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| Rückwirkende Feststellung der Schwerbehinderteneigenschaft bei Rentenbegehren |
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Das Bundessozialgericht hat bezüglich der rückwirkenden Feststellung der Schwerbehinderteneigenschaft bei Rentenbegehren unter dem Aktenzeichen B 13 R 44/07 R - mitv Urteil vom 29.11.2007 festgestellt, dass es unerheblich ist, wenn die bescheidmäßige Anerkennung als schwerbehinderter Mensch nicht bereits im Zeitpunkt des Rentenbeginns vorlag, sondern erst im Bescheid des Versorgungsamts enthalten ist.
Für die Anerkennung in diesem Sinn kommt es nicht auf das Datum des Bescheids an; es reicht die Rückwirkung einer späteren Anerkennung. Dies gilt insbesondere auch dann, wenn die rückwirkende Anerkennung erst im Wege eines Überprüfungsantrags nach § 44 SGB X durchgesetzt worden ist. Denn sonst würde man - entgegen dem Grundgedanken des § 44 SGB X - diejenigen benachteiligen, die ihre Ansprüche infolge einer falschen Verwaltungsentscheidung nicht bereits "im ersten Anlauf" durchsetzen konnten. |

