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Sozialgerichte in NRW
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Links
In sozialen und arbeitsrechtlichen Fragen muss man zusammen halten. Hier finden Sie einige "gute Verbindungen" zu nützlichen Homepages
| Kürzung des Regelsatzes um 35% bei stationärer Behandlung |
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Informationen zu Hartz IV/ Arbeitslosengeld II Das Integrationscenter für Arbeit Gelsenkirchen, die Vestische Arbeit, die Arbeit für Bottrop u.a., kürzen beim stationären Krankenhausaufenthalt den Regelsatz, das heißt ihre 311,00 € beziehungsweise 340,00 €, um 35 Prozent bezogen auf die Dauer des Aufenthaltes. Dieses Problem trifft Sie als Leistungsempfänger nach dem SGB II besonders hart, denn bezüglich eines stationären Krankenhausaufenthaltes sind Sie regelmäßig nicht nur in Ihrer gesundheitlichen Situation besonders betroffen und wehrlos, sondern Sie haben regelmäßig noch zusätzliche finanzielle Aufwendungen im Zusammenhang mit dem Krankenhausaufenthalt. Wie beispielsweise Telefonkosten, Kosten für Bekleidung, Zuzahlungen, Fernseher-/Zeitungsgebühren etc. Das Integrationscenter für Arbeit begründet diese Kürzung regelmäßig damit (sofern sie denn im Bescheid überhaupt begründet wird), dass der Bedarf bezüglich der Ernährung wegfalle, da Sie im Krankenhaus schließlich etwas zu essen bekommen. Wir halten diese Auffassung für rechtswidrig. Zahlreiche erstinstanzliche Gerichte haben diese Praxis als rechtswidrig verworfen. Die kostenfreie Verpflegung in einem Klinikum darf nicht zu einer Leistungskürzung von Arbeitslosengeld II führen, weil § 20 Abs. 2 SGB II die Höhe des Regelsatzes abschließend bestimmen würde. Abzüge für nicht bestehende Bedarfe sehe das Gesetz nicht vor. Eine kostenfreie Verpflegung dürfe auch nicht als Einkommen angesehen werden, da die jederzeitige Tauschbarkeit in Geld fehlt. Die einzige zweitinstanzliche Entscheidung die es zu diesem Problemkreis gibt, eine Entscheidung des Landessozialgerichtes Niedersachen, Bremen, geht von einer Anrechenbarkeit der Klinikverpflegung im Sinne von Einkommen aus. Hier sind jedoch erhebliche Sachverhaltsermittlungen bezüglich des Wertes des Einkommens/der Verpflegung und insbesondere auch bezüglich der Einkommensfreibeträge vorzunehmen, so dass de facto doch keine Minderung des Arbeitslosengeldes II zumindest bei kürzeren Klinikaufenthalten möglich ist. Eine Entscheidung des Sozialgerichtes Gelsenkirchen zu dieser Problembatik gibt es noch nicht. Alle von uns bislang vertretenen Verfahren endeten regelmäßig mit einem Vergleich. Wir können daher jedem von einer entsprechenden Kürzung betroffenen nur anraten, mit uns Kontakt aufzunehmen, damit wir die notwendigen rechtlichen Schritte einleiten können. Äußerst hilfreich für eine anwaltliche Beratung/Tätigkeit wäre es, wenn Sie vor Kontaktierung unserer Kanzlei sich an das für Sie zuständige Amtsgericht Gelsenkirchen oder Gelsenkirchen-Buer wenden würden, um dort einen Beratungshilfeschein zu erhalten. |

