in den GdB mit einzubeziehen. |
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Berufskrankheit 2108 - Bandscheibenbedingte Erkrankungen der Lendenwirbelsäule |
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Das Bundessozialgericht ist mit Urteil vom 30.10.2007, das kürzlich veröffentlicht wurde, aufgrund der Deutschen Wirbelsäulenstudie bezüglich des Mainz-Dortmunder Dosismodells zu folgenden Ergebnissen gekommen : Die Mindestdruckkraft bei Männern ist von 3.200 auf 2.700 Newton abzusenken (siehe Urteilsbegründung Nr. 23, das Urteil enthält keine Angaben darüber, wie bei Frauen zu verfahren ist, weil der Kläger männlich war). (Hier das Urteil downloaden)
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Auflösung der Versorgungsverwaltung |
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Wir möchten unsere Homepagegäste über den derzeitigen Stand der Rechtsprechung zur Auflösung der Versorgungsverwaltung in Nordrhein-Westfalen und Übertragung derer Aufgaben auf Kommunen und Landschaftsverbände informieren. |
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§ 200 SGB VII gilt auch in sozialgerichtlichen Verfahren |
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Regelmäßig holen Berufsgenossenschaften und andere Unfallversicherungsträger in sozialgerichtlichen Klageverfahren dann im Gutachten ein, wenn die gerichtlichen Gutachten günstig für die Versicherten sind. Hierbei werden regelmäßig besonders strenge Beratungsärzte beauftragt. Die Sozialdaten, medizinische Unterlagen etc. werden dann ohne Einverständnis der Kläger an diese Gutachter weitergegeben. Im Verwaltungsverfahren schützt die Versicherten hier § 200 SGB VII. Bislang wurde in der Literatur und Rspr. häufig in die Ansicht vertreten, dass diese Vorschrift nicht im Gerichtsverfahren gilt. |
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Verfassungsmäßigkeit von Rentenkürzungen |
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Wir berichten hier von dem neuen Urteil des Bundessozialgerichtes vom 29.01.2008 bezüglich der Verfassungsmäßigkeit von Rentenkürzungen. Die des Verfahrens begehrten höhere Rente, weil sie im Anschluss an die Rechtsprechung des 4. Senats des BSG die im Jahre 2000 beschlossene Änderung der Rentenberechnung nicht für anwendbar halten, wenn die Rente vor dem 60. Lebensjahr des Versicherten gezahlt wird. |
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Interview zu Hartz-IV-Klagen |
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Im Rahmen eines Schwerpunktbeitrages zu den "Hartz IV-Klagen" wurde Rechtsanwalt Siebold von Radio Emscher Lippe interviewt. Hier das Interview anhören |
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Schüler-Monatsfahrtkarte als Sonderbedarf auch für SGB-II-Empfänger |
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Eine Monatsfahrkarte kann als atypischer Bedarf in sonstigen Lebenslagen erfasst werden, so dass nach § 73 SGB XII eine Bedarfsdeckung zu erfolgen hat. |
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Zwangsverrentung von älteren ALG-II Empfängern |
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Sollten Sie als von älterer ALG-II Empfängern von Zwangsverrentung betroffen sein , wenden Sie sich an uns, damit wir Ihnen mit Widerspruch und einstweiligem Rechtsschutz helfen können, Ihre individuellen Rechtsansprüche zu sichern.
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Soziale Entschädigung – Aufgabe der Landschaftsverbände |
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Wer einen körperlichen oder psychischen Schaden erleidet, für dessen Folgen die Gemeinschaft einsteht, hat ein Recht auf Erhalt und Wiederherstellung von Gesundheit und Leistungsfähigkeit sowie auf eine angemessene wirtschaftliche Versorgung. Gesetzliche Hilfen sind vorgesehen für Opfer von Gewalt, Kriegsopfer, Wehr- und Zivildienstgeschädigte, Impfgeschädigte sowie Opfer politischer Verfolgung in der ehemaligen DDR. Gern helfen wir Ihnen weiter.
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Schwerbehindertenrecht – Aufgabe der Kreise und kreisfreien Städte |
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Die Kreise und kreisfreien Städte sind erste Ansprechpartner, wenn es darum geht, Behinderten eine selbständige und gleichberechtigte Teilnahme am gesellschaftlichen Leben zu ermöglichen. |
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Längere Bezugszeiten von Arbeitslosengeld I (ALG I) |
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Ältere Menschen bekommen bald länger ALG I, das ist beschlossen. Doch wann tritt das in Kraft? Und was gilt für Übergangsfälle? Die Beitragssenkung in der Arbeitslosenversicherung kommt ab 1.1.2008 – auch Existenzgründer profitieren von der Beitragssenkung.
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Verfahren vor Arbeitsgerichten und Sozialgerichten werden vereinfacht |
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Mit Vereinfachungen des sozialgerichtlichen und des arbeitsgerichtlichen Verfahrens soll die Justiz zukünftig entlastet und sollen die Prozesse auch im Interesse der Bürger beschleunigt werden. Der sozialgerichtliche Teil reagiert auf die hohe Belastung der Sozialgerichte insbesondere seit der Einführung der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem SGB II seit dem 1. Januar 2005. |
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Krankengeldanspruch auch über das Ende des Arbeitslosengeldbezugszeitraumes hinaus |
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Entsteht während des Arbeitslosengeld I–Bezugs ein Krankengeldanspruch so bleibt dieser über die Zeit der Bezugsdauer des Arbeitslosengeld I hinaus bestehen. Solange § 192 Abs. 1 SGB V eingreift, besteht der ursprüngliche versicherungsrechtliche Status uneingeschränkt fort. Ein Arbeitslosengeld II-Anspruch wird dem Krankengeld bei Ablauf des Krankengeldanspruchs regelmäßig nachgehen. Erst wenn kein Krankengeldanspruch mehr besteht, weil Genesung eingetreten ist, oder die Anspruchsdauer erschöpft ist, greift das Entgeltausfallprinzip, so dass dann Arbeitslosengeldansprüche nach dem SGB II entstehen.
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Hartz IV-Gesetze mit Anpassungsbedarf |
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Dass Gesetze erst durch die Zeit "in Form" gebraucht werden müssen, ist allgemein bekannt - Aktuell beklagen Arbeits- und Sozialrichter vieler Orts, dass es wenig rechtskräftige Urteile zu Hartz-IV-Bescheiden gibt. Der Hartz IV-Gesetzgebung steht also noch ein langer Weg bevor. |
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Umkehr der Beweislast bei Arbeitsunfällen |
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Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts trifft diese Beweislast jetzt die Berufsgenossenschaft. Grundsätzlich müssen im Unfallversicherungsrecht alle für den Kläger günstigen Tatsachen im Wege des Vollbeweises bewiesen sein. In einer neuen Entscheidung weicht das Bundessozialgericht hiervon jedoch ab. Der Wortlaut der Entscheidung ist noch nicht veröffentlicht, daher kann hier nur der Pressevorbericht wiedergegeben werden.
