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| LWL zur Übernahme-Versorgung mit dem Rollstuhlrückhaltesystem „Kraftknoten“ verurteilt |
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In einer ersten Entscheidung eines Landessozialgerichts in Deutschland wurde ein überörtlicher Träger der Sozialhilfe verurteilt, einen schwerbehinderten – auf den Transport mit einem Rollstuhl angewiesenen – Kläger mit dem Rollstuhlrückhaltesystem „Kraftknoten“ zu versorgen. Mit diesem sogenannten Kraftknoten lassen sich die Gurtschlösser der Gurte des im Behindertentransportfahrzeugs befindlichen Rollstuhlrücksystems einfach, schnell vor allem verwechselungsfrei befestigen. Zudem kontrolliert das Kraftknotensystem automatisch den richtigen Gurtverlauf des Personenrückhaltesystems. Es bestand im von Rechtsanwälten Ebener & Siebold geführten Verfahren in der Vergangenheit Streit – einige negative Entscheidungen belegen dies – darüber, ob eine Leistungspflicht der gesetzlichen Krankenversicherung oder der überörtlichen Träger der Sozialhilfe bestünde. Das Landessozialgericht hatte vorliegend zwar keine Leistungspflicht der gesetzlichen Krankenversicherung erkennen können, hingegen aber den Landschaftsverband Westfalen-Lippe als Träger der überörtlichen Sozialhilfe verurteilt, im Wege der Leistungen der Eingliederungshilfe die Kosten zu übernehmen. Bei dem Kraftknotensystem handelt es sich um ein im Rahmen der medizinischen Rehabilitation zu gewährendes Hilfsmittel, dass dem Ausgleich der Behinderung im Arbeitsleben dient, zu der beispielsweise auch die Beschäftigung in einer Werkstatt für behinderte Menschen gehört. Zu den konkreten Einzelleistungen der Eingliederungshilfe gehören auch Leistungen der medizinischen Rehabilitation, zu diesen wiederum die Versorgung mit Hilfsmitteln. Das Kraftknotensystem wurde vom Landessozialgericht als geeignetes Hilfsmittel angesehen, auch wenn es nicht ausdrücklich im Hilfsmittelverzeichnis aufgeführt ist, da dieses Hilfsmittelverzeichnis keine abschließende Positiv-Liste sei. Der Landschaftsverband Westfalen-Lippe hat am 31.10.2007 Revision vor dem Bundessozialgericht eingelegt. Das Verfahren ist dort unter dem Aktenzeichen B 5 KN 4/07 KR R anhängig. Wir werden an dieser Stelle über den weiteren Verlauf des Verfahrens berichten. |

