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In sozialen und arbeitsrechtlichen Fragen muss man zusammen halten. Hier finden Sie einige "gute Verbindungen" zu nützlichen Homepages
| Antragsfrist Bergmannsbronchitis endet am 31.12.2009 |
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Der Gesetzgeber hatte im Frühsommer dieses Jahres den Wegfall der Stichtagsregelung für die Bergmanns-Bronchitis/Emphysembronchitis eingeführt. Die entsprechenden Anträge müssen jedoch gem. § 6 Abs. 3 der Berufskrankheitenverordnung bis zum 31.12.2009 gestellt sein. Rechtsanwälte Ebener & Siebold raten daher dringend bis Silvester bei einem Verdacht bzgl. einer Bergmannsbronchitis einen Antrag formlos bei der Bergbau-Berufsgenossenschaft Hauptverwaltung Hunscheidtstraße 18, 44789 Bochum, Telefon (0234) 316-0 Telefax (0234) 316-300, zu stellen. Dies gilt auch für Witwen von Bergleuten, sofern der Verdacht besteht, dass der verstorbene Ehemann an den Folgen einer Bergmannsbronchitis verstorben ist. Wichtig ist hier die rechtzeitige Antragstellung , da nach dem Verordnungswortlaut davon auszugehen ist, dass verspätet gestellte Anträge nicht mehr von der Aufhebung der Stichtagsregelung profitieren können.
Die Berufskrankheit Nummer 4111, die chronische obstruktive Bronchitis oder Emphysem von Bergleuten unter Tage im Steinkohlebergbau bei Nachweis der Einwirkung einer kumulativen Dosis von in der Regel 100 Feinstaubjahren, ist eine der Berufskrankheiten, an denen viele Bergleute leiden. Mit der Festsetzung eines Stichtages zum 01.01.1993 hat der Gesetzgeber allerdings die meisten Bergarbeiter-Bronchitis-Fälle von der Entscheidung ausgeklammert. War der Bergarbeiter bereits 1992 krank, sollte er keine Entschädigung erhalten. Diese Regelung hat der Gesetzgeber nunmehr abgeschafft: Der Bundesrat hat der Zweiten Verordnung zur Änderung der Berufskrankheiten-Verordnung wegen der besonderen Umstände bei der Berufskrankheit Nummer 4111 am 15.05.2009 zugestimmt. Bald wird diese Zweite Verordnung zur Änderung der Berufskrankheiten-Verordnung in Kraft treten. Der Gesetzgeber geht hier davon aus, dass ca. 800 Fälle von Bergleuten zusätzlich entschädigt werden können. Nicht geregelt in der neuen Verordnung sind allerdings die Fälle der Bergleute, die bereits an den Folgen der Emphysembronchitis verstorben sind: Aus diesem Grunde führen Rechtsanwälte Ebener & Siebold bereits erste Musterverfahren von betroffenen Witwen und Hinterbliebenen, deren Ehegatte an den Folgen einer Bergmanns-Bronchitis verstorben sind. Sollten Sie daher in der Verwandtschaft ebenfalls einen Todesfall eines Bergmannes aufgrund einer Steinstaub-Bronchitis (ist nicht Silikose, also von der BBG nicht als Silikose-Fall anerkannt) haben, so empfehlen wir Ihnen , sich an Rechtsanwälte Ebener & Siebold zu wenden, damit konkrete Anträge zur Anerkennung und Entschädigung der Berufskrankheit bzw. der Hinterbliebenenleistungen gestellt werden. Der Gesetzestext von § 6 Abs. 3 Berufskrankheitenverordnung: Abweichend von Satz 1 ist eine Erkrankung nach Nummer 4111 der Anlage 1 auch dann als Berufskrankheit anzuerkennen, wenn die Erkrankung bereits vor dem 1. Januar 1993 eingetreten und einem Unfallversicherungsträger bis zum 31. Dezember 2009 bekannt geworden ist. |