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Sozialgericht verurteilt BG zur Gutachten- Löschung |
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Die oft diskutierte Frage bezüglich der Zulässigkeit der Einholung eines medizinischen Sachverständigengutachtens durch die Berufsgenossenschaft im laufenden Klageverfahren scheint beantwortet zu sein: Das Sozialgericht Duisburg hat mit Urteil vom 25.10.2007, Az. S 6 U 275/06 die Großhandels- und Lagerei-Berufsgenossenschaft verurteilt, ein entsprechendes Sachverständigengutachten nach Aktenlage zu löschen, dass heißt zu vernichten. Ebener & Siebold vertraten den Kläger im Verfahren. Das Urteil des Sozialgerichts ist rechtskräftig. Die beteiligte Berufsgenossenschaft hat angesichts der Rechtsprechung des Bundessozialgerichtes zu § 200 SGB VII vom 05.02.2008 die unter dem Aktenzeichen L 15 U 331707 anhängige Berufung zurückgenommen. Hier das Urteil downloaden |
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Gescannte Unterschrift reicht |
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Das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen hat unter dem Aktenzeichen L 9 SO 24/06 mit Urteil vom 13.September 2007 festgelegt, dass eine eingescannte Unterschrift unter einer Berufungsschrift formal ausreicht, weil die Übersendung des eigenhändig gezeichneten Originals der Berufung nicht unbedingt erforderlich ist. Und weiter: Eine Berufungseinlegung per E-Mail genügt der nach § 151 Abs. 1 SGG geforderten Schriftform in Nordrhein-Westfalen nicht, weil hier eine entsprechende Verordnung nach § 65 a Abs. 1 Satz 1 SGG nicht existiert. |
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Halbierung der Dosiswerte zur Berufskrankheit 2108 |
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Bislang galten nur Hebe- und Tragebelastungen von 25 x106 Nh bei Männern und 17 x106 Nh bei Frauen als krankheitsauslösend. Diese Werte waren nur in ganz wenigen Fällen tatsächlich zu beweisen. Nunmehr hat das Bundessozialgericht mit Urteil vom 30.10.2007 (Az: B 2 U 4/06 R) aufgrund der Ergebnisse der deutschen Wirbelsäulenstudie das Mainz-Dortmunder-Dosismodel (MDD) in einigen Punkten modifiziert. |
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LWL zur Übernahme-Versorgung mit dem Rollstuhlrückhaltesystem „Kraftknoten“ verurteilt |
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In einer ersten Entscheidung eines Landessozialgerichts in Deutschland wurde ein überörtlicher Träger der Sozialhilfe verurteilt, einen schwerbehinderten – auf den Transport mit einem Rollstuhl angewiesenen – Kläger mit dem Rollstuhlrückhaltesystem „Kraftknoten“ zu versorgen. Mit diesem sogenannten Kraftknoten lassen sich die Gurtschlösser der Gurte des im Behindertentransportfahrzeugs befindlichen Rollstuhlrücksystems einfach, schnell vor allem verwechselungsfrei befestigen. Zudem kontrolliert das Kraftknotensystem automatisch den richtigen Gurtverlauf des Personenrückhaltesystems. |
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Kosten der Unterkunft und Heizung |
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Angemessene Unterkunftskosten und Heizkosten kann das IAG (Integrationscenter für Arbeit Gelsenkirchen) in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen übernehmen. |
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WAZ interviewt RA Siebold |
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Das Thema "Schulbücher" schlägt weitere Wellen. Lesen Sie aktuell einen Beitrag aus der WAZ (Westdeutsche Allgemeine Zeitung): Anwalt kritisiert "Betteltour" von Hartz-IV-Betroffenen und fordert Härtefallregelung.<br> Stadt sieht noch keinen Handlungsbedar. Vor Beginn des neuen Schuljahrs steht der Stadt möglicherweise ein neuer Streit um kostenlose Schulbücher für Hartz-IV-Empfänger ins Haus. |
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Schulbücher für Hartz IV-Kinder |
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In allen Nachbarstätten von Gelsenkirchen zahlt die Stadt den Eigenanteil für Schulbücher für Kinder, deren Eltern Arbeitslosengeld II beziehen. In Gelsenkirchen gibt es eine entsprechende städtische Satzung nicht. Das Lernmittelfreiheitsgesetz des Landes NRW verpflichtet Eltern dazu, in der Primarstufe, d. h. in der Grundschule bis zu 36,00 €, in der Sekundarstufe I bis zu 78,00 € bzw. in der Sekundarstufe II bis zu 71,00 € an Eigenanteilen für Schulbücher zu zahlen. Problematisch erscheint die Zahlung dieser Beträge aus dem ALG-II Regelsatz von 347,00/ 312,00 € bzw. 278,00/208,00 €. |
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Sicherung von Rollstuhlfahrern im Behindertentransportwagen |
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Landschaftsverband muss Rollstuhlfahrerrückhaltesystem Kraftknoten zahlen In einem von Rechtsanwälten Ebener & Siebold geführten Rechtsstreit wurde am 14.06.2007 der Landschaftsverband Westfalen-Lippe verurteilt, die Kosten für ein Kraftknotensystem zu übernehmen. Dieses Kraftknotensystem dient dazu, dass Behinderte, die bei Beförderung in Kraftfahrzeugen im Rollstuhl sitzen müssen, wesentlich besser vor Verkehrsunfällen geschützt werden können. |
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Mehrarbeit für schwerbehinderte Menschen |
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Keine Überstunden für schwerbehinderte Menschen Schwerbehinderte sind auf ihr Verlangen hin von Mehrarbeit (Überstunden) freizustellen. Mehrarbeit ist dabei jede über acht Stunden hinaus gehende werktägliche Arbeitszeit, zu der auch Bereitschaftsdienste gerechnet werden.
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Anspruch auf Elternteilzeit |
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Anspruch auf Elternteilzeit erst nach Festlegung der Elternzeit (Erfurt, 05.06.2007) Nach § 15 Abs. 6 BEEG/BErzGG haben Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer gegen ihren Arbeitgeber während der Elternzeit Anspruch auf eine zweimalige Verringerung ihrer vertraglich vereinbarten Arbeitszeit. Dieser Anspruch auf sog. Elternteilzeit kann erstmals geltend gemacht werden, wenn die Arbeitnehmerin/der Arbeitnehmer verbindlich festgelegt hat, für welche Zeiträume Elternzeit „verlangt“ wird (§ 16 Abs. 1 Satz 1 BEEG/BErzGG). |
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Abschaffung der Versorgungsämter in NRW |
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Am 14.12.2007 werden alle Akten aus laufenden Schwerbehindertenverfahren in Kartons gepackt und an die neu zuständigen Städte und Kreise geschickt. Wie die Verfahren dann weiter betrieben werden und wann mit den ersten Bescheiden der neuen Träger zu rechnen ist ist derzeit noch unklar. Die Landesregierung betreibt derzeit eine Reform der Versorgungsverwaltung. Wie lang die Beantragung eines Schwerbehindertenausweises in der Zukunft dauern wird, ob insbesondere noch taggleiche Entscheidungen, d.h. Bescheide am Tage der Antragstellung möglich sind können wir Ihnen nicht voraussagen. Die Landesregierung hat sich dafür entschieden, die Versorgungsverwaltung mit dem Ziel einer weitgehenden Kommunalisierung umzustrukturieren. Die Landesregierung wird zum 1. Januar 2008 die elf Versorgungsämter auflösen. |
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Erwerbslose müssen sich für Altersrente regelmäßig arbeitslos melden |
