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Krankengeldanspruch auch über das Ende des Arbeitslosengeldbezugszeitraumes hinaus Drucken E-Mail

Entsteht während des Arbeitslosengeld I–Bezugs ein Krankengeldanspruch so bleibt dieser über die Zeit der Bezugsdauer des Arbeitslosengeld I hinaus bestehen. Solange § 192 Abs. 1 SGB V eingreift, besteht der ursprüngliche versicherungsrechtliche Status uneingeschränkt fort. Ein Arbeitslosengeld II-Anspruch wird dem Krankengeld bei Ablauf des Krankengeldanspruchs regelmäßig nachgehen. Erst wenn kein Krankengeldanspruch mehr besteht, weil Genesung eingetreten ist, oder die Anspruchsdauer erschöpft ist, greift das Entgeltausfallprinzip, so dass dann Arbeitslosengeldansprüche nach dem SGB II entstehen. 

 

Nach ständiger Rechtsprechung des Senats bestimmt das bei Entstehen eines Krankengeld-Anspruchs bestehende Versicherungsverhältnis, wer in welchem Umfang als "Versicherter" Anspruch auf Krankengeld hat (vgl. zuletzt z.B. BSG, Urt. v. 26.6.2007 - B 1 KR 8/07 R und B 1 KR 19/06 R). Die Leistungspflicht der Beklagten hängt mithin davon ab, welchen versicherungsrechtlichen Status der zunächst im Arbeitslosengeld-Bezug stehende Kläger zur Zeit der Entstehung des geltend gemachten Krankengeld-Anspruchs am 14.02.2000 (= Tag der ärztlich festgestellten AU) hatte. Zu diesem Zeitpunkt war der Kläger nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 SGB V mit Anspruch auf Krankengeld in der Krankenversicherung der Arbeitslosen pflichtversichert. Diese Mitgliedschaft blieb ihm nach § 192 Abs. 1 Nr. 2 SGB V erhalten, solange er Anspruch auf Krankengeld hatte. Das war jedenfalls bis 17.03.2000 aufgrund lückenloser AU-Bescheinigungen der Fall. Dem steht nicht entgegen, dass der Anspruch auf Arbeitslosengeld am 28.02.2000 erschöpft war und der Kläger anschließend keine Arbeitslosenhilfe bezog. Denn solange § 192 Abs. 1 SGB V eingreift, besteht der ursprüngliche versicherungsrechtliche Status uneingeschränkt fort und ist für Erwägungen zum Entgeltausfallprinzip kein Raum (ähnlich wie bei einem während

laufender Kündigung arbeitsunfähig erkrankenden Beschäftigten für die Zeit nach Ende des Beschäftigungsverhältnisses).

Bundessozialgericht vom 02.11.2007, - B 1 KR 12/07 R -
Redaktionell aufbereitet von Joachim Sombetzki