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BSG: Abzüge für Warmwasser sind beim ALG II meistens zu hoch Drucken E-Mail
ALG-II-Beziehern dürften die Unterkunftskosten nicht so stark gekürzt werden, wie es häufig geschieht. -  Vielen ALG-II-Beziehern werden die Unterkunftskosten zu stark gekürzt. Das ergibt sich aus den Energiekosten-Urteilen des Bundessozialgerichts (BSG) vom 27.2.2008 (Az. B 14/7b AS 64/06 R und B 14/7b AS 32/06 R). Wer Arbeitslosengeld II (ALG II) bezieht, erhält außer den Regelleistungen auch die Kosten für Unterkunft und Heizung.

Teil der Heizkosten sind jedoch oft auch die - nicht gesondert ausgewiesenen - Aufwendungen für die Warmwasserbereitung. Letztere werden jedoch nicht als Heizkosten von den Ämtern getragen. Denn sie sind - zumindest der Theorie nach - schon in den Regelsätzen enthalten. Folglich versuchen die Ämter, den Warmwasseranteil aus den Heizkosten herauszurechnen - und kürzen die übernommenen Unterkunftskosten entsprechend.

Dabei schießen sie allerdings häufig über das Ziel hinaus, hat das BSG nun befunden. Sie unterstellen nämlich meist, dass 18 Prozent des gesamten Heizenergieverbrauchs für die Wassererwärmung draufgehen - folglich also von den Ämtern nicht zu übernehmen sind. Wenn ein ALG-II-Haushalt zum Beispiel monatlich insgesamt 100 Euro an Heizkosten einschließlich Warmwasser zahlen muss, trägt das Amt davon also bislang meist nur 82 Euro.

Das BSG hat nun entschieden, dass fürs warme Wasser von den Unterkunftskosten nur so viel abgezogen werden darf, wie hierfür in der Regelleistung enthalten ist - und das sind nach den Berechnungen des Gerichts für 2006 bei einem Alleinstehenden z.B. 6,22 Euro pro Monat, für Paare 11,20 Euro und bei einer Familie mit zwei Kindern unter 14 Jahren 18,53 Euro (jeweils etwa 1,8 Prozent der Regelleistungen). Nur um diese Beträge darf die ARGE die angemessene Warmmiete kürzen - wenn hierin Kosten für die Warmwasserbereitung enthalten sind. In zwei Fällen, über die das Gericht entschieden hatte, wurden höhere Abzüge vorgenommen. Rechtsanwälte Ebener & Siebold empfehlen: Wenn die Unterkunftskosten - wie vielfach üblich - stärker gekürzt werden, können die Betroffenen unter Verweis auf die BSG-Urteile Widerspruch und Klage einlegen.