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Hierauf möchten Rechtsanwälte Ebener & Siebold aus gegebenen Anlass nochmals hinweisen: Wenn Ihr Arbeitslosengeld ausgelaufen ist, und Sie später einmal Rente beantragen möchten müssen Sie sich unbedingt und regelmäßig, also mindestens alle 3 Monate persönlich beim Arbeitsamt arbeitslos melden. Sie (und nicht das Arbeitsamt oder die Rentenversicherung) müssen diese Meldung im Zweifelsfall auch beweisen! Der Eintrag in das PC-System des Arbeitsamtes reicht hierfür im Zweifel nicht aus. Nehmen Sie sich im Zweifel also einen Zeugen mit oder lassen Sie sich Ihre Arbeitslosmeldung vom Arbeitsamt auch bestätigen. Wir wollen nicht, dass es Ihnen ergeht, wie einem Kläger in Hessen... |
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Kürzung des Regelsatzes um 35% bei stationärer Behandlung |
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Informationen zu Hartz IV/ Arbeitslosengeld II Das Integrationscenter für Arbeit Gelsenkirchen, die Vestische Arbeit, die Arbeit für Bottrop u.a., kürzen beim stationären Krankenhausaufenthalt den Regelsatz, das heißt ihre 311,00 € beziehungsweise 340,00 €, um 35 Prozent bezogen auf die Dauer des Aufenthaltes. |
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Deilmann-Haniel streicht Hausbrandleistungen und kürzt Betriebsrenten |
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Viele ehemalige Arbeitnehmer der Deilmann-Haniel GmbH haben in den vergangenen Tagen/Wochen eine böse Überraschung erlebt. So teilte Deilmann-Haniel mit, dass die Gewährung von Hausbrandleistungen beziehungsweise Energiebeihilfe/ Kohledeputaten an ausgeschiedene Mitarbeiter und sonstige Versorgungsberechtigte mit sofortiger Wirkung beendet werde. |
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SGB II Grundsicherung für Arbeitssuchende/ Hartz IV |
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Hier informieren wir was Arbeitslosengeld II ist, wer es bekommt und wo regelmäßig Probleme auftreten. Viele Probleme der Betroffenen sind uns bekannt. Insbesondere ist uns bekannt, dass hier oftmals sehr schnelle Hilfe erforderlich ist, denn die finanziellen Reserven einen langwierigen Prozess zu führen sind bei den Betroffenen nicht vorhanden. Darum bemühen wir uns um schnelle Hilfe, führen Gespräche mit der Behörde, nehmen teilweise an Besprechungen in der Behörde Teil oder führen sozialgerichtliche Eilverfahren, so dass wir eine Vielzahl von Rechtsstreitigkeiten in einer Dauer von oftmals nur 10 Tagen beenden können. |
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Kündigungsschutz Schwerbehinderter und Gleichgestellter erst nach Drei-Wochen-Frist |
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Der Sonderkündigungsschutz Schwerbehinderter setzt voraus, dass der betreffende Arbeitnehmer als Schwerbehinderter anerkannt ist oder sein Antrag auf Anerkennung mindestens drei Wochen vor dem Zugang der Kündigung gestellt wurde. |
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Anspruch auf Chefarztbehandlung und Zweibettzimmer bei der Bundesknappschaft |
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Die Knappschaft streicht einem Teil ihrer Versicherten die Zweibettzimmer- und Chefarztbehandlung. Rechtsanwälte Ebener & Siebold raten raten den Betroffenen, Widerspruch einzulegen. |
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Mitarbeiterinnen |
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Unser aktuelles Team. |
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Wichtige gesetzliche Neuregelungen zum 1. Januar 2007 |
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Auch zum 1. Januar 2007 treten in der Sozialgesetzgebung eine Reihe von gesetzlichen Neuregelungen in Kraft: Vermittlungsgutscheine Arbeitsuchende mit Anspruch auf Arbeitslosengeld I haben unter bestimmten Voraussetzungen auch im kommenden Jahr Anspruch auf einen Vermittlungsgutschein, den die Agenturen für Arbeit ausstellen. Einen Vermittlungsgutschein können weiterhin auch Teilnehmer an Arbeitsbeschaffungs- und Strukturanpassungsmaßnahmen (ABM/SAM) beanspruchen. Mit diesem Gutschein werden im Erfolgsfall die Leistungen eines privaten Arbeitsvermittlers honoriert. Die entsprechende gesetzliche Regelung, die bis zum 31. Dezember 2006 befristet war, wurde bis zum 31. Dezember 2007 verlängert. |
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Arbeitsrecht |
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Wir vertreten im Arbeitsrecht überwiegend Arbeitnehmer zu einem geringeren Teil auch kleinere Unternehmen. Durch diesen ständigen Wechsel sind uns die Taktiken und Strategien beider Seiten bestens vertraut. Schwerpunkte unserer arbeitsrechtlichen Tätigkeiten sind folgende Gebiete: - Kündigungen - Änderungskündigungen - Befristungen - Lohnansprüche - Abmahnungen - Betriebsübergang - Zeugnisstreitigkeiten - Prüfung von Arbeitsverträgen Die Frage nach Abfindungen stellt sich entweder bei Verhandlungen zwischen Arbeitnehmern und Arbeitgebern, bei denen wir unsere Mandanten bereits im Vorfeld begleiten können, oder im gerichtlichen Kündigungsschutzprozess. Es gibt – von Ausnahmen abgesehen – keinen direkten Anspruch auf Abfindung, dies ist vielmehr eine Verhandlungssache. Dennoch enden die meisten Kündigungsschutzprozesse mit einem Vergleich, der eine Abfindung für den Arbeitnehmer vorsieht. Arbeitnehmern empfehlen wir die erste anwaltliche Beratung schon, bevor es zu einer Kündigung kommt. Für den Fall einer ausgesprochenen Kündigung ist unbedingt die dreiwöchige Frist zur Klageerhebung zu beachten. Arbeitnehmer werden dennoch gebeten, sofort nach Erhalt einer Kündigung uns zu kontaktieren, da manchmal auch andere Massnahmen ergriffen werden müssen, bei denen unverzügliches Handeln angezeigt ist. Arbeitgeber sollten ebenfalls schon vor Ausspruch einer Kündigung sich beraten lassen. Ansonsten besteht das Risiko, dass die Kündigung nicht den gesetzlichen Vorgaben unter Berücksichtigung der arbeitsrechtlichen Rechtsprechung entspricht und einer gerichtlichen Überprüfung nicht standhält. Sollte eine Befristung in einem Arbeitsvertrag unwirksam sein, kann der Arbeitnehmer einklagen, in einem unbefristetem Arbeitverhältnis zu sein. Auch bei dieser Klage ist eine dreiwöchige Frist einzuhalten, die mit Beendigung des befristeten Arbeitsverhältnisses beginnt. Bei Lohnansprüchen weisen wir darauf hin, dass neben den gesetzlichen Verjährungsvorschriften (…3Jahre zum Jahresende) häufig tarifliche Verfallfristen bestehen, wesentlich kürzere Fristen vorsehen, je nach Branche zwischen ein und drei Monaten. Manchmal sind auch im Arbeitsvertrag entsprechende Klauseln versteckt. Daher ist es auch hier wichtig, bei erkennbarem Konflikt sofort anwaltlichen Rat einzuholen. Zu einem Beratungstermin bitten wir nicht nur die „Streitpapiere", also z.B. Kündigungsschreiben, Abmahnung, Lohnunterlagen mitzubringen, sondern insbesondere den Arbeitsvertrag und alle weiteren Vertragsunterlagen seit Beginn des Arbeitsverhältnisses. |
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Arzthaftungsrecht |
