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Sozialgerichte in NRW

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Diabetes mellitus und Schwerbehinderung Drucken E-Mail
Das Bundessozialgericht hat in einem bemerkenswerten Urteil vom 24.04.2008 (noch nicht veröffentlicht) die “Anhaltspunkte für die ärztliche Gutachtertätigkeit” erstmals korrigiert. Beim Diabetes mellitus ist nicht - wie nach den AHP vorgeschrieben - die erreichte Stoffwechsellage, sondern auch der dafür erforderliche Therapieaufwand in den GdB mit einzubeziehen.

Zu diesem Ergebnis ist das BSG nach Befragung von Sachverständigen gelangt. Das BSG hat in der Sitzung vom 24.04.2008 entschieden, bei der Feststellung des GdB bei Diabetes mellitus seien die Darlegungen unter Nr. 26.15 der Anhaltspunkte für die ärztliche Gutachtertätigkeit im sozialen Entschädigungsrecht und nach dem Schwerbehindertengesetz (Ausgabe 1996) nicht uneingeschränkt zugrunde zu legen.

Nach dem Ergebnis der Anhörung von vier Sachverständigen durch das BSG bedarf insbesondere die Vorgabe der AHP “Diabetes mellitus durch Diät und alleinige Insulinbehandlung gut einstellbar” (GdB 40) einer differenzierten Beurteilung. Das BSG hat mit diesem Urteil (Az.:B 9/9a SB 10/06 R) nun offenbar die Tür dazu geöffnet, die Richtigkeit der AHP grundsätzlich in Frage zu stellen.

Das zuständige Ministerium kann einer allgemeinen Infragestellung der AHP allerdings zuvorkommen, indem es die AHP - wie schon seit langem von der Rechtsprechung gefordert - in eine Rechtsverordnung übernimmt. Hierzu hat der Gesetzgeber inzwischen sogar die notwendige Ermächtigungsgrundlage erlassen. Wir sind gespannt, ob die Rechtsverordnung nun kommt.