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| Privat krankenversicherte ALG II-Bezieher haben Anspruch auf volle Beitragsübernahme |
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Mit Urteil vom 18.01.2011, B 4 AS 108/10, hat das Bundessozialgericht entschieden, dass ein als selbstständiger Rechtsanwalt tätiger und privat krankenversicherter Kläger im streitigen Zeitraum des Jahres 2009 von dem Träger der Grundsicherung für Arbeitssuchende die Übernahme seiner Beiträge zur privaten Krankenversicherung in voller Höhe verlangen kann.
Der Kläger konnte als Bezieher der Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II nach der Rechtslage ab Januar 2009 nicht mehr automatisch Mitglied der gesetzlichen Krankenversicherung werden, sondern musste seine private Krankenversicherung mit einer Beitragsbelastung in Höhe von EUR 207,39 aufrecht erhalten. Grundsätzlich wurden bisher den privat Versicherten nur die Kosten in der Höhe erstattet, wie sie dem gesetzlichen Krankenversicherungsbeitrag entsprechen. Dieser Zuschuss ist aber nicht ansatzweise kostendeckend. Wie diese Deckungslücke auszugleichen ist, findet sich im SGB II nicht geregelt. Das Bundessozialgericht stellte nun fest, dass es sich hierbei um eine gesetzesimmanente Regelungslücke im Sinne einer planwidrigen Unvollständigkeit der gesetzlichen Vorschriften handele. Den Gesetzesmaterialen zu dem GKV-Stärkungsgesetz ließen sich keine ausreichenden Anhaltspunkte dafür entnehmen, dass der Gesetzgeber den privat krankenversicherten Beziehern von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II bewusst und gewollt einen von ihnen finanziell nicht zu tragenden Beitragsanteil belassen wollten. Denn von den Leistungsbeziehern musste damit ein Großteil des Regelsatzes für den nicht übernommenen Krankenversicherungsbeitrag bezahlt werden. Schließlich, so das Bundessozialgericht, sei das verfassungsrechtlich garantierte Existenzminimum privat versicherter SGB-II-Empfänger betroffen, wenn die von ihnen geschuldeten Beiträge zur privaten Krankenversicherung nicht vom Träger der Grundsicherung übernommen würden. Damit sei die planwidrige Regelungslücke bei der Tragung von Beiträgen zur privaten Krankenversicherung hinsichtlich der offenen Beitragsanteile durch eine analoge Anwendung der Regelung für freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung versicherte Personen zu schließen, woraus sich eine Verpflichtung zur Übernahme der Beiträge in voller Höhe ergebe. Zur Presseinformation des Bundessozialgerichts hier. |