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Im Bereich des Arzthaftungsrechtes vertreten wir überwiegend Patienten, deren Gesundheit zusätzlich durch einen ärztlichen Kunstfehler beeinträchtigt wurde. (Ärzte werden hier regelmäßig von ihrer Haftpflichtversicherung beraten die auch die Anwälte stellt. Sollten Sie als Arzt zusätzlichen Beratungsbedarf haben, so stehen wir auch hierfür zu Verfügung.) Es geht hierbei um Schadensersatz- sowie Schmerzensgeldansprüche. Wir führen hierbei insbesondere die Verhandlungen mit den Haftpflichtversicherungen der Kliniken bzw. der betroffenen Ärzte. Vorab werten wir die Behandlungsunterlagen, die wir uns von den Kliniken/Ärzten zusenden lassen aus. Zur Sicherung aller Ansprüche empfiehlt es sich hier eine frühe Kontaktaufnahme mit unserer Kanzlei. Soweit Ihnen – häufig wegen Ihrer Gesundheitsbeeinträchtigung – eine direkte/persönliche Kontaktaufnahme nicht möglich sein sollte, bitten wir Sie, zumindest telefonisch mit uns in Verbindung zu treten. Hierbei können auch schon wesentliche Informationen ausgetauscht werden. Bitte beachten Sie, dass die Ansprüche innerhalb von drei Jahren (zumJahresende) verjähren. Wenngleich die Verjährung erst mit der Kenntnis von der Haftung einsetzt, sollten die Ansprüche unbedingt so rechtzeitig wie möglich geltend gemacht werden. Dies nicht nur um nicht dem Verjährungsrisiko ausgesetzt zu sein sondern auch zur zeitnäheren Aufarbeitung der ärztlichen Fehler. Download einer Schweigepflichtentbindung (Vollmacht) |
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SGB X und SGG Verfahrensrecht |
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Pflegeheim und Elternunterhalt |
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SGB XII Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsunfähigkeit |
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SGB IX Schwerbehinderung |
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Schwerbehindertenrecht Gesetzliche Vorschrift: SGB IX Was versteht man unter Schwerbehinderung? Gem. § 2 SGB IX sind Menschen behindert, wenn ihre körperliche Funktion, geistige Fähigkeit oder seelische Gesundheit mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate von dem für das Lebensalter typischen Zustand abweichen und daher ihre Teilhabe am Leben in der Gesellschaft (GdB) beeinträchtigt ist. Schwerbehindert sind Menschen, wenn bei ihnen ein Grad der Behinderung von wenigstens 50 vorliegt. Einem Schwerbehinderten gleichgestellt kann ein Behinderter werden, bei dem ein GdB von weniger als 50, aber wenigstens 30 festgestellt ist und der ohne die Gleichstellung einen geeigneten Arbeitsplatz nicht erlangen oder nicht behalten kann. Die Gleichstellung bezieht sich im wesentlichen auf den Kündigungsschutz. Wer stellt das Vorliegen und den Grad der Behinderung fest? Zuständig für die Feststellung des Grades der Behinderung ist das für den Wohnort des Antragstellers zuständige Versorgungsamt bzw. Amt für soziale Angelegenheiten. In NRW werden diese Aufgaben in Zukunft wohl von den Kommunen übernommen. Eine Adressenliste der Versorgungsämter können Sie hier finden: www.versorgungsverwaltung.nrw.de/standorte/index.php Antragsformulare finden Sie auf dieser Seite unter downloads. Wonach bestimmt sich der Grad der Behinderung? Bewertet wird die Funktionsbeeinträchtigung des Behinderten im Vergleich zum etwa gleichaltrigen nicht beeinträchtigten Menschen. Dabei ist nicht die bloße Existenz einer Gesundheitsstörung, z.B. einer Wirbelsäulenerkrankung, entscheidend, sondern die dadurch verursachten konkreten Funktionsbehinderungen. Liegen mehrere Beeinträchtigungen vor, wird ein Gesamt-GdB nach den Auswirkungen der Beeinträchtigungen in ihrer Gesamtheit bewertet. Hierbei dürfen die einzelnen GdB-Werte nicht addiert werden. Die Schwerbehinderung, d.h. ein GdB von mindestens 50, ist nur festzustellen, wenn die Gesamtauswirkung der verschiedenen Behinderungen so erheblich ist wie etwa beim Verlust einer Hand oder eines Beines. Kriterien für die Ermittlung des jeweiligen GdB bei den verschiedenen Funktionsbeeinträchtigungen stellen die Anhaltspunkte für die ärztliche Gutachtertätigkeit im sozialen Entschädigungsrecht und nach dem Schwerbehindertenrecht (AHP), derzeit gültig in der Fassung von 2004 auf. Die vom Versorgungsamt getroffene Feststellung über den Grad der Behinderung kann durch Widerspruch und anschließende Klage vor dem Sozialgericht überprüft werden. Rechtsanwälte Ebener & Siebold können Sie darüber und auch über die in Ihrem Fall möglichen Nachteilsausgleiche beraten. Zum Verfahren, das Sie beachten müssen, wenn Ihnen ein ablehnender Bescheid zugeht, informieren Sie sich bitte unter der Rubrik Verfahrensrecht. Was sind Merkzeichen? Neben dem Grad der Behinderung wird durch das Versorgungsamt auch festgestellt, ob und welche der folgenden Merkzeichen vorliegen: Dauernde Einbuße der körperlichen Beweglichkeit Merkzeichen G (Gehbehinderung) Merkzeichen Gl (Gehörlos) Merkzeichen B (Unentgeltliche Beförderung einer Begleitperson) jetzt: Berechtigung der Mitnahme einer Begleitperson Merkzeichen H (Hilflos) Merkzeichen aG (außergewöhnlich gehbehindert) Merkzeichen RF (Rundfunkgebührenbefreiung) Merkzeichen Bl (Blind) Die Zuerkennung von bestimmten Merkzeichen ist Voraussetzung für die Gewährung von bestimmten Nachteilsausgleichen. So ist z.B. das Merkzeichen G Voraussetzung für den Nachteilsausgleich Kfz-Steuerermäßigung.
Wofür braucht man die Feststellung der Schwerbehinderteneigenschaft? Nachteilsausgleich Für (schwer)behinderte Menschen sind eine Vielzahl von Nachteilsausgleichen vorgesehen. Im Folgenden finden Sie nur einige Beispiele.
Nachteilsausgleich Erweiterter Kündigungsschutz Für schwerbehinderte Menschen sieht das SGB IX einen besonderen Kündigungsschutz vor. Danach kann diesen Menschen nur gekündigt werden, wenn vorher das Integrationsamt seine Zustimmung zur Kündigung gegeben hat. Der Kündigungsschutz gilt auch für Menschen, bei denen ein GdB von mindestens 30 festgestellt wurde, wenn diese beim zuständigen Arbeitsamt die Gleichstellung mit Schwerbehinderten beantragt haben. Nachteilsausgleich Zusatzurlaub Schwerbehinderte mit einem GdB von mindestens 50 haben gem. § 125 SGB IX Anspruch auf fünf zusätzliche Urlaubstage pro Jahr. Nachteilsausgleich Steuerfreier Pauschbetrag Das Einkommenssteuergesetz sieht in § 33b Abs. 2 Pauschbeträge für behinderte Menschen von € 310 bis € 1.420 vor. Die Höhe richtet sich nah dem Grad der Behinderung. Sind z.B. ein GdB von 30 und das Vorliegen einer dauernden Einbuße der körperlichen Beweglichkeit festgestellt, beträgt der Pauschbetrag € 310, bei einem GdB von 100 € 1.420. Nachteilsausgleich Kfz-Steuerermäßigung um 50 % Schwerbehinderte, bei denen zusätzlich das Merkzeichen "G" festgestellt ist, erhalten eine Kraftfahrzeugsteuerermäßigung von 50 %. Das Merkzeichen "G" wird festgestellt bei einer erheblichen Beeinträchtigung der Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr, z.B. bei Funktionsstörungen der unteren Gliedmaßen und/oder der Lendenwirbelsäule, die sich auf die Gehfähigkeit auswirken und für sich einen GdB von mindestens 50 bedingen. Nachteilsausgleich Vorzeitige Inanspruchnahme von Altersrente Schwerbehinderte mit einem GdB von mindestens 50 können mit Vollendung des 60. Lebensjahres Altersrente beziehen, wenn sie vor dem 16.11.1950 geboren sind (§ 236 a SGB VI). Hinsichtlich der Rentenabschläge gibt es verschiedene Bestandsschutzregelungen. Nicht zu vergessen sind natürlich die verbilligten Tickets auf Schalke!
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SGB IX Rehabilitation |
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SGB VII Unfallversicherung - Berufsgenossenschaften |
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SGB VI Rentenversicherung -Erwerbsminderungsrente |
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Das 6. Buch des Sozialgesetzbuches enthält die Vorschriften zur Rente. Seit dem 01.10.2005 haben sich alle Rentenversicherungsträger zur „Deutschen Rentenversicherung“ zusammengeschlossen. Es wird nicht mehr zwischen BfA, LVA, Knappschaft, Bahn und Seekasse unterschieden. Die Versicherten der bisherigen BfA bilden die Deutsche Rentenversicherung Bund und die Versicherten der LVA die jeweilige Deutsche Rentenversicherung der entsprechenden Region.
