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Kürzung des Regelsatzes um 35% bei stationärer Behandlung Drucken E-Mail
Informationen zu Hartz IV/ Arbeitslosengeld II

Das Integrationscenter für Arbeit Gelsenkirchen, die Vestische Arbeit, die
Arbeit für Bottrop u.a., kürzen beim stationären Krankenhausaufenthalt den
Regelsatz, das heißt ihre 311,00 € beziehungsweise 340,00 €, um 35 Prozent bezogen auf
die Dauer des Aufenthaltes.


Dieses Problem trifft Sie als Leistungsempfänger nach dem SGB II besonders
hart, denn bezüglich eines stationären Krankenhausaufenthaltes sind Sie
regelmäßig nicht nur in Ihrer gesundheitlichen Situation besonders betroffen
und wehrlos, sondern Sie haben regelmäßig noch zusätzliche finanzielle
Aufwendungen im Zusammenhang mit dem Krankenhausaufenthalt. Wie beispielsweise
Telefonkosten, Kosten für Bekleidung, Zuzahlungen, Fernseher-/Zeitungsgebühren
etc.

Das Integrationscenter für Arbeit begründet diese Kürzung regelmäßig damit
(sofern sie denn im Bescheid überhaupt begründet wird), dass der Bedarf
bezüglich der Ernährung wegfalle, da Sie im Krankenhaus schließlich etwas zu
essen bekommen.

Wir halten diese Auffassung für rechtswidrig.

Zahlreiche erstinstanzliche Gerichte haben diese Praxis als rechtswidrig
verworfen. Die kostenfreie Verpflegung in einem Klinikum darf nicht zu einer
Leistungskürzung von Arbeitslosengeld II führen, weil § 20 Abs. 2 SGB II die
Höhe des Regelsatzes abschließend bestimmen würde. Abzüge für nicht bestehende
Bedarfe sehe das Gesetz nicht vor. Eine kostenfreie Verpflegung dürfe auch nicht
als Einkommen angesehen werden, da die jederzeitige Tauschbarkeit in Geld fehlt.

Die einzige zweitinstanzliche Entscheidung die es zu diesem Problemkreis gibt,
eine Entscheidung des Landessozialgerichtes Niedersachen, Bremen, geht von
einer Anrechenbarkeit der Klinikverpflegung im Sinne von Einkommen aus. Hier
sind jedoch erhebliche Sachverhaltsermittlungen bezüglich des Wertes des
Einkommens/der Verpflegung und insbesondere auch bezüglich der
Einkommensfreibeträge vorzunehmen, so dass de facto doch keine Minderung des
Arbeitslosengeldes II zumindest bei kürzeren Klinikaufenthalten möglich ist.

Eine Entscheidung des Sozialgerichtes Gelsenkirchen zu dieser Problembatik gibt
es noch nicht. Alle von uns bislang vertretenen Verfahren endeten regelmäßig mit
einem Vergleich.

Wir können daher jedem von einer entsprechenden Kürzung betroffenen nur
anraten, mit uns Kontakt aufzunehmen, damit wir die notwendigen rechtlichen
Schritte einleiten können.

Äußerst hilfreich für eine anwaltliche Beratung/Tätigkeit wäre es, wenn Sie vor
Kontaktierung unserer Kanzlei sich an das für Sie zuständige Amtsgericht
Gelsenkirchen oder Gelsenkirchen-Buer wenden würden, um dort einen
Beratungshilfeschein zu erhalten.