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Verbeitragung von Kapitalleistungen - BVG hebt Beschluss des Bundessozialgerichtes auf Drucken E-Mail
Das Bundesverfassungsgericht hat mit Beschluss vom 28.09.2010 (1 BvR 1660/08) beschlossen, dass die Rechtsprechung des Bundessozialgerichtes im Hinblick auf die sogenannte Verbeitragung von Kapitalleistungen einer betrieblich abgeschlossenen Lebensversicherung bei teilweiser Prämienzahlung durch den Arbeitnehmer gegen Artikel 3 Abs. 1 des Grundgesetzes verstößt. Das Urteil des Bundessozialgerichtes vom 12.12.2007, B 12 KR 2/07, muss daher aufgehoben werden.

Viele Betriebsrentner, die nunmehr als Altersrentner Leistungen aus einer betrieblich abgeschlossenen Lebensversicherung als Kapitalversicherung beziehen, müssen auf diese Versicherungsleistungen monatlich hochgerechnete Krankenversicherungsbeiträge und Pflegeversicherungsbeiträge zahlen. Dies ist nach der zitierten Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichtes nicht zumutbar. Hierauf weisen die Fachanwälte für Sozialrecht Ebener & Siebold hin, „denn der Gesetzgeber unterwirft Erträge aus privaten Lebensversicherungen bei pflichtversicherten Rentnern keiner Beitragspflicht.

Zu dieser gesetzgeberischen Grundsatzentscheidung setzte sich die Rechtsprechung des Bundessozialgerichtes in Widerspruch, die die Einzahlung auf private Lebensversicherungsverträge allein deshalb der Beitragspflicht pflichtversicherter Rentner unterwarf, weil die Verträge ursprünglich vom Arbeitgeber des Bezugsberechtigten abgeschlossen wurden und damit dem Regelwerk des Betriebsrentenrechtes unterlagen, obwohl sie dann vollständig aus den betrieblichen Bezug gelöst worden und ohne Probleme in einen betrieblichen und in einen privaten Teil bei der Auszahlung zu trennen sind“. Die Fachanwälte für Sozialrecht Ebener & Siebold raten daher allen betroffenen Betriebsrentnern, umgehend Überprüfungsanträge bezüglich der Beitragsbescheide ihrer gesetzlichen Krankenversicherung der Rentner zu stellen, da die Krankenversicherungen im Hinblick auf die Rechtsprechung des Bundessozialgerichtes ihre oftmals überwiegend privat gezahlten Beiträge der betrieblichen Altersversorgung unrechtmäßiger Weise mit Abgaben/Beiträgen zur Krankenversicherung und Pflegeversicherung der Rentner belegt haben.

Da hier die allgemeine Verjährungsfrist von vier Jahren gelten dürfte, ist Eile geboten. Bei Rückfragen stehen Ihnen Rechtsanwälte Ebener & Siebold selbstverständlich zur Verfügung.