Wofür ist die Rentenversicherung zuständig? Die wichtigsten Leistungen der gesetzlichen Rentenversicherung sind: - Leistungen zur medizinischen und beruflichen Rehabilitation (hier auf der Seite beschrieben unter "SGB IX Rehabilitation")
- Hinterbliebenenrenten (Witwen-, Witwer-, Waisenrenten)
- Renten wegen Erwerbsminderung
- Altersrenten (Regelaltersrente und verschiedene Arten der vorgezogenen Altersrenten)
Was sind die „versicherungsrechtlichen Voraussetzungen“?
Die verschiedenen Rentenarten sind an unterschiedliche Voraussetzungen geknüpft. Es gibt Wartezeiten, Zeiten mit Pflichtbeiträgen usw. .Reglmäßig ist Mindestvoraussetzung für alle Leistungen die Erfüllung der allgemeinen Wartezeit von fünf Jahren, d.h. es müssen mindestens fünf Jahre lang Beiträge in die gesetzliche Rentenversicherung eingezahlt worden sein, bevor ein Anspruch auf eine Leistung (wie z.B. medizinische Rehabilitation) besteht. Hiervon gibt es jedoch auch Ausnahmen, beispielsweise bei Erwerbsunfähigkeit infolge von Arbeitsunfällen. Für viele Leistungen werden vom SGB VI über die Erfüllung der Wartezeit hinaus noch zusätzlich Voraussetzungen gefordert. So ist z.B. „versicherungsrechtliche Voraussetzung“ für den Anspruch auf Rente wegen Erwerbsminderung, dass der/die Versicherte innerhalb der letzten fünf Jahre vor Eintritt der Erwerbsminderung drei Jahre Pflichtbeiträge gezahlt hat. Sehr viele Rechtsstreitigkeiten konzentrieren sich auf diese Frage. Hier ist oftmals die genaue anwaltliche Analyse der „Kranken- und Beitragsgeschichte“ erforderlich, um den Nachweis dieser Tatbestandsvoraussetzung erbringen zu können, denn wenn eine der versicherungs¬rechtlichen Voraussetzungen nicht vorliegt, dann besteht auch kein Anspruch auf die entsprechende Leistung, selbst wenn z.B. Erwerbsminderung unzweifelhaft gegeben ist.
Wer kann Rente wegen Erwerbsminderung bekommen? Rente wegen Erwerbsminderung (§ 43 SGB VI) wird entweder als Rente wegen teilweiser oder wegen voller Erwerbsminderung (entspricht der früheren Erwerbsunfähigkeitsrente) geleistet. Teilweise erwerbsgemindert sind Sie, wenn Sie, wenn Sie wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit nur noch 3 bis unter 6 Stunden täglich erwerbstätig sein können. Wer wegen Krankheit oder Behinderung nur noch weniger als 3 Stunden täglich erwerbstätig sein kann, ist voll erwerbsgemindert. Diese „medizinische Voraussetzungen“ nachzuweisen ist regelmäßig der Hauptstreitpunk im Verwaltungsverfahren und vor Gericht. Hier reicht die Diagnose Ihres behandelnden Hausarztes, auch wenn dieser Sie am besten kennt nicht aus. Die Feststellung der beim Versicherten noch vorliegenden gesundheitlichen Leistungsfähigkeit erfolgt durch ärztliche Untersuchungen und Begutachtungen. Hierbei können wir als Anwälte zwar nicht die ärztlichen Feststellungen beeinflussen oder ersetzen, aber wir können dafür sorgen, dass alle in Betracht kommenden Gesichtspunkte im Rentenverfahren auch wirklich überprüft und berücksichtigt werden. Gibt es noch Berufsunfähigkeitsrente? Das hängt davon ab wie alt Sie sind. Sind Sie nach dem 02.01.1961 geboren, dann gibt es diese Rentenart für Sie leider nicht mehr. Sind sie jedoch älter, dann gibt es noch die „Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit“ (§ 240 SGB VI) Für alle Versicherten, die vor dem 02.01.1961 geboren sind, kommt danach eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung weiterhin auch dann noch in Betracht, wenn diese Versicherten zwar noch 6 Stunden und mehr leichte einfache Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes verrichten können, aber ihren "maßgeblichen Beruf" und in Betracht kommende Verweisungstätigkeiten nur noch unter 6 Stunden täglich verrichten können.
Je höher qualifiziert der Beruf ist, desto höher der sogenannte Berufsschutz. Hierbei gilt das Schema Meister (mit Vorgesetztenfunktion) Facharbeiter (regelmäßig mind. 3 Jahre Ausbildung) Angelernter Arbeiter Ungelernter (Hilfs-) Arbeiter Zum sogenannten Berufsschutz haben wir im übrigen eine der letzten maßgeblichen Grundsatzentscheidungen herbeigeführt: BUNDESSOZIALGERICHT Urteil vom 12.2.2004, B 13 RJ 34/03 R Gibt es besondere Altersrenten? Neben der Regelaltersrente ab Vollendung des 65. Lebensjahres enthält das SGB VI eine Vielzahl von Regelungen über Altersrenten, die evtl. schon vor Vollendung des 65. Lebensjahres (in aller Regel verbunden mit Rentenabschlägen) gewährt werden können. Für die Inanspruchnahme müssen jeweils unterschiedliche zusätzliche Voraussetzungen erfüllt sein. Hier ist anwaltliche Beratung im Einzelfall erforderlich. Gleiches gilt für Fragen, ob und in welcher Höhe die Möglichkeit eines Hinzuverdienstes neben dem Rentenbezug besteht.
Wie funktioniert das Verfahren? Reha und Rente müssen von Ihnen beim Rentenversicherungsträger beantragt werden. Auf den Antrag ergeht ein Bescheid und Ihnen wird die Leistung gewährt. Wenn nicht: Siehe unter Verfahren.
Was wir für Sie neben der normalen Täigkeit eines Fachanwaltes im Rentenverfahren tun können: Wir beraten Sie ob und wann Sie einen Rentenantrag stellen sollen. Wir können Ihren Rentenbescheid gutachterlich/rechnerisch überprüfen. Wir können Sie bezüglich der Wahl geeigneter medizinischer Sachverständiger gem. § 109 SGG beraten.
