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Nachzahlung bei befristeten Renten wegen Erwerbsminderung Drucken E-Mail
Wer eine befristete Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit (Zeitrente) aus der gesetzlichen Rentenversicherung bezogen hat, die vor Mai 2007 verlängert wurde, könnte eventuell einen Anspruch auf eine Rentennachzahlung (und eventuell auch eine erhöhte Dauerrente) haben. Eine Chance auf Nachzahlung haben all diejenigen, die bis 30.4.2007 eine befristete Rente wegen Erwerbsminderung bezogen haben, die mindestens einmal verlängert wurde, auch wenn diese inzwischen als Dauerrente oder als umgewandelte Altersrente gezahlt wird.

 

Betroffen sein können:

  1. Empfänger von Erwerbsunfähigkeitsrenten
  2. Empfänger von Berufsunfähigkeitsrenten
  3. Empfänger von Renten wegen voller Erwerbsminderung
  4. Empfänger von Renten wegen teilweiser Erwerbsminderung
  5. Empfänger von Renten wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit
  6. Hinterbliebene, die eine aus einer der vorstehend genannten Leistungen abgeleitete Witwenrente, Witwerrente, Erziehungsrente oder Waisenrente beziehen oder bezogen haben

Zum Hintergrund:
Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichtes (insbesondere des Urteils vom 24. Oktober 1996, Aktenzeichen: 4 RA 31/96) handelt es sich bei der Weiterzahlung einer befristeten Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit (Zeitrente) nicht um die bloße Leistungsfortsetzung, sondern jeweils um die Bewilligung eines neuen Rentenanspruchs. Das BSG-Urteil als Download: BSG-Urteil vom 24.10.1996, Az.: 4 RA 31/96 (27,0 KB) BSG 4. Senat, Urteil zur Erwerbsunfähigkeits(EU)-Rente vom 24.10.1996, Aktenzeichen: 4 RA 31/96 Diese Rechtsprechung gilt aufgrund einer zwischenzeitlichen Gesetzesänderung allerdings nur bei Verlängerungen einer Rente bis zum 30. April 2007. Es hätten dann bei jeder Zeitrentenverlängerung die Entgeltpunkte neu festgesetzt und die Rentenhöhe neu bestimmt werden müssen. Dies haben die Rentenversicherer jedoch nicht getan.

Durch die Neuberechnung können sich zusätzliche Entgeltpunkte in erster Linie durch erweiterte Zurechnungszeiten ergeben. Andererseits kann es aufgrund der verschiedenen zwischenzeitlichen Gesetzesänderungen, die leider meist für die Versicherten nachteilig sind (zum Beispiel die geringere Bewertung von Ausbildungszeiten oder die Änderung des Zugangsfaktors), auch zu Verschlechterungen kommen, die gegenzurechnen sind. Allerdings: "Unter dem Strich" kann sich die Rente nicht verringern. Dies ist durch die gesetzliche Besitzschutzregelung des § 88 SGB VI ausgeschlossen. Eine Antragstellung auf Neuberechnung der Zeitrente kann daher keine nachteiligen Folgen für den Versicherten mit sich bringen! Im schlimmsten Falle verbleibt es bei der bisherigen Rentenhöhe. Rechtsanwälte Ebener und Siebold empfehlen deshalb allen Betroffenen dringend, bei ihrem zuständigen Rentenversicherungsträger einen Antrag auf Abänderung der Weiterbewilligungsbescheide, die in bis 30. April 2007 ergangen sind, zu stellen. Ein Muster für einen solchen Antrag finden Sie weiter unten auf dieser Seite. Der Antrag sollte bis Ende Dezember 2008 gestellt werden, da eine Nachzahlung nur für die vergangenen vier Kalenderjahre möglich ist und am 31.12.2008 ein Anspruch für das Jahr 2004 erlischt. Sollte der Rentenversicherungsträger die Neufeststellung der Rente ablehnen, raten wir dringend zur Widerspruchseinlegung und bitten diesbezüglich um Kontaktaufnahme.

Vorsicht walten lassen sollten allerdings Empfänger von Betriebsrenten etc.. Hier raten wir vor einer Überprüfungsantragstellung um vorherige Kontaktaufnahme.

Musterbrief:

Name und Adresse des Rentenempfängers:

Name und Anschrift des Rentenversicherungsträgers: (z.B. Deutsche Rentenversicherung Westfalen)

Ort und Datum: 

Rentenversicherungsnummer:…………………………………….. …………………. 

Antrag gemäß § 44 SGB X auf Neuberechnung meiner Rente 

Sehr geehrte Damen und Herren, ich beantrage eine Überprüfung des Bescheides vom ______________ über die Weiterzahlung meiner Rente wegen 

Erwerbsminderung/ Erwerbsunfähigkeit/teilweiser Erwerbsminderung/ teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit/ Witwenrente/ (Halb) Waisenrente/ vorgezogenen Altersrente, 

Aktenzeichen _________ (ggf. weitere Bescheide angeben). 

Begründung: Ich beziehe seit ___________ eine ___________ (bitte Rentenbeginn und Rentenart angeben). 

Die Rente war bis ________befristet. Mit Rentenbescheid vom _______ wurde die Rente bis ________ weitergewährt (ggf. weitere Befristungen und Weitergewährungen angeben). Nach einem Urteil des Bundessozialgerichts vom 24.Oktober 1996 (4 RA 31/96) gilt jede Weitergewährung einer befristeten Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit als Bewilligung einer neuen Rente. Dieses Urteil ist für alle Zeiträume bis 30. April 2007 anwendbar. Daher muss die Rente (bzw. müssen die Renten) neu berechnet werden. 

Mit freundlichen Grüßen 

…………………… Unterschrift