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Sozialgerichte in NRW

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Hier gibt es Informationen zu den Sozialgerichten in NRW

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Rundfunkgebührenbefreiung für Arbeitslosengeld II-Bezieher und schwerbehinderte Menschen Drucken E-Mail
Ab Juli 2009 wird die Bundesagentur für Arbeit (BA) mit jedem Arbeitslosengeld II (ALG II) – Bewilligungsbescheid automatisch eine Bescheinigung zur Vorlage bei der GEZ übersenden. Diese Bescheinigung kann direkt mit dem Antrag zur Gebührenbefreiung an die Gebühreneinzugszentrale (GEZ) übersandt werden. Mit dem neuen Verfahren reduziert sich der Aufwand für die Leistungsbezieher.

 

Eine gesonderte Vorsprache in den Arbeitsgemeinschaften zum Zwecke der Erstellung von Mehrfertigungen der Bewilligungsbescheide oder Beglaubigungen im Zusammenhang mit Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht ist damit nicht mehr erforderlich. Diese Änderung basiert auf einer Neuregelung des Rundfunkgebührenstaatsvertrages.

Bislang musste der GEZ im Original der ALG II – Bescheid oder eine beglaubigte Kopie vorgelegt werden. Über den Antrag auf Gebührenbefreiung entscheidet weiterhin ausschließlich die GEZ. Ferner möchten Rechtsanwälte Ebener & Siebold darauf hinweisen, dass eine Rundfunkgebührenbefreiung erst ab dem Datum des Eingangs des Befreiungsantrages bei der GEZ möglich ist. Eine rückwirkende Befreiung gibt es nicht. Weitergehende Infos zur Rundfunkgebührenbefreiung gibt es hier: http://www.gez.de/gebuehren/gebuehrenbefreiung/index_ger.html

Ferner können noch folgende folgende Personen einen Antrag auf Rundfunkgebührenbefreiung stellen:

a.) blinde oder nicht vorübergehend wesentlich sehbehinderte Menschen mit einem Grad der Behinderung von 60% allein wegen der Sehbehinderung. Das RF-Merkzeichen ist zuerkannt. Vorzulegende Unterlagen: Schwerbehindertenausweis mit RF-Merkzeichen

b.) hörgeschädigte Menschen, die gehörlos sind oder denen eine ausreichende Verständigung über das Gehör auch mit Hörhilfen nicht möglich ist. Das RF-Merkzeichen ist zuerkannt. Vorzulegende Unterlagen: Schwerbehindertenausweis mit RF-Merkzeichen

c.) behinderte Menschen, deren Grad der Behinderung nicht nur vorübergehend wenigstens 80% beträgt und die wegen ihres Leidens an öffentlichen Veranstaltungen ständig nicht teilnehmen können. Das RF-Merkzeichen ist zuerkannt. Vorzulegende Unterlagen: Schwerbehindertenausweis mit RF-Merkzeichen

d.) Empfänger von Hilfe zur Pflege nach dem Siebten Kapitel des Zwölften Buchs des Sozialgesetzbuchs (§§ 61 bis 66 SGB XII) oder von Hilfe zur Pflege als Leistung der Kriegsopferfürsorge nach dem Bundesversorgungsgesetz (BVG) oder von Pflegegeld nach den landesgesetzlichen Vorschriften. Vorzulegende Unterlagen: Bewilligungsbescheid über den Bezug von Hilfe zur Pflege nach dem SGB XII oder dem BVG oder von Pflegegeld nach den landesrechtlichen Vorschriften Online können Sie Schwerbehindertenanträge hier stellen: www.schwerbehindertenantrag-online.de.