Gratis-Rückruf

Ab sofort können Sie unsere Kanzlei über unseren kostenlosen Rückruf-Service erreichen.

Hier klicken, um eine Gratisverbindung aufzubauen.

Anschließend klingelt Ihr Telefon, bitte nehmen Sie ab und warten Sie auf die Verbindung. Ihnen entstehen keine Kosten! 

Sozialgerichte in NRW

Wir vertreten Mandanten an allen Sozialgerichten Deutschlands - natürlich schwerpunktmäßig in Kanzleinähe. Daher hier einige Infos zu den Sozialgerichten in NRW.

Hier gibt es Informationen zu den Sozialgerichten in NRW

Rechtsrat

Unsere Kanzlei erteilt Rechtsrat auch online - wir bemühen uns um eine schnelle Beantwortung Ihrer Fragen - haben Sie aber bitte Verständnis, dass dieser Service nicht kostenfrei sein darf.  Wir unterliegen gesetzlichen Vorschriften. Bitte lesen Sie die AGB, bevor Sie eine Anfrage an uns richten.

...mehr

Profile

Hier finden Sie unsere Profile im Anwalt-Suchservice

Links

In sozialen und arbeitsrechtlichen Fragen muss man zusammen halten. Hier finden Sie einige "gute Verbindungen" zu nützlichen Homepages

...mehr

§ 200 SGB VII gilt auch in sozialgerichtlichen Verfahren Drucken E-Mail
Regelmäßig holen Berufsgenossenschaften und andere Unfallversicherungsträger in sozialgerichtlichen Klageverfahren dann im Gutachten ein, wenn die gerichtlichen Gutachten günstig für die Versicherten sind. Hierbei werden regelmäßig besonders strenge Beratungsärzte beauftragt. Die Sozialdaten, medizinische Unterlagen etc. werden dann ohne Einverständnis der Kläger an diese Gutachter weitergegeben. Im Verwaltungsverfahren schützt die Versicherten hier § 200 SGB VII. Bislang wurde in der Literatur und Rspr. häufig in die Ansicht vertreten, dass diese Vorschrift nicht im Gerichtsverfahren gilt.

Wir vertreten schon seit langem eine andere Ansicht. Wir verweisen insoweit auf die Rspr. des Sozialgerichts Duisburg.

Nunmehr scheint auch der Zweite Senat des Bundessozialgerichts des ausweislich der Pressemitteilung vom 08. Februar 2008 die Auffassung zu vertreten, dass § 200 SGB VII in sozialgerichtlichen Verfahren gilt. Berufsgenossenschaften dürfen daher nicht mehr nach Belieben mit Sozialdaten von Klägern in sozialgerichtlichen Verfahren umgehend und ohne Einverständnis der Kläger Aktengutachten einholen.

Der Kläger erlitt einen Arbeitsunfall, als er beim Betreten eines Gerüstes abstürzte und ein abgebrochenes Bohlenstück auf seine rechte Kopfseite schlug. Wegen fortdauernder Beschwerden wie Kopfschmerzen, Schwindel und depressiver Verstimmung schlossen sich in den folgenden Jahren zahlreiche ärztliche Behandlungen an. Die beklagte Berufsgenossenschaft (BG) kam zum Ergebnis, dass diese Gesundheitsstörungen nicht auf den Unfall zurückzuführen seien, und lehnte mit dem angefochtenen Bescheid die Anerkennung von Unfallfolgen und die Gewährung von Leistungen ab.

Das SG hat nach Beweiserhebung die BG verurteilt, eine "Panikstörung und Somatisierungsstörung" als Unfallfolge anzuerkennen. Der im Berufungsverfahren vom LSG gehörte Sachverständige Prof. Dr. W. bestätigte die Diagnose einer posttraumatischen Belastungsreaktion und schätzte die unfallbedingte MdE des Klägers auf 100 vH. Dem trat die BG unter Vorlage einer von ihr bei Dr. Sch. eingeholten gutachtlichen Äußerung entgegen. Das LSG hat daraufhin ein weiteres nervenärztliches Gutachten bei Prof. Dr. F. in Auftrag gegeben. Gestützt auf dieses Gutachten, in dem ein Zusammenhang der psychischen Störung mit dem Unfallereignis verneint wurde, hat das LSG das Urteil des SG aufgehoben und die Klage abgewiesen.

