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| Verfassungsmäßigkeit von Rentenkürzungen |
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Wir berichten hier von dem neuen Urteil des Bundessozialgerichtes vom 29.01.2008 bezüglich der Verfassungsmäßigkeit von Rentenkürzungen. Die des Verfahrens begehrten höhere Rente, weil sie im Anschluss an die Rechtsprechung des 4. Senats des BSG die im Jahre 2000 beschlossene Änderung der Rentenberechnung nicht für anwendbar halten, wenn die Rente vor dem 60. Lebensjahr des Versicherten gezahlt wird.
Das Gesetz zur Reform der Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit vom 20.12.2000 hat für Erwerbsminderungsrenten zwei der in die "Rentenformel" einzusetzenden Werte geändert. Zum einen wurde der sog Zugangsfaktor abgesenkt, wenn die Rente vor dem 63. Lebensjahr des Versicherten beginnt, nachdem das Rentenreformgesetz 1992 einen entsprechenden Rentenabschlag für vorzeitig in Anspruch genommene Altersrenten bzw einen Rentenzuschlag für Altersrenten angeordnet hatte, die erst nach dem 65. Lebensjahr beginnen. Gleichzeitig wurden den Versicherten, deren Erwerbsminderungsrente vor dem 60. Lebensjahr beginnt, zusätzliche Entgeltpunkte für die Zeit nach dem 55. Lebensjahr gewährt, indem die Zeit der fiktiven Erwerbstätigkeit nach der Erwerbsminderung (sog Zurechnungszeit) günstigstenfalls um 40 Monate verlängert wurde. Entsprechendes gilt auch für Hinterbliebenenrenten. Mit Urteil vom 16.5.2006 (Terminbericht 26/06 Nr. 2) hat der 4. Senat des BSG entschieden, dass das Gesetz die Rentenversicherungsträger nicht dazu ermächtige, den Zugangsfaktor abzusenken, wenn eine Erwerbsminderungsrente bereits vor dem 60. Lebensjahr des Versicherten gewährt werde. Über den entschiedenen Einzelfall hinaus sind die Rentenversicherungsträger diesem Urteil nicht gefolgt, sodass über die Reichweite der Neuregelung erneut entschieden werden muss. In den drei zu verhandelnden Fällen haben die Sozialgerichte die Rechtsauffassung der jeweiligen Beklagten bestätigt und die Sprungrevision zugelassen. Die Rechtsstreite betreffen folgende Sachverhalte: 9.30 Uhr - B 5a/5 R 32/07 R - K. ./. DRV Rheinland Dem im Februar 1952 geborenen Kläger bewilligte die Beklagte auf Grund einer im Februar 2004 eingetretenen Erwerbsminderung ab dem 1.7.2004 Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung und - auf den Widerspruch des Klägers - ab dem 1.9.2004 Rente wegen voller Erwerbsminderung. Der Berechnung beider Renten legte sie eine im Vergleich zum früheren Recht um 40 Monate verlängerte Zurechnungszeit (bis zum 60. Lebensjahr statt bis zum Alter von 56 Jahren und acht Monaten) sowie einen um 0,108 verminderten Zugangsfaktor zu Grunde (für die 36 Monate des Rentenbezugs zwischen dem 60. und 63. Lebensjahr Absenkung um 0,003 pro Monat - also 0,892 statt 1,0). Die daraus errechnete Rente beträgt inzwischen 1177,76 Euro im Monat. Bezogen auf den aktuellen Rentenwert bewirkt die Absenkung des Zugangsfaktors eine Rentenminderung um 142,59 Euro, während die Verlängerung der Zurechnungszeit die Rente um 97,93 Euro erhöht. Die Neuregelung hat demnach insgesamt in der Auslegung durch die Beklagte eine Rentenminderung um (aktuell) 44,66 Euro zur Folge. Das SG hält die von der Beklagten angewandte Berechnung für zutreffend. Sie stehe mit dem Ziel des Gesetzes, den Gesetzesmaterialien und der Auffassung der gesamten Rentenliteratur in Einklang. Ein verfassungswidriger Eingriff liege nicht vor. Wegen Abweichung von der Rechtsprechung des 4. Senats hat das SG die Sprungrevision zugelassen. SG Aachen - S 8 R 96/06 - Terminbericht Nr. 5/08 (zur Terminvorschau Nr. 5/08) Der 5a. Senat des Bundessozialgerichts berichtet über die Ergebnisse der Sitzung vom 29. Januar 2008. In den ersten drei Verfahren vermochte sich der Senat der Rechtsprechung des 4. Senats des BSG nicht anzuschließen. Er hält die von den Rentenversicherungsträgern angewandte Rentenberechnung mit einer Absenkung des Zugangsfaktors auch bei einem Rentenbeginn vor dem 60. Lebensjahr des Versicherten für vom Gesetz gedeckt. Dies ergibt sich unter anderem aus dem systematischen Zusammenhang zur gleichzeitig beschlossenen Verlängerung der Zurechnungszeit, wie er insbesondere im bis zum 31.12.2003 geltenden Übergangsrecht zum Ausdruck kommt. Insgesamt sieht der Senat ausreichende Anhaltspunkte für die bewusste Entscheidung des Gesetzgebers, alle Erwerbsminderungsrenten um so mehr zu senken, je näher der Rentenbeginn an das 60. Lebensjahr des Versicherten heranrückt. Durch die weitere Gesetzesänderung zum 1.1.2008 wird diese Auffassung bestätigt. Für die im dritten Verfahren zu beurteilende Witwenrente gilt nichts grundsätzlich anderes. Einen Verfassungsverstoß hat der Senat verneint. Allerdings hat sich der Senat durch die Rechtsprechung des 4. Senats gehindert gesehen, die vorinstanzlichen Urteile zu bestätigen und die Revisionen der Kläger zurückzuweisen. Zwar ist der 4. Senat für Streitigkeiten aus der gesetzlichen Rentenversicherung seit 1.1.2008 nicht mehr zuständig. Die Zuständigkeit ist aber nicht allein auf den 5a. Senat, sondern teilweise auch auf den 13. Senat übergegangen, der sich zu der hier zu entscheidenden Rechtsfrage bisher nicht geäußert hat. Deshalb hat der erkennende Senat beim 13. Senat angefragt, ob dieser an der vom 4. Senat entwickelten Rechtsprechung festhält. SG Aachen - S 8 R 96/06 - - B 5a/5 R 32/07 R - SG Detmold - S 20 R 68/05 - - B 5a R 88/07 R - SG Berlin - S 7 R 5635/06 - - B 5a R 98/07 R - |

