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Links
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| Gescannte Unterschrift reicht |
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| Das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen hat unter dem Aktenzeichen L 9 SO 24/06 mit Urteil vom 13.September 2007 festgelegt, dass eine eingescannte Unterschrift unter einer Berufungsschrift formal ausreicht, weil die Übersendung des eigenhändig gezeichneten Originals der Berufung nicht unbedingt erforderlich ist. Und weiter: Eine Berufungseinlegung per E-Mail genügt der nach § 151 Abs. 1 SGG geforderten Schriftform in Nordrhein-Westfalen nicht, weil hier eine entsprechende Verordnung nach § 65 a Abs. 1 Satz 1 SGG nicht existiert. |