Mit der - vom BSG zugelassenen - Revision rügt der Kläger Verstöße gegen die Regelung des § 200 Abs 2 SGB VII, derzufolge der Unfallversicherungsträger den Versicherten vor Erteilung eines Gutachtensauftrags auf sein Widerspruchsrecht gegen die Übermittlung seiner Sozialdaten hinweisen muss und ihm außerdem mehrere Gutachter zur Auswahl benennen soll. Beiden Verpflichtungen sei die Beklagte bei der Beauftragung des Dr. Sch. nicht nachgekommen. Weder die gutachtliche Äußerung des Dr. Sch. noch das Gutachten von Prof. Dr. F., das sich auf diese Äußerung beziehe, hätten deshalb vom LSG verwertet werden dürfen. Das nach Aktenlage erstattete Gutachten von Prof. Dr. F. sei zudem unter Verstoß gegen § 407a Abs 2 Satz 1 ZPO zustande gekommen, denn es sei in Wirklichkeit von dessen Oberarzt Prof. Dr. St. abgefasst und von Prof. Dr. F. ohne eigene Kenntnis der Akten lediglich unterschrieben worden.

Die Beklagte wendet ein, § 200 Abs 2 SGB VII gelte nur für die Tätigkeit der Unfallversicherungsträger im Verwaltungsverfahren und sei auf die Einholung gutachtlicher Stellungnahmen im Gerichtsverfahren nicht anwendbar.
Der Rechtsstreit wurde an die Vorinstanz zurückverwiesen. Die dem angefochtenen Urteil zugrunde liegenden Tatsachenfeststellungen sind teilweise verfahrensfehlerhaft zustande gekommen. Das LSG hat Beweisverwertungsverbote nicht beachtet, die sich daraus ergeben, dass bei der Beweiserhebung gegen Bestimmungen zum Schutz der Sozialdaten des Klägers verstoßen worden ist.

Bei der Anforderung einer gutachtlichen Äußerung von Dr. Sch. hat die Beklagte gegen die Regelung in § 200 Abs 2 SGB VII verstoßen, denn sie hat den Kläger weder vorher auf sein Widerspruchsrecht gegen die Übermittlung seiner Sozialdaten hingewiesen noch ihm mehrere Gutachter zur Auswahl benannt. § 200 Abs 2 SGB VII gilt entgegen einer verbreiteten Ansicht auch für Gutachten, die ein Unfallversicherungsträger im Laufe eines Gerichtsverfahrens in Auftrag gibt. Bei der Stellungnahme von Dr. Sch. handelt es sich um ein Gutachten im Sinne der genannten Vorschrift; der dort verwendete Begriff ist weit auszulegen und erfasst alle sachkundigen Äußerungen, die ihrem Inhalt nach Gutachtenscharakter haben. Allerdings gilt die Regelung nur für Gutachten, die extern bei Ärzten eingeholt werden, die nicht dem Organisationsbereich des Versicherungsträgers zuzurechnen sind.

Gutachten, die unter Verstoß gegen die den Schutz der Sozialdaten bezweckende Belehrungspflicht zustande gekommen sind, dürfen vom Gericht nicht verwertet werden. Ob das auch dann gilt, wenn - anders als hier - nur gegen die Sollvorschrift betreffend die Benennung mehrerer Gutachter verstoßen wurde, hat der Senat offen gelassen. Da die gutachtliche Stellungnahme von Dr. Sch. Bestandteil der Gerichtsakte geworden ist, erstreckt sich das Beweisverwertungsverbot auf das nachfolgend eingeholte Gutachten von Prof. Dr. F., das in Kenntnis der Äußerung von Dr. Sch. erstattet worden ist und hierauf Bezug nimmt.

SG Wiesbaden - S 13 U 408/96 -
Hessisches LSG - L 3 U 716/99 –

BSG vom 05.02.2008 - B 2 U 8/07 R -

Das Urteil können Sie hier downloaden