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Neue Rechtsprechung bei krankheitsbedingten Kündigungen Drucken E-Mail
Während nach der bisherigen Rechtsprechung bei längerer Krankheit eines Mitarbeiters ein Arbeitgeber keine andere Verwendungsmöglichkeit prüfen musste, hat nun das Landesarbeitsgericht (LAG) Rheinland-Pfalz eine andere und arbeitnehmerfreundlichere Entscheidung getroffen: So ist eine krankheitsbedingte Kündigung grundsätzlich unzulässig, wenn nicht zuvor eine anderweitige Verwendungsmöglichkeit für den betroffenen Arbeitnehmer geprüft wurde.

Das geht aus einem am Mittwoch, 2. Juni 2009  bekanntgewordenen Urteil des LAG Rheinland-Pfalz in Mainz hervor. Denn in diesem Fall erweise sich die Kündigung regelmäßig als sozial nicht gerechtfertigt, weil unverhältnismäßig (Az.: Urteil vom 2.4.2009  10 Sa 495/08). Das Gericht gab mit seinem grundlegenden Urteil der Kündigungsschutzklage einer Postzustellerin statt. Die Klägerin hatte unter anderem wegen Rücken- und Knieproblemen erhebliche Fehlzeiten. Der Arbeitgeber kündigte daher aus krankheitsbedingten Gründen, da eine Besserung der gesundheitlichen Situation nicht zu erwarten sei.

 Eine anderweitige Verwendungsmöglichkeit prüfte er nicht. Das Gericht hielt dem Arbeitgeber daraufhin vor, er habe voreilig gehandelt. Im Rahmen eines sogenannten betrieblichen Eingliederungsmanagements hätte er eine andere Verwendung der Klägerin prüfen müssen. Es sei nicht nachvollziehbar, dass es für die Klägerin keine anderen Verwendungsmöglichkeiten geben sollte. Das zu beweisen, sei Sache des Arbeitgebers. Im vorliegenden Fall sei ihm dieser Nachweis nicht gelungen, so die Richter. Es bleibt abzuwarten, ob auch andere Landesarbeitsgerichte dieser Entscheidung folgen werden.