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Keine Proratisierung von Berufskrankheitenrente Drucken E-Mail
Anwälte Ebener & Siebold bringen Sozialrecht auf den Punkt: Keine Proratisierung von Berufskrankheitenrente bei Erwerbsbiografien entsprechend dem Gefährdungsanteil im Geltungsbereich des Sozialversicherungsrechtes von ehemaligen jugoslawischen Teilrepubliken.

In mehreren Verfahren konnten Rechtsanwälte Ebener & Siebold mittlerweile erreichen, dass so genannte „Proratisierungen“, d.h. anteilige Kürzungen von Berufskrankheitenrenten auf den Gefährdungsanteil der dem deutschen Sozialversicherungsrecht unterliegt, aufgehoben werden mussten. Dem liegen folgende Fallgestaltungen zu Grunde: Häufig ist es so, dass Bergarbeiter aus dem ehemaligen Jugoslawien über Jahre oder Jahrzehnte bei Subunternehmern, die jugoslawischen, teilweise kroatischen, teilweise slowenischen und teilweise sonstigen Sozialversicherungsrecht unterlagen im deutschen Bergbau auf bundesdeutschem Gebiet auf bundesdeutschen Zechen gearbeitet haben. Erleiden diese Bergleute (oder Versicherte auf anderen Fachgebieten) eine Berufskrankheit, so kürzt die Berufsgenossenschaft regelmäßig die Rentenansprüche auf den Gefährdungsteil zurecht, den die betroffenen Bergleute in einer deutschen Firma gearbeitet haben.

Dieses Vorgehen ist in vielen Fällen rechtswidrig und verletzt teilweise sogar Bestimmungen des EG-Vertrages. Die zwischenstaatlichen Sozialversicherungsabkommen beispielsweise zwischen der Bundesrepublik Deutschland und Kroatien oder der Bundesrepublik Deutschland und Slowenien sowie das immer noch angewandte Sozialversicherungsabkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und Jugoslawien (angewandt für Bosnien Herzegowina bzw. Serbien-Montenegro) sieht derartige Proratisierungen vor.

Das Problem bei diesem Proratisierung ist jedoch, dass sie nach der Rechtsprechung diverser Sozialgerichte in Nordrhein-Westfalen nur dann zulässig ist, wenn das Versicherungssystem des Partnerstaates (ehemalige jugoslawische Teilrepublik) oder eines anderen Staates, wie beispielsweise des EG-Mitgliedes Polen, nur dann erfolgen darf, wenn das Sozialversicherungssystem des Drittstaates dem betroffenen erkrankten Bergmann ebenfalls auf Grund seiner Berufskrankheit eine Rente zahlt und dies auch von dem Sozialversicherungsträger, d.h. der deutschen Berufsgenossenschaft entsprechend ermittelt worden ist. Sehr häufig ist dies leider nicht der Fall.

Rechtsanwälte Ebener & Siebold raten daher allen Betroffenen (vorrangig betroffen sind nach diesseitiger Erkenntnis Bergleute, die über Jahre bei jugoslawischen Subunternehmen tätig waren) ihre Berufskrankheiten- Rentenbescheide überprüfen zu lassen und zwar insbesondere dann, wenn die Rente nicht zu 100% sondern beispielsweise nur zu 60 % auf Grund der „Proratisierung“ gezahlt wird. Durch Überprüfungsanträge kann hier eine Nachzahlung von bis zu vier Jahren entsprechend der Verjährungsgrenze erzielt werden. Rechtsanwälte Ebener & Siebold beraten Sie zu dieser komplexen Materie selbstverständlich gern.