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Bundesfreiwilligendienst – eine Alternative für ALG II Bezieher ? Drucken E-Mail
Vom Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend erhält man zum Bundesfreiwilligendienst und Arbeitslosengeld II/ Hartz IV folgende Auskünfte: ALG II - Empfänger können grundsätzlich am Bundesfreiwilligendienst teilnehmen, da der Bezug der Grundsicherung für Arbeitssuchende - das sogenannte Arbeitslosengeld II - dies nicht grundsätzlich ausschließt. Entsprechend der Handhabung beim bereits bestehenden Jugendfreiwilligendienst (FSJ/FÖJ) soll vom Taschengeld, das ein Teilnehmer am Bundesfreiwilligendienst erhält, ein Betrag in Höhe von 60 Euro nicht als zu berücksichtigende Einnahme gelten. Dieser Betrag soll somit nicht auf das Arbeitslosengeld II angerechnet werden.

 

Außerdem kann ein volljähriger Hilfebedürftiger vom Einkommen in der Regel nach § 11b Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 SGB II i.V.m. § 6 der ALG II-V einen Betrag in Höhe von 30 Euro monatlich für die Beiträge zu privaten Versicherungen sowie gegebenenfalls Beiträge zur Kfz-Haftpflichtversicherung absetzen. Wegen dieser vom Gesetz vorgesehenen Gleichbehandlung beider Freiwilligendienste ist zudem die Teilnahme an einem Bundesfreiwilligendienst wie beim Jugendfreiwilligendienst als wichtiger persönlicher Grund anzusehen, der der Ausübung einer Arbeit entgegensteht (vgl. § 10 Absatz 1 Nummer 5 SGB II), sodass ein Bezieher von Arbeitslosengeld II, der am Bundesfreiwilligendienst teilnimmt, in dieser Zeit nicht verpflichtet ist, eine Arbeit aufzunehmen

Dies bedeutet konkret allerdings, dass ein Leistungsbezieher schlechter gestellt wird, als ein Minijobber, der beispielsweise auf 400-Euro-Basis in der Altenpflege als Hilfskraft arbeitet:

Dieser bekommt seinen 400,--€  Lohn vom Arbeitgeber gezahlt und Anrechnung auf seinen Regelsatz von 354,--€ wie folgt: Bei 400,00 € Bruttomonatseinkommen betragen die Freibeträge 160,00 € (100,00 € Grundfreibetrag + 20 % von 300,00 € Erwerbstätigen­freibetrag)

 

Bruttomonatslohn

Grundfreibetrag nach § 11b Abs. 2 SGB II

Erwerbstätigenfreibetrag nach § 11b Abs. 3 SGB II

Gesamtfreibetrag

(Dieser Betrag wird nicht auf das ALG II angerechnet!)

100,--€

100,--€

-

100,--€

200,--€

100,--€

20,--€

120,--€

400,--€

100,--€

60,--€

160,--€

 

Beim Bundesfreiwilligendienst sieht es dann so aus:

Taschengeld

Taschengeldfreibetrag

Versicherungsfreibetrag nach § 11b Abs. I SGB II

Gesamtfreibetrag

(Dieser Betrag wird nicht auf das ALG II angerechnet!)

100,--€

60,--€

30,--€

90,--€

200,--€

60,--€

30,--€

90,--€

400,--€

60,--€

30,--€

90,--€

 

Mit anderen Worten: Der Teilnehmer des Bundesfreiwilligendienstes wird im Vergleich zum Geringverdiener bestraft. Eine Anfrage unserer Kanzlei an das Bundesfamilienministerium wurde damit beantwortet, dass man doch mehr die soziale Komponente des Bundesfreiwilligendienstes in den Vordergrund stellen sollte. Von Rechtsanwälten Ebener & Siebold wird die offenkundige Schlechterstellung von Leistungsempfängern, die sich dem Bundesfreiwilligendienst zur Verfügung stellen im Vergleich zu Leistungsempfängern, die versuchen, ihr soziokulturelles Existenzminimum durch einen Minijob aufzubessern als verfassungswidrig angesehen. Betroffene sollten sich umgehend an die Sozialrechtsexperten Ebener & Siebold wenden.