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Umkehr der Beweislast bei Arbeitsunfällen Drucken E-Mail
Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts trifft diese Beweislast jetzt die Berufsgenossenschaft. Grundsätzlich müssen im Unfallversicherungsrecht alle für den Kläger günstigen Tatsachen im Wege des Vollbeweises bewiesen sein. In einer neuen Entscheidung weicht das Bundessozialgericht hiervon jedoch ab. Der Wortlaut der Entscheidung ist noch nicht veröffentlicht, daher kann hier nur der Pressevorbericht wiedergegeben werden.


Der 2. Senat des Bundessozialgerichts berichtet über seine Sitzung vom 4. September 2007- B 2 U 28/06 R - G. / Norddeutsche Metall-BG
 
Die Beteiligten streiten wegen der Gewährung von Hinterbliebenenleistungen. Der 1965 geborene Versicherte (V.), der Ehemann der Klägerin, war bei der Fa. N. in L. als Monteur beschäftigt. Vom 3. April bis zum 6. Juni 2001 befand er sich wegen einer suizidalen Krise bei sonstiger wahnhafter Störung in zunächst stationärer, dann ambulanter psychiatrischer Behandlung. Anschließend nahm er die Arbeit wieder auf. Vom 4. September 2001 an sollte er gemeinsam mit weiteren Mitarbeitern in Rotterdam Reparaturarbeiten an einem Greiferumschlagkran durchführen. Am ersten Tag sollte die Baustelle eingerichtet werden. Der Montagetrupp nahm am 4. September eine erste Baustellenbegehung vor. Er beging die Plattform des Kranes, die vorschriftsmäßig mit einem 1,10 m hohem Seitenschutzgeländer ausgerüstet war. Anschließend sollte das weitere Vorgehen im Maschinenraum besprochen werden. Während sich die übrigen Mitarbeiter absprachegemäß im Maschinenraum einfanden, verblieb V. weitere 10 bis 20 Minuten allein auf der Plattform, ohne dass sich klären lässt, was er in dieser Zeit getan hat. Wenig später fiel V. aus unbekanntem Grund von der ca 40 m hohen Plattform herunter, wobei er sich tödlich verletzte. Hinweise auf besondere Umstände, die einen unfreiwilligen Sturz erklären könnten, gibt es nicht. Dem von der beklagten BG eingeholten Gutachten eines Nervenarztes zufolge lässt sich nicht eindeutig beantworten, ob die Erkrankung des V. zum Unfallzeitpunkt bereits abgeklungen war.
 
Die Beklagte lehnte es ab, einen Arbeitsunfall anzuerkennen und Hinterbliebenenleistungen zu zahlen. Weder das Vorliegen eines Arbeitsunfalls noch das einer versicherten Tätigkeit seien bewiesen; am wahrscheinlichsten sei ein Suizid des V. Anders als das SG hat das LSG die Klage abgewiesen. Es lasse sich nicht feststellen, dass V. einen Arbeitsunfall erlitten habe. Der Senat sei nicht davon überzeugt, dass die versicherte Tätigkeit als Monteur eine rechtlich wesentliche Ursache für den tödlichen Sturz gewesen sei. Denn es lasse sich nicht aufklären, ob V. zum Unfallzeitpunkt überhaupt seiner versicherten Tätigkeit zuzurechende Arbeiten verrichtet habe. Selbst wenn dies der Fall gewesen sei sollte, seien keine betrieblichen Gründe für den Sturz festzustellen. Zu einem Absturz hätte es nur kommen können, wenn sich V. in einer Weise in Gefahr begeben hätte, die für einen erfahrenen Monteur nicht wahrscheinlich sei. Im Übrigen lägen begründete Anhaltspunkte dafür vor, dass V. seinen Absturz in Selbsttötungsabsicht herbeigeführt und damit eine der versicherten Tätigkeit nicht zuzurechnende Ursache zu seinem Tod geführt habe.
 
Mit der vom BSG zugelassenen Revision macht die Klägerin eine Verletzung materiellen Rechts geltend.
 
SG Hannover - S 22 U 71/03 -
LSG Niedersachsen-Bremen - L 6 U 24/05 R -


Der nach mündlicher Verhandlung entschiedene Fall hatte folgendes Ergebnis:
 
Die Revision der Klägerin hatte Erfolg. Das LSG hat den tödlichen Sturz ihres Ehemannes zu Unrecht nicht als Arbeitsunfall gewertet.

 
Der für den Versicherungsschutz erforderliche sachliche Zusammenhang des Todessturzes mit der versicherten Tätigkeit ist gegeben, wenn die Vorgänge, die zum Sturz von der Plattform geführt haben, der betrieblichen Tätigkeit des Versicherten zuzurechnen sind. Der Zusammenhang ist nicht gegeben, wenn der Ehemann der Klägerin im Unfallzeitpunkt nicht mehr seiner Arbeit als Monteur nachgegangen ist, sondern sich einer privaten Verrichtung zugewandt hatte. Das wäre der Fall, wenn er sich in Selbsttötungsabsicht von dem Kran gestürzt hätte. Was sich auf der Plattform abgespielt hat und welche der beiden Varianten zutrifft, hat sich im Berufungsverfahren nicht klären lassen. Das LSG hat nicht ausschließen können, dass der Versicherte, nachdem er allein auf der Plattform verblieben war, noch Erkundungsarbeiten für die einzurichtende Baustelle durchgeführt hat. Es hat allerdings keine Anhaltspunkte für einen Unglücksfall gesehen und aufgrund der gesamten Umstände eine Selbsttötung für naheliegend gehalten. Beweiskräftige Tatsachen für einen Selbstmord hat es jedoch nicht festgestellt.
 
Bei dieser Sachlage hängt die Entscheidung davon ab, wer unter den gegebenen Umständen für das Bestehen eines betrieblichen Zusammenhangs die (objektive) Beweislast trägt, zu wessen Lasten es also geht, dass nach Ausschöpfung aller Ermittlungsmöglichkeiten unklar geblieben ist, ob eine dem betrieblichen oder eine dem privaten Bereich zuzurechnende Handlung zu dem tödlichen Sturz geführt hat. Nach der Rechtsprechung des Senats trifft diese Beweislast den Versicherungsträger. Verunglückt ein Versicherter wie hier unter ungeklärten Umständen an seinem Arbeitsplatz, wo er zuletzt betriebliche Arbeit verrichtet hatte, so entfällt der Versicherungsschutz nur dann, wenn bewiesen wird, dass er die versicherte Tätigkeit zum Unfallzeitpunkt für eine private Tätigkeit unterbrochen oder beendet hatte. Dieser Beweis ist hier nicht erbracht.
 
SG Hannover - S 22 U 71/03 -
LSG Niedersachsen-Bremen - L 6 U 24/05 R - - B 2 U 28/06 R -