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SGB V Krankenversicherung |
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Wir arbeiten an einer aktuellen Version dieses Bereiches - bitte besuchen Sie uns in ein paar Tagen wieder. |
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Downloads |
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Kosten
Formulare Sozialgericht Gelsenkirchen
Schwerbehindertenantrag
Antrag auf Opferentschädigung
Sonstiges
Antragsformulare Arbeitslosengeld/ Arbeitslosengeld II Antragsformulare |
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Mitgliedschaften |
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Keinen Verweisungsberuf „Automatenauffüller" mehr! |
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Den Betroffenen ist es bekannt. Ihre Berufsunfähigkeitsrente bzw. Rente wg teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit nach neuem Recht wurde abgelehnt, weil die Deutsche Rentenversicherung insbesondere der Knappschaft Bahn See sie zwar als Facharbeiter anerkannte, aber noch der Meinung war, man könne seinen Lebensunterhalt als Automatenauffüller verdienen. Dies sei ein zulässiger Verweisungsberuf. Wir haben in einem Musterprozess geklärt, das es diesen Verweisungsberuf nicht mehr gibt. |
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SGB XI Pflegeversicherung – Einstufung in die Pflegestufe |
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Welche Leistungen der Pflegeversicherung gibt es in der gesetzlichen Pflegeversicherung? Die Pflegeversicherung unterscheidet in der Leistungshöhe zwischen den Pflegestufen und der Art der Leistung zwischen Für den Einsatz ambulanter Pflegedienste zahlt die Pflegekasse monatlich Pflegestufe I: bis zu 384,- EUR, Pflegestufe II: bis zu 921,- EUR, Pflegestufe III: bis zu 1.432,- EUR, in besonders schweren Fällen bis zu 1.918,- EUR. Für die Pflege zu Hause durch ehrenamtlich tätige Personen erhält man monatlich Pflegestufe I: 205,- EUR, Pflegestufe II: 410,- EUR, Pflegestufe III: 665,- EUR. Für die pflegebedingten Aufwendungen, die soziale Betreuung und die medizinische Behandlungspflege in Vertragseinrichtungen zahlt die gesetzliche Pflegeversicherung monatlich: - Pflegestufe I: 1.023,- EUR,
- Pflegestufe II: 1.279,- EUR,
- Pflegestufe III: 1.432,- EUR
In besonders schweren Fällen können bis zu 1.688,- EUR gezahlt werden. Adressen und Preisübersichten der Pflegeheime erhalten Sie hier für Gelsenkirchen Ferner gibt es noch Leistungen wie Ersatzpflegekräfte, Maßnahmen zur Verbesserung des individuellen Wohnumfeldes, Kurzzeitpflege, Pflege in vollstationären Einrichtungen der Hilfe für behinderte Menschen, Zusätzliche Betreuungsleistungen für Pflegebedürftige mit erheblichem allgemeinem Betreuungsbedarf sowie Pflegehilfsmittel. Was leistet die Pflegeversicherung für die pflegenden Angehörigen? Ehrenamtlich pflegende Angehörige sind unter bestimmten Voraussetzungen in der Renten- und Unfallversicherung versichert. Leider erfolgt dies nicht immer und die Betroffenen haben hiervon keine Kenntnis. Erkundigen Sie sich bei Ihrer Pflegekasse und Ihrer Rentenversicherung, ob für Sie tatsächlich Beiträge gezahlt werden. Wenn dies nicht der Fall ist raten wir Ihnen dringend zur Kontaktaufnahme mit uns. Die Tatsache, dass Sie pflegen allein reicht nicht aus, damit Sie versichert sind. Wann zahlt die gesetzliche Pflegeversicherung? Leistungen der Pflegeversicherung werden nur auf Antrag gewährt[, das gilt auch bei einer angestrebten Einstufung in eine andere Pflegestufe. Handelt es sich um einen Erstantrag, können die Leistungen frühestens ab Beginn des Antragsmonats gewährt werden, bei einem Höherstufungsantrag wird hiervon abweichend ab dem Vorliegen der höheren Pflegestufe die höhere Leistung übernommen. Antragsberechtigt ist die versicherte Person oder eine andere, von ihr bevollmächtigte Person bzw. der oder die gesetzliche(n) Vertreter wie ein Betreuer oder bei Minderjährigen die Eltern. Wie unterscheiden sich die Pflegestufen? Die Entscheidung zur Einstufung trifft die Pflegekasse unter maßgeblicher Berücksichtigung des Pflegegutachtens des MDK. Je nach Pflegestufe bestehen für Pflegebedürftige unterschiedliche Leistungsansprüche. Pflegestufe I – erhebliche Pflegebedürftigkeit, - Hilfebedarf mindestens 90 Minuten pro Tag. Auf die Grundpflege müssen dabei mehr als 45 Minuten täglich entfallen. Pflegestufe II – Schwerpflegebedürftigkeit, - Hilfebedarf mindestens 180 Minuten pro Tag mit einem Grundpflegebedarf von mindestens 120 Minuten täglich. Pflegestufe III – Schwerstpflegebedürftigkeit, - Hilfebedarf mindestens 300 Minuten pro Tag. Der Anteil an der Grundpflege muss dabei mindestens 240 Minuten täglich betragen. Zur Grundpflege gehören folgende Hilfen: 1. im Bereich der Körperpflege das Waschen, Duschen, Baden, die Zahnpflege, das Kämmen, Rasieren, die Darm- oder Blasenentleerung, 2. im Bereich der Ernährung das mundgerechte Zubereiten oder die Aufnahme der Nahrung, 3. im Bereich der Mobilität das selbständige Aufstehen und Zu-Bett-Gehen, An- und Auskleiden, Gehen, Stehen, Treppensteigen oder das Verlassen und Wiederaufsuchen der Wohnung, Nicht zur Grundpflege gehören die Hilfen im Bereich der hauswirtschaftlichen Versorgung, das Einkaufen, Kochen, Reinigen der Wohnung, Spülen, Wechseln und Waschen der Wäsche und Kleidung oder das Beheizen. Die oben genante Aufzählung ist abschließend. Wie wir das finden? Sicher helfen Sie Ihrem Angehörigen auch außerhalb des Kataloges. Wir können Ihnen jedoch innerhalb des Kataloges helfen im Rahmen der anerkannten Zeitkorridore die für Sie relevanten Erschwernisse und Besonderheiten darzulegen. Pflegebegutachtung ist an dieser Stelle mehr als die bloße Minutenzählerei. Wer bestimmt die Pflegestufe? Die Pflegekasse bestimmt die Einstufung der Pflegestufe durch einen Bescheid. Hierzu bedient sich der Sachbearbeiter der Pflegekasse des medizinischen Dienstes, des MDK. Der Arzt oder die Pflegefachkraft erstellen ein Gutachten, welches nach einem bestimmten Schema gefertigt wird. Oftmals sind diese Gutachten nur Gegenstand einer 10 minütigen Untersuchung und halten einer Überprüfung in einem Sozialgerichtsverfahren nicht stand. Auch wenn de facto der Sachbearbeiter der Pflegekasse nie vom Gutachten abweicht müssen Sie immer den oben genannten Bescheid innerhalb seiner Rechtsmittelfrist angreifen und nicht das Gutachten. Alles weitere zu Widerspruch und Klage entnehmen Sie bitte der Rubrik Verfahren. Bei privaten Pflegeversicherungen erfolgt die Feststellung der Pflegestufe meist durch ein Begutachtungsinstitut, insbesondere durch MEDICPROOF. |
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Krankenversicherung |
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Wir arbeiten an einer aktuellen Version dieses Bereiches - bitte besuchen Sie uns in ein paar Tagen wieder. |
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SGB III Arbeitslosenversicherung |
