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| Wegfall der Stichtagsregelung für die Bergmanns-Bronchitis/Emphysembronchitis |
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Die Berufskrankheit Nummer 4111, die chronische obstruktive Bronchitis oder Emphysem von Bergleuten unter Tage im Steinkohlebergbau bei Nachweis der Einwirkung einer kumulativen Dosis von in der Regel 100 Feinstaubjahren, ist eine der Berufskrankheiten, an denen viele Bergleute leiden. Mit der Festsetzung eines Stichtages, nämlich des 01.01.1993 hat der Gesetzgeber allerdings die meisten Bergarbeiter-Bronchitis-Fälle von der Entscheidung ausgeklammert.
War der Bergarbeiter bereits 1992 krank, sollte er keine Entschädigung erhalten. Diese Regelung hat der Gesetzgeber nunmehr abgeschafft: Der Bundesrat hat der Zweiten Verordnung zur Änderung der Berufskrankheiten-Verordnung wegen der besonderen Umstände bei der Berufskrankheit Nummer 4111 am 15.05.2009 zugestimmt. In Kürze wird diese Zweite Verordnung zur Änderung der Berufskrankheiten-Verordnung in Kraft treten. Der Gesetzgeber geht hier davon aus, dass ca. 800 Fälle von Bergleuten zusätzlich entschädigt werden können. Nicht geregelt in der neuen Verordnung sind allerdings die Fälle der Bergleute, die bereits an den Folgen der Emphysembronchitis verstorben sind: Aus diesem Grunde führen Rechtsanwälte Ebener & Siebold bereits erste Musterverfahren von betroffenen Witwen und Hinterbliebenen, deren Ehegatte an den Folgen einer Bergmanns-Bronchitis verstorben sind. Sollten Sie daher in der Verwandtschaft ebenfalls einen Todesfall eines Bergmannes aufgrund einer Steinstaub-Bronchitis (ist nicht Silikose, also von der BBG nicht als Silikose-Fall anerkannt) haben, so empfehlen wir Ihnen , sich an Rechtsanwälte Ebener & Siebold zu wenden, damit konkrete Anträge zur Anerkennung und Entschädigung der Berufskrankheit bzw. der Hinterbliebenenleistungen gestellt werden. |

