Gratis-Rückruf

Ab sofort können Sie unsere Kanzlei über unseren kostenlosen Rückruf-Service erreichen.

Hier klicken, um eine Gratisverbindung aufzubauen.

Anschließend klingelt Ihr Telefon, bitte nehmen Sie ab und warten Sie auf die Verbindung. Ihnen entstehen keine Kosten! 

Sozialgerichte in NRW

Wir vertreten Mandanten an allen Sozialgerichten Deutschlands - natürlich schwerpunktmäßig in Kanzleinähe. Daher hier einige Infos zu den Sozialgerichten in NRW.

Hier gibt es Informationen zu den Sozialgerichten in NRW

Rechtsrat

Unsere Kanzlei erteilt Rechtsrat auch online - wir bemühen uns um eine schnelle Beantwortung Ihrer Fragen - haben Sie aber bitte Verständnis, dass dieser Service nicht kostenfrei sein darf.  Wir unterliegen gesetzlichen Vorschriften. Bitte lesen Sie die AGB, bevor Sie eine Anfrage an uns richten.

...mehr

Profile

Hier finden Sie unsere Profile im Anwalt-Suchservice

Links

In sozialen und arbeitsrechtlichen Fragen muss man zusammen halten. Hier finden Sie einige "gute Verbindungen" zu nützlichen Homepages

...mehr

Stromkostenerstattung ist anzurechnendes Einkommen Drucken E-Mail
Das Bundessozialgericht hat mit Urteil vom 19.05.2009 - B 8 SO35/07 R - im Bereich der Sozialhilfe eine Entscheidung getätigt, wonach eine Stromkostenerstattung der Stadtwerke/der ELE/ des RWE als einzusetzendes Einkommen im Zuflussmonat eingeordnet wird und nicht als Schonvermögen bewertet wird.


Das Bundessozialgericht hat hier in der Entscheidung klargestellt, dass der Zuflusstherorie auch im Bereich der Sozialhilfe gefolgt wird. Das Urteil gilt unmittelbar selbstverständlich nur im Bereich der Sozialhilfe. Im Bereich des Arbeitslosengeldes II dürfte es jedoch aller Voraussicht nach von den Instanzgerichten ebenfalls wie folgt angewendet werden:

Bekommen Sie, aufgrund zu hoher gezahlter Abschläge oder aufgrund Ihres Sparverhaltens, beispielsweise durch Energiesparbirnen mit der aktuellen Abrechnung der ELE/des Energieversorgers ein Guthaben ausgezahlt, so darf und wird die ARGE/das Integrationscenter für Arbeit Gelsenkirchen/ die Vestische Arbeit dieses Guthaben als einmaliges Einkommen in dem Monat, in dem es Ihnen zufließt anrechnen und Ihre Leistungen entsprechend kürzen.

Guthaben bei einem Stromlieferanten ist nicht im Sinne einer Vermögensbildung angespart, so das Bundessozialgericht, weil die Abschläge zur Erfüllung einer Forderung aus dem Energielieferungsvertrag gezahlt wurde und ein etwaiger Erstattungsbetrag erst nach der Jahresabrechnung bzw. den Bezugszeitraum des Stroms fällig werde und zufließen könne. Der Leistungsempfänger habe es selbst in der Hand, seinen Vertrag mit dem Energieunternehmen so zu gestalten, dass der Energieverbrauch den Abschlägen entspreche. Eine gleichheitswidrige Benachteiligung im Vergleich zu Sozialhilfeempfängern liege hierin nicht, führt das Bundessozialgericht im Verfahren aus. Wir halten diese Entscheidung für nicht nachvollziehbar. Leistungsempfänger werden doppelt benachteiligt: Zum einen erfolgt eine Benachteiligung durch nicht bedarfsdeckende Energiekostenansätze in der Regelleistung und zum anderen erfolgt dann eine weitere Benachteiligung durch die Anrechnung einer Rückzahlung als Einkommen.

Die vom Bundessozialgericht vorausgesetzten Möglichkeiten „passgenauer“ Vorauszahlungen bestehen in der Realität häufig nicht. Dennoch möchten Rechtsanwälte Ebener und Siebold aus Gelsenkirchen Sie auffordern, Ihre Abschläge bei Ihrem Energieversorgungsunternehmen genau zu überprüfen und diese im Regelfall unter Bekanntgabe Ihres aktuellen Zählerstandes anpassen zu lassen, damit es nicht zu Überzahlungen kommt, die Sie sich dann wiederum als Einkommen anrechnen lassen müssen.