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Sozialgericht verurteilt BG zur Gutachten- Löschung Drucken E-Mail

Die oft diskutierte Frage bezüglich der Zulässigkeit der Einholung eines medizinischen Sachverständigengutachtens durch die Berufsgenossenschaft im laufenden Klageverfahren scheint beantwortet zu sein: Das Sozialgericht Duisburg hat mit Urteil vom 25.10.2007, Az. S 6 U 275/06 die Großhandels- und Lagerei-Berufsgenossenschaft verurteilt, ein entsprechendes Sachverständigengutachten nach Aktenlage zu löschen, dass heißt zu vernichten. Ebener & Siebold vertraten den Kläger im Verfahren. Das Urteil des Sozialgerichts ist rechtskräftig. Die beteiligte Berufsgenossenschaft hat angesichts der Rechtsprechung des Bundessozialgerichtes zu § 200 SGB VII vom 05.02.2008 die unter dem Aktenzeichen L 15 U 331707 anhängige Berufung zurückgenommen.

Hier das Urteil downloaden 

Die BG hatte im Klageverfahren, in dem lediglich für den Kläger günstige Sachverständigengutachten vorhanden waren, nach Erhalt eines Richterbriefes, welcher sie zur Abgabe eines Anerkenntnisses aufforderte, angekündigt, eine beratungsärztliche Stellungnahme nach Aktenlage einholen zu wollen. Stattdessen hat die BG allerdings ein 28-seitiges Aktengutachten eingeholt. Im Anschluss daran wurde vom Kläger, der von Rechtsanwälten Ebener und Siebold vertreten wurde, sowohl durch anwaltlichen Schriftsatz als auch persönlich die Löschung und Vernichtung dieses Sachverständigengutachtens beantragt.

Die BG entsprach dem nicht und wurde nunmehr vom Sozialgericht Duisburg mit überzeugenden Gründen hierzu verurteilt: Es sei kein Grund für den Kläger dafür zu erkennen bei einer Begutachtung durch eine Freigabe seiner Sozialdaten mitzuwirken. Der Kläger hätte der Weitergabe seiner Daten widersprechen können, wenn er denn gewusst hätte, dass die Beklagte statt einer möglicherweise zulässigen Einholung einer Stellungnahme nach Aktenlage ein volles sozialmedizinisches Gutachten einholt. Dieses Recht habe die BG dem Kläger genommen.
 
Das Sozialgericht Duisburg trägt daher der Situation Rechnung, dass medizinische Daten auch innerhalb einer Verwaltungsakte nicht dem unbegrenzten Zugriff der Berufsgenossenschaft unterliegen. Durch das Urteil wird klargestellt, dass die Einholung eines Sachverständigengutachtens ohne oder gar entgegen den Willen des Klägers durch eine Berufsgenossenschaft als Beteiligte/Partei eines sozialgerichtlichen Verfahrens nicht zulässig ist.
 

Ob auch noch zusätzlich gegen § 200 Abs. 2 SGB VII verstoßen worden ist, lässt das Sozialgericht in seiner Entscheidung allerdings offen. Nach Ansicht von Rechtsanwälten Ebener und Siebold ist jedoch ein entsprechender Verstoß anzunehmen.