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In sozialen und arbeitsrechtlichen Fragen muss man zusammen halten. Hier finden Sie einige "gute Verbindungen" zu nützlichen Homepages
| § 200 SGB VII gilt auch in sozialgerichtlichen Verfahren |
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Regelmäßig holen Berufsgenossenschaften und andere Unfallversicherungsträger in sozialgerichtlichen Klageverfahren dann im Gutachten ein, wenn die gerichtlichen Gutachten günstig für die Versicherten sind. Hierbei werden regelmäßig besonders strenge Beratungsärzte beauftragt. Die Sozialdaten, medizinische Unterlagen etc. werden dann ohne Einverständnis der Kläger an diese Gutachter weitergegeben. Im Verwaltungsverfahren schützt die Versicherten hier § 200 SGB VII. Bislang wurde in der Literatur und Rspr. häufig in die Ansicht vertreten, dass diese Vorschrift nicht im Gerichtsverfahren gilt.
Wir vertreten schon seit langem eine andere Ansicht. Wir verweisen insoweit auf die Rspr. des Sozialgerichts Duisburg. Nunmehr scheint auch der Zweite Senat des Bundessozialgerichts des ausweislich der Pressemitteilung vom 08. Februar 2008 die Auffassung zu vertreten, dass § 200 SGB VII in sozialgerichtlichen Verfahren gilt. Berufsgenossenschaften dürfen daher nicht mehr nach Belieben mit Sozialdaten von Klägern in sozialgerichtlichen Verfahren umgehend und ohne Einverständnis der Kläger Aktengutachten einholen. Der Kläger erlitt einen Arbeitsunfall, als er beim Betreten eines Gerüstes abstürzte und ein abgebrochenes Bohlenstück auf seine rechte Kopfseite schlug. Wegen fortdauernder Beschwerden wie Kopfschmerzen, Schwindel und depressiver Verstimmung schlossen sich in den folgenden Jahren zahlreiche ärztliche Behandlungen an. Die beklagte Berufsgenossenschaft (BG) kam zum Ergebnis, dass diese Gesundheitsstörungen nicht auf den Unfall zurückzuführen seien, und lehnte mit dem angefochtenen Bescheid die Anerkennung von Unfallfolgen und die Gewährung von Leistungen ab. BSG vom 05.02.2008 - B 2 U 8/07 R - |

