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| Erleichterung beim Kinderzuschlag |
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Zum 1. Oktober 2008 treten Änderungen beim Kinderzuschlag in Kraft, die die Lebenssituation von Familien mit geringem Einkommen verbessern. So gelten dann niedrigere Grenzen für das erforderliche Mindesteinkommen: Für Alleinerziehende liegt sie bei 600 Euro, für Paare bei 900 Euro monatlich.
Gleichzeitig wird die Anrechnungsquote des elterlichen Erwerbseinkommens verringert, und zwar von bisher 70 auf 50 Prozent. Durch diese Änderungen erhöht sich der Kreis der Berechtigten für den Kinderzuschlag deutlich. Familien, die durch die Gesetzesänderung den Kinderzuschlag erstmalig erhalten können, sollten vollständige und aktuelle Unterlagen zu Einkommen, Vermögen und eventuellen anderen bezogenen Leistungen zusammen mit dem Antrag einreichen. Die Antragsformulare sind im Internet unter www.kinderzuschlag.de und bei den örtlichen Familienkassen erhältlich. Für Bezieher von Arbeitslosengeld II gibt es eine deutliche Erleichterung: Sie erhalten einen Kurzantrag, der ihnen von den Trägern der Grundsicherung übersandt wird. In diesen Fällen kann auf bereits erfolgte Berechnungen zum ALG II zurückgegriffen werden. Sollte trotz Erreichens der neuen Mindesteinkommensgrenzen mit Einkommen, Kindergeld, möglichem Kinderzuschlag und ggf. Wohngeld der Gesamtbedarf der Familie nicht gedeckt sein, kann Kinderzuschlag nicht gewährt werden. In diesen Fällen ist es möglich, dass ein Anspruch auf ALG II besteht, der bei den örtlich zuständigen Trägern der Grundsicherung zu beantragen ist. Die Familienkasse der Bundesagentur für Arbeit hat sich mit personellen und organisatorischen Maßnahmen auf eine Zunahme der Anträge eingestellt. Dadurch soll eine zeitnahe Bearbeitung gewährleistet werden und der Kinderzuschlag den zusätzlich berechtigten Familien schnellstmöglich zur Verfügung stehen. Alle Informationen zum Kinderzuschlag sind vorbehaltlich der Entscheidung des Bundesrates und der letztendlichen Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt. Wer den Kinderzuschlag erhält, bleibt weiterhin einer komplizierten Berechnung vorbehalten. Daran hat sich nichts geändert. Der Kinderzuschlag steht Eltern zu, wenn ihre Einkünfte geringer sind als ihr eigener Hartz-IV-Bedarf zu dem der maximale Kinderzuschlag (140,- €) hinzuaddiert wird. Übersteigt das Einkommen der Eltern ihren eigenen Hartz-IV-Bedarf so wird ein Teil davon auf den Kinderzuschlag angerechnet. Jedoch dürfen die Mütter und Väter jetzt etwas mehr von ihren Arbeitseinkünften behalten. Dabei dürfen sie neuerdings fünf von zehn Euro (vorher: drei) des überschüssigen Betrages behalten, der über das hinausgeht, was sie nach den Hartz-IV-Regeln für ihren eigenen Lebensunterhalt benötigen. Für eine Beratung stehen wir gern zur Verfügung |