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Das Recht der Arbeitsförderung ist im Sozialgesetzbuch Drittes Buch (SGB III) geregelt. Die Agentur für Arbeit gewährt nicht nur das Arbeitslosengeld I sondern auch die folgenden Leistungen: § 3 Leistungen der Arbeitsförderung SGB III (I) Arbeitnehmer erhalten folgende Leistungen: 1. Berufsberatung sowie Ausbildungs- und Arbeitsvermittlung und diese unterstützende Leistungen, 2. Maßnahmen der Eignungsfeststellung, Trainingsmaßnahmen zur Verbesserung der Eingliederungsaussichten, 3. Mobilitätshilfen zur Aufnahme einer Beschäftigung, 4. Gründungszuschuss zur Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit, 5. Berufsausbildungsbeihilfe während einer beruflichen Ausbildung oder einer berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme, 6. Übernahme der Weiterbildungskosten während der Teilnahme an einer beruflichen Weiterbildung, 7. allgemeine und als behinderte Menschen zusätzlich besondere Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben und diese ergänzende Leistungen nach diesem und dem Neunten Buch, insbesondere Ausbildungsgeld, Übernahme der Teilnahmekosten und Übergangsgeld, 8. Arbeitslosengeld während Arbeitslosigkeit, Teilarbeitslosengeld während Teilarbeitslosigkeit sowie Arbeitslosengeld bei beruflicher Weiterbildung, 9. Kurzarbeitergeld bei Arbeitsausfall, 10. Insolvenzgeld bei Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers, 11. Wintergeld, 12. Transferleistungen. (2) Arbeitgeber erhalten folgende Leistungen: 1. Arbeitsmarktberatung sowie Ausbildungs- und Arbeitsvermittlung, 2. Zuschüsse zu den Arbeitsentgelten bei Eingliederung von leistungsgeminderten Arbeitnehmern, bei Neugründungen, bei der Förderung der beruflichen Weiterbildung durch Vertretung sowie im Rahmen der Förderung der beruflichen Weiterbildung beschäftigter Arbeitnehmer, 3. Zuschüsse zur Ausbildungsvergütung bei Durchführung von Maßnahmen während der betrieblichen Ausbildungszeit sowie weitere Zuschüsse bei behinderten Menschen, 4. Erstattung der Praktikumsvergütung, 5. Erstattung von Beiträgen zur Sozialversicherung für Bezieher von Saison-Kurzarbeitergeld. (3) Träger von Arbeitsförderungsmaßnahmen erhalten folgende Leistungen: 1. Zuschüsse zu zusätzlichen Maßnahmen der betrieblichen Ausbildung, 2. Übernahme der Kosten für die Ausbildung in einer außerbetrieblichen Einrichtung und die Beschäftigung begleitenden Eingliederungshilfen sowie Zuschüsse zu den Aktivierungshilfen, 3. Darlehen und Zuschüsse für Einrichtungen der beruflichen Aus- oder Weiterbildung oder der beruflichen Rehabilitation sowie für Jugendwohnheime, 4. Zuschüsse zu Arbeitsbeschaffungsmaßnahmen, 5. Zuschüsse zu Maßnahmen im Rahmen der Förderung der beruflichen Weiterbildung durch Vertretung, 6. Zuschüsse zu Arbeiten zur Verbesserung der Infrastruktur. Im SGB III befanden sich auch die Regelungen zur Arbeitslosenhilfe. Diese galten jedoch nur bis zum 31.12.2004. Danach trat das SGB II in Kraft, welches die bisherige Arbeitslosenhilfe ersetzte. Den aktuellen Gesetzestext des SGB III finden Sie auf der Homepage der Agentur für Arbeit unter www.arbeitsagentur.de. Exemplarisch möchten wir hier auf einige Regelungen hinweisen, die in der Praxis immer wieder zu Rechtsstreitigkeiten führen: Frühzeitige Arbeitssuchmeldung: § 37b SGB III: Gesetzesänderung zum 1.1.2006 § 37b SGB III regelt die Verpflichtung, sich persönlich arbeitssuchend zu melden, sobald man Kenntnis von der bevorstehenden Beendigung des Arbeitsverhältnisses (durch Kündigung, Aufhebungsvertrag, Ende eines befristeten Arbeitsverhältnisses) erhält. Die sehr umstrittene Regelung des § 37b SGB III wurde zum 1.1.2006 dahingehend geändert, dass die Meldung als arbeitssuchend spätestens drei Monate vor der Beendigung des Arbeitsverhältnisses erfolgen muss. Beträgt die Zeit zwischen Kenntnis des Beendigungszeitpunktes und dem tatsächlichen Ende des Arbeitsverhältnisses weniger als drei Monate, muss die Meldung als arbeitssuchend innerhalb von drei Tagen nach Kenntnis erfolgen. Folge des Versäumens dieser Obliegenheit ist nun nicht mehr eine Minderung des Arbeitslosengeldes der Höhe nach, sondern es tritt eine Sperrzeit von einer Woche ein. Der Anspruch auf Arbeitslosengeld § 117ff. SGB III Wer hat Anspruch auf Arbeitslosengeld? Anspruch auf Arbeitslosengeld bei Arbeitslosigkeit haben Arbeitnehmer, die 1. arbeitslos sind, 2. sich bei der Agentur für Arbeit arbeitslos gemeldet und 3. die Anwartschaftszeit erfüllt haben. Was sich genau verbirgt hinter "arbeitslos sein" oder "Anwartschaftszeit erfüllt haben", das wird zum einen im SGB III in den §§ 119 bis 124 und dann auch durch Verordnungen der Bundesanstalt für Arbeit weiter definiert und geregelt. So ist z.B. arbeitslos im Sinne des SGB III, wer vorübergehend nicht in einem Beschäftigungsverhältnis steht und eine versicherungspflichtige, mindestens 15 Stunden wöchentlich umfassende Beschäftigung sucht (§ 118 SGB III). Eine Beschäftigung wiederum sucht, wer unter anderem den Vermittlungsbemühungen der Agentur für Arbeit zur Verfügung steht (§ 119 Abs. 1 Nr. 2 SGB III), d.h. wer u.a. Vorschlägen der Agentur für Arbeit zur beruflichen Eingliederung zeit- und ortsnah Folge leisten kann (§ 119 Abs. 3 Nr. 3). Was die Agentur für Arbeit darunter versteht, findet sich in der Erreichbarkeits-Anordnung der Bundesanstalt für Arbeit wieder. Darin ist unter anderem festgelegt, dass der Arbeitslose sicherzustellen habe, dass die Agentur für Arbeit ihn persönlich an jedem Werktag an seinem Wohnsitz unter der ihm benannten Anschrift durch Briefpost erreichen kann. Ein Nachsendeantrag im Falle eines Wohnungswechsels ersetzt nicht die persönliche und unverzügliche Mitteilung der neuen Adresse, hat das Bundessozialgericht in seinem Urteil vom 20.06.2001 entschieden. Leitsatz: Arbeitslosen Leistungsbeziehern obliegt es, der zuständigen Agentur für Arbeit einen Wohnungswechsel persönlich und unverzüglich mitzuteilen; ein rechtzeitiger Postnachsendeauftrag genügt dem regelmäßig nicht. Mit der Frage, ob ein Arbeitsloser auch am Samstag die Briefpost persönlich zur Kenntnis nehmen muss, hat sich das Bundessozialgericht in seinem Urteil vom 3.05.2001 befasst. In dem dort entschiedenen Fall war eine Arbeitslose am Freitagabend gegen 17 Uhr zu einem Wochenendskiausflug aufgebrochen, bei dem sie einen Unfall hatte und anschließend arbeitsunfähig war. Leitsatz: Nach der seit 1998 geltenden Erreichbarkeitsanordnung genügt es für die Erreichbarkeit des Arbeitslosen, wenn er die am Samstag eingehende Briefpost am Sonntag zur Kenntnis nehmen kann, um sich z.B. am Montag einem Arbeitgeber vorzustellen. Die Bundesanstalt für Arbeit hatte die Auffassung vertreten, dass Arbeitslose an allen Werktagen, also auch am Samstag, mit Briefpost erreichbar sein und von dieser Kenntnis nehmen müssten. Die Anwartschaftszeit hat erfüllt, wer innerhalb der Rahmenfrist von bisher drei und nach der neuen Regelung nur noch zwei Jahren mindestens 12 Monate versicherungspflichtig beschäftigt war. Für das Arbeitslosengeld bei beruflicher Weiterbildung gelten die gleichen Voraussetzungen hinsichtlich Antragstellung und Anwartschaftszeit. Ab 1.02.2006: Verkürzung der Bezugsdauer Für Personen, die nach dem 1.02.2006 arbeitslos werden, wird die Bezugsdauer