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LSG NRW zur Bemessung unterschiedlicher gesundheitlicher Störungen Drucken E-Mail

Das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen hat unter dem Aktenzeichen L 6 SB 110/08  am 31. März 2009 ein wichtiges Urteil gefällt. Demnach stehen die Auswirkungen von drei unterschiedlichen Störungen, die einen GdB von 30 und 2mal einen "mittleren" GdB von 20 bedingen, unabhängig nebeneinander, so ist ein Gesamt-GdB von 50 angemessen. Dies ergibt sich aus den seit dem 01.01.2009 geltenden Versorgungsmedizinischen Grundsätzen (im Folgenden: VMG - , Anlage zu § 2 der Versorgungsmedizin-Verordnung vom 10.12.2008, Anlageband zum Bundesgesetzblatt Teil I Nr. 57 vom 15.12.2008, vormals: Anhaltspunkte für die ärztliche Gutachtertätigkeit im sozialen Entschädigungsrecht und nach dem Schwerbehindertengesetz) Bislang galt für die Praxis fast immer, dass ein 30´er-Wert und zwei 20´er –Werte nur einen Grad der Behinderung von 40 % ergeben und somit keine Schwerbehinderteneigenschaft, also auch keinen Schwerbehindertenausweis.

Die Beteiligten streiten darüber, welcher Grad der Behinderung (GdB) bei dem Kläger nach dem Sozialgesetzbuch - Neuntes Buch - (SGB IX) festzustellen ist. Mit Bescheid vom 14.07.2000 stellte das Versorgungsamt F bei dem 1945 geborenen Kläger wegen der Gesundheitsstörungen

1. Funktionsstörung der Kniegelenke durch Verschleiß, Meniskusoperation bds., operierter Kreuzbandriß links (GdB 20)

2. Bluthochdruck (GdB 10) einen GdB von 20 fest.

Am 14.12.2004 beantragte der Kläger die Feststellung eines höheren GdB. Das zuständige Versorgungsamt holte einen Bericht der HNO-Klinik ein. Nach Auswertung dieser Unterlagen lehnte es den Antrag auf Feststellung eines höheren GdB als 20 mit Bescheid vom 05.04.2004 ab. Den hiergegen gerichteten Widerspruch des Klägers vom 11.04.2005 wies die Bezirksregierung Münster mit Widerspruchsbescheid vom 07.06.2005 zurück.

Mit der am 11.07.2005 beim Sozialgericht Duisburg (SG) erhobenen Klage hat der Kläger die Feststellung eines GdB von 50 begehrt. Das SG hat die Akten des Rentenstreitverfahrens des Klägers (S 10 R 246/05) beigezogen und Befundberichte der behandelnden Ärzte eingeholt. Zwei weitere Gutachten waren notwendig. Die Entscheidung des Gerichtes lässt keine Revision zu.