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Sozialgerichte in NRW
Wir vertreten Mandanten an allen Sozialgerichten Deutschlands - natürlich schwerpunktmäßig in Kanzleinähe. Daher hier einige Infos zu den Sozialgerichten in NRW.
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In sozialen und arbeitsrechtlichen Fragen muss man zusammen halten. Hier finden Sie einige "gute Verbindungen" zu nützlichen Homepages
| Silikosebund Gelsenkirchen ist insolvent |
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Dem als Bund der an Silikose erkrankten Bergleute gegründete Verein mit Bundessitz in Gelsenkirchen geht selbst die Luft aus: Der Verein mit 28 Ortsgruppen im Ruhrgebiet und im Kreis Aachen und mit rund 4000 Mitgliedern musste Insolvenz beantragen.
Der Silikosebund ist Gemeinnütziger Verein mit Vertretungsrecht vor allen deutschen Sozialgerichten. Unabhängig von den rechtlichen Fragen, ob derzeit ehemals vom Silikosebund vertretene Kläger vor den Sozialgerichten noch rechtlich wirkungsvoll vertreten werden bieten Rechtsanwälte Ebener & Siebold fachanwaltlichen Rat und Vertretung vor allen Sozialgerichten der Bundesrebublik in allen Gebieten des Sozialrechts. Dies ist für den betroffenen Bürger beim Vorliegen der Vorausstzungen f0r Prozesskostenhilfe oder bei Bestehen einer Rechtsschutzversicherung sogar kostenneutral.
Bzgl. der zahlreichen Fragen zum Silikosebund auf www.insolvenzbekantmachungen.de hin. Hier erfährt man folgendes zum Silikosbund, den es damit nicht mehr gibt:
Amtsgericht Essen, Aktenzeichen: 163 IN 3/10 Über das Vermögen des im Vereinsregister des Amtsgerichts Gelsenkirchen unter VR 518 eingetragenen Verein Bund Silikoseerkrankter,-gefährdeter, Sozialrentner und deren Hinterbliebenen e.V., Boniverstr. 54, 45883 Gelsenkirchen, gesetzlich vertreten durch den Vorstand Johann Trenz, Stauffenbergstr. 1 a, 44319 Dortmund wird wegen Zahlungsunfähigkeit heute, am 02.03.2010, um 10:45 Uhr das Insolvenzverfahren eröffnet. Die Eröffnung erfolgt aufgrund des am 07.01.2010 bei Gericht eingegangenen Antrags des Schuldners. Zur Insolvenzverwalterin wird ernannt Rechtsanwältin Dr. Vera Mai, Ewaldstr. 15, 45699 Herten, Telefon: 02041 708755. Forderungen der Insolvenzgläubiger sind bis zum 01.04.2010 unter Beachtung des § 174 InsO bei der Insolvenzverwalterin anzumelden. Die Gläubiger werden aufgefordert, der Insolvenzverwalterin unverzüglich mitzuteilen, welche Sicherungsrechte sie an beweglichen Sachen oder an Rechten des Schuldners in Anspruch nehmen. Der Gegenstand, an dem das Sicherungsrecht beansprucht wird, die Art und der Entstehungsgrund des Sicherungsrechts sowie die gesicherte Forderung sind zu bezeichnen. Wer diese Mitteilungen schuldhaft unterlässt oder verzögert, haftet für den daraus entstehenden Schaden (§ 28 Abs. 2 InsO). Wer Verpflichtungen gegenüber dem Schuldner hat, wird aufgefordert, nicht mehr an diesen zu leisten, sondern nur noch an die Insolvenzverwalterin. Eine Gläubigerversammlung wird vorerst nicht einberufen. Das Verfahren wird schriftlich durchgeführt (§ 5 InsO). Stichtag, der dem Berichts- und Prüfungstermin (§ 29, 156, 176 InsO) entspricht, ist der 19.04.2010. Bis zu diesem Zeitpunkt können die Gläubiger schriftliche Stellungnahmen bei Gericht einreichen · zur Person der Insolvenzverwalterin, · zur Einsetzung und Besetzung des Gläubigerausschuss (§ 68 InsO), · gegebenenfalls: - zur Entscheidung über die Wirksamkeit der Verwaltererklärung zu Vermögen aus selbstständiger Tätigkeit (§ 35 Abs. 2 InsO), - zur Zwischenrechnungslegung gegenüber der Gläubigerversammlung (§ 66 Abs. 3 InsO), - zur Hinterlegungsstelle und zu den Bedingungen zur Anlage und Hinterlegung von Geld, Wertpapieren und Kostbarkeiten (§ 149 InsO), - zur Entscheidung über den Fortgang des Verfahrens (§ 157 InsO), - zu besonders bedeutsamen Rechtshandlungen der Insolvenzverwalterin (§ 160 InsO); insbesondere: Veräußerung des Unternehmens oder des Betriebs des Schuldners, des Warenlagers im ganzen, eines unbeweglichen Gegenstandes aus freier Hand, einer Beteiligung des Schuldners an einem anderen Unternehmen, die der Herstellung einer dauernden Verbindung zu diesem Unternehmen dienen soll, die Aufnahme eines Darlehens, das die Masse erheblich belasten würde, Anhängigmachung oder Aufnahme eines Rechtsstreits mit erheblichem Streitwert bzw. Ablehnung der Aufnahme eines solchen Rechtsstreits, Abschluss eines Vergleichs oder Schiedsvertrags zur Beilegung oder Vermeidung eines solchen Rechtsstreits, - zur Betriebsveräußerung an besonders Interessierte oder Betriebsveräußerung unter Wert (§§162, 163 InsO), - zur Beantragung der Anordnung oder der Aufhebung der Anordnung einer Eigenverwaltung (§§ 271 und 272 InsO), - die Zahlung von Unterhalt aus der Insolvenzmasse (§§ 100, 101 InsO) Die Tabelle mit den Forderungen und die Anmeldungsunterlagen sowie der Bericht der Insolvenzverwalterin werden spätestens ab dem 07.04.2010 zur Einsicht der Beteiligten auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts Essen, Raum 166 niedergelegt. Ein schriftlicher Widerspruch, mit dem ein Beteiligter eine Forderung bestreitet, muss spätestens am Prüfungsstichtag bei Gericht eingehen. Im Widerspruch ist anzugeben, ob die Forderung nach ihrem Grund, ihrem Betrag oder ihrem Rang bestritten wird. Die Insolvenzverwalterin wird beauftragt, die nach § 30 Abs. 2 InsO zu bewirkenden Zustellungen an die Schuldner des Schuldners (Drittschuldner) sowie an die Gläubiger durchzuführen (§ 8 Abs. 3 InsO). 163 IN 3/10 Amtsgericht Essen, 02.03.2010
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