für Arbeitslosengeld auf 6 – max. 12 Monate verkürzt. Lediglich Arbeitnehmer, die das 55. Lebensjahr bereits vollendet haben, können Arbeitslosengeld 15 bzw. 18 Monate beziehen. Thema Sperrzeit § 144 SGB III Beschäftigungsverhältnisse enden in der Regel durch Kündigung oder in gegenseitigem Einvernehmen durch Aufhebungsvertrag. Hat der Arbeitslose sein Beschäftigungsverhältnis selbst gelöst oder durch ein arbeitsvertragswidriges Verhalten Anlass für die Lösung des Beschäftigungsverhältnisses gegeben und dadurch die Arbeitslosigkeit zumindest grob fahrlässig herbeigeführt, ohne dafür einen wichtigen Grund zu haben, tritt eine Sperrzeit beim Bezug von Arbeitslosengeld und/oder Arbeitslosenhilfe ein. Beispiele: Eigenkündigung des Arbeitnehmers, ohne dass dieser eine Anschlussbeschäftigung hat, führt zur Sperrzeit, es sei denn, es liegt ein wichtiger Grund für die Kündigung vor. Als wichtige Gründe werden z.B. anerkannt: Zuzug zum Ehegatten zur (Wieder)Herstellung der ehelichen Lebensgemeinschaft Beschäftigung kann aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr ausgeübt werden untertarifliche Bezahlung und Arbeitsbedingungen Ein LKW-Fahrer, der selbst kündigt, weil sein Arbeitgeber von ihm ständig verlangt, gegen das Arbeitszeitgesetz und die Lenkzeitbeschränkungen zu verstoßen, hat dagegen eine Sperrzeit zu befürchten, siehe hierzu das Urteil des Bundessozialgerichts vom 6.02.2003. Auch die Aufgabe eines unbefristeten Arbeitsverhältnisses zugunsten einer befristeten Tätigkeit kann zu einer Sperrzeit führen. Das Bundessozialgericht hat jedoch einen wichtigen Grund dann gesehen, wenn eine konkrete Aussicht darauf bestanden habe, nach Ablauf der Befristung weiterbeschäftigt zu werden (BSG-Urteil vom 26.10.04). Verhaltensbedingte Kündigung des Arbeitgebers, z.B. wegen unentschuldigten Fehlens, Verstößen gegen arbeitsvertragliche Pflichten führt zur Sperrzeit. Ein Aufhebungsvertrag, mit dem das Arbeitsverhältnis einvernehmlich beendet wird, führt so gut wie immer zu einer Sperrzeit, weil der Arbeitnehmer mit seiner Unterschrift unter den Vertrag zur Lösung des Beschäftigungsverhältnisses mit beigetragen hat. Die Frage, ob in Ihrem Fall ein wichtiger Grund vorliegt oder ob aus anderen Gründen eine Sperrzeit zu Unrecht verhängt wurde, ist sehr vom Einzelfall abhängig. Rechtsanwälte Ebener & Siebold können Sie hierbei beraten und vertreten.
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Jens-Oliver Siebold |
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Geboren 1970 in Kassel 1990 Abitur an der Wilhelmschule in Kassel 1991 – 1992 Zivildienst und Studium der Chemie an der Technischen Hochschule Darmstadt 1992 – 1996 Studium der Rechtswissenschaften an der Phillips Universität Marburg mit Wahlfach Sozialrecht 1996 erstes juristisches Staatsexamen 1997 bis 1999 Referendariat am Landgericht Hagen 1999 zweites juristisches Staatsexamen 1999 Zulassung als Rechtsanwalt 2001 Fachanwalt für Sozialrecht Seit dem 02.01.1997 Mitarbeit in der Kanzlei Ebener, jetzt Ebener & Siebold Mitgliedschaften: DAV Arbeitsgemeinschaft Sozialrecht im Deutschen Anwaltsverein Deutscher Sozialrechtsverband Der Sozialgerichtstag amnesty international gelsenkirchener tafel e.V. Fortbildung 
Selbstverständlich ist RA Siebold Inhaber der Fortbildungsbescheinigung des DAV
Bescheinigung hier downloaden |
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Friedrich W. Ebener |
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Geb. 1956 Schulbesuch 1962 bis 1974 Wehrdienst 1974 bis 1975 Rechtswissenschaftliches und wirtschaftwissenschaftliches Studium, Ruhruniversität Bochum, 1975 bis 1982 1983 erstes juristisches Staatsexamen 1984 bis 1986 Referendariat 1986 zweites juristisches Staatsexamen 1987 Zulassung als Rechtsanwalt 1994 Fachanwalt für Sozialrecht 1995 Fachanwalt für Arbeitsrecht
Mitgliedschaften: DAV Arbeitsgemeinschaft Sozialrecht im Deutschen Anwaltsverein Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht im Deutschen Anwaltsverein gelsenkirchener tafel e.V. |
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| Schwerpunkt Sozialrecht Sozialrecht ist ein öffentliches Recht und daher im Zusamenspiel von Verwaltungen und Behörden mit Antragstellern und Leistungsempfängern auch den Veränderungen des Sozialstaates unterworfen. Das Klima wird kälter und härter. Gerade in diesen Zeiten muss Recht gewahrt werden, damit "Soziale Sicherheit" keine Worthülse wird. Das Sozialrecht ist ein Topf, in dem verschiedenste Rechtsgebiete und Gesetzesmaterien köcheln. Wir befassen uns insbesondere mit Fragen der klassichen Sozialversicherung, der Sozialversorgung mit Schwerbehindertenrecht, Wohngeld, Kindergeld, Erziehungsgeld, Ausbildungsförderung, sowie mit allen Aspekten der Sozialhilfe (Sozialfürsorge). In letzter zeit hat sich das Arbeitsfeld des Sozialrechtes deutlich vergrößert. Zwischen Ausbildungsförderung, Berufsständigen Sondervorsorgesystemen, Wiedergutmachungen, Familienlastenausgleich und Sozialer Hilfe kommt eigentlich jedermann mal an einen Punkt,wo er einen Rechtsexperten "Sozialrecht" benötigt, um Schaden von sich und seiner Zukunft abzuwenden - dann sind wir für Sie da! | |
Schwerpunkt Arbeitsrecht Am Anfang steht der Arbeitsvertrag und dieser ist eingebettet in ein komplexes System arbeitsrechtlicher Regulierungen durch Betriebsvereinbarungen, Tarifverträge, nationale Gesetze und Verordnungen, sowie durch europarechtliche Richtlinien und Verordnungen. Auch der Rechtsprechung durch die nationalen Gerichte und den Europäischen Gerichtshof (EuGH) kommt eine wichtige Funktion zu. Wir sind gefragt, wenn sich aus den Bestimmungen eines Arbeitsvertrages oder aus dessen Nichteinhaltung Probleme für den Arbeitnehmer erwachsen. Zur Zuständigkeit des Arbeitsgerichtes und damit auch zu unserer Klientel gehören zum Beispiel auch die Rechtsstreitigkeiten arbeitnehmerähnlicher Personen (§ 5 ArbGG) Die Arbeitnehmergruppe, die von der Hilfe kompetenter Arbeitsrechtler profitieren können,haben sich in den letzten jahren erweitert. Heute gehören Aushilfen und geringfügig Beschäftigte zu einer Arbeitnehmergruppe, deren "Arbeitsrecht" ebenso geschützt werden muss wie das verbriefte Recht fest Angestellter. Sowohl der Kündigungsschutz als auch etwa Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall oder gesetzlicher Urlaub stehen auch diesen Arbeitnehmern uneingeschränkt zu. Früher übliche Differenzierungen sind als Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz längst beseitigt. Beamte fallen übrigens nicht ins Arbeitsrecht sondern werden entsprechend der Regeln des Verwaltungsrechts gehandhabt.Die Tätigkeit des Arbeitnehmers findet in der Regel, aber nicht zwingend, im Betrieb des Arbeitgebers statt. Der Betriebsbegriff steuert viele arbeitsrechtliche Konsequenzen. Das betrifft zum Beispiel den Betriebsübergang, die Wahl des Betriebsrates (oder im öff. Dienst des Personalrates) oder die Betriebsgröße als Voraussetzung für den Kündigungsschutz. Sie merken: Arbeitsrecht ist ein komplexes Thema - wir helfen Ihnen! | |
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