Hier informieren wir was Arbeitslosengeld II ist, wer es bekommt und wo regelmäßig Probleme auftreten. Viele Probleme der Betroffenen sind uns bekannt. Insbesondere ist uns bekannt, dass hier oftmals sehr schnelle Hilfe erforderlich ist, denn die finanziellen Reserven einen langwierigen Prozess zu führen sind bei den Betroffenen nicht vorhanden. Darum bemühen wir uns um schnelle Hilfe, führen Gespräche mit der Behörde, nehmen teilweise an Besprechungen in der Behörde Teil oder führen sozialgerichtliche Eilverfahren, so dass wir eine Vielzahl von Rechtsstreitigkeiten in einer Dauer von oftmals nur 10 Tagen beenden können.
Woraus besteht Hartz IV oder Arbeitslosengeld II (ALG II)? Arbeitslosengeld II setzt sich aus der Regelleistung, also dem sog. Monatlichen Grundbedarf, den Kosten der Unterkunft (gern KdU genannt), den Sozialversicherungsbeiträgen und Zuschüssen außerhalb der Regelleistung zusammen. Es ersetzt die bisherige Sozialhilfe und die Arbeitslosenhilfe. Leistungsberechtigte Personen Leistungen nach dem SGB II erhalten Personen, die - das 15. Lebensjahr vollendet und das 65. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, - erwerbsfähig sind, - dem Arbeitsmarkt mindestens 3 Stunden pro Tag zur Verfügung stehen können, - hilfebedürftig sind und - ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland haben (erwerbsfähige Hilfebedürftige). Leistungen erhalten auch Personen, die mit erwerbsfähigen Hilfebedürftigen in einer Bedarfsgemeinschaft leben. Keine Leistungen nach dem SGB II erhalten Personen die - voraussichtlich länger als sechs Monate in einer (voll-)stationären Einrichtung untergebracht sind oder - als Auszubildende nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAFöG) oder nach dem §§ 60 - 62 SGB III förderungsfähig sind oder - Altersrente nach dem SGB VI beziehen oder erwerbsgemindert sind. Letztere Personen haben bei - dauerhafter voller Erwerbsminderung Anspruch auf Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung, (siehe unter SGB XII) - befristeter voller Erwerbsminderung Anspruch auf Hilfe zum Lebensunterhalt, sofern jeweils die Voraussetzungen zum Bezug erfüllt sind. Ganz wichtig ist, das Hilfebedürftigkeit auch angenommen wird bei Erwerbstätigen, die aufgrund ihres geringen Erwerbseinkommens ohne zusätzliche Sozialleistungen nicht existieren könnten (Working Poor), oder bei Arbeitslosengeldempfängern mit besonders geringem ALG I, so genannte "Aufstocker". Im September 2005 gab es bereits ca. 900.000 erwerbstätige ALG II-Bezieher, insofern übernimmt ergänzendes ALG II bereits heute faktisch die Funktion eines gesetzlichen bundesweiten Mindestlohnes. Die Zahl der erwerbstätigen Aufstocker ist weiterhin stark steigend, da Möglichkeiten zum Nebenverdienst und die Vermögensanrechnung im SGB II großzügiger gestaltet sind, als in der früheren Sozialhilfe. Das Problem des geringen Erwerbseinkommens welches nicht ausreicht um die Familie zu ernähren und die Miete zu zahlen und/ oder die Raten für das Einfamilienhaus zu zahlen betrifft insbesondere kinderreiche Familien, die sich wegen der hier geltenden Besonderheiten unbedingt anwaltlich beraten lassen sollten. Stichworte Zuflussprinzip und unregelmäßige Lohnzahlungen. 1. Regelleistung Alleinstehende, Alleinerziehende und Arbeitsuchende, deren Partner unter 18 ist, erhalten 359 Euro pro Monat. Sind beide Partner volljährig, bekommen beide je 90 Prozent der Regelleistung (323 Euro). Mit der Regelleistung bestreiten Arbeitsuchende alle Ausgaben des täglichen Lebens, wie z.B. für Lebensmittel, Kleidung, Telefon und Strom und Anschaffungen.
Für Kinder bis zur Vollendung des 6 Lebensjahres beträgt die Regelleistung 60 Prozent (215 Euro), für Kinder zwischen 7 und 14 Jahren 70 Prozent der Regelleistung (287Euro) und für Jugendliche vom Beginn des 15 Lebensjahr bis zur Vollendung des 25. Lebensjahrs 80 Prozent der Regelleistung (287 Euro). 2. Miete und Heizung Die Hartz IV Stellen ( z.B. Integrationscenter für Arbeit/ ARGE/ Vestische Arbeit/ AfB Arbeit für Bottrop) übernehmen die angemessenen Kosten für Miete und Heizung für die gesamte Bedarfsgemeinschaft. Dazu gehören auch die Kosten für Kaltwasser und Abwasser. Um Mietschulden zu begleichen, können Arbeitsuchende ein Darlehen erhalten, wenn sonst der Verlust der Wohnung droht. Für die Übernahme der Kosten besteht eine grundsätzliche Bedingung: Der Wohnraum muss angemessen sein. Was die Träger des ALG II als angemessen einstufen, ist regional unterschiedlich. In der Regel gelten 45 bis 50 Quadratmeter für eine Person, 60 Quadratmeter bzw. zwei Zimmer für zwei Personen, 75 Quadratmeter bzw. drei Zimmer für drei Personen und 85 bis 90 Quadratmeter beziehungsweise vier Zimmer für vier Personen als angemessen. Das Bundessozialgericht berechnet die Angemessenheit nach der sog. Produkttheorie. In Gelsenkirchen, Bottrop und Düsseldorf gelten derzeit z.B. folgende Mieten und Wohnungsgrößen als angemessen: Gelsenkirchen bis Februar 2008: Single 45 m² 227,25 € 248,40 € 274,- € (galt bis zum 31.12.2006) 2 Pers. 60 m² 303,00 € 331,20 € 338,- € (galt bis zum 31.12.2006) 3 Pers. 75 m² 378,75 € 414,00 € 4 Pers. 90 m² 454,50 € 496,80 € 5 Pers. 105 m² 530,25 € 579,60 € Jede weitere Person zuzügl. 15 qm = 75,75 € bis 82,80 € mehr.
Gelsenkirchen ab Februar 2008
Single 45 m² 257,40 €
2 Pers. 60 m² 343,20 € 3 Pers. 75 m² 414,00 € 4 Pers. 90 m² 496,80 € 5 Pers. 105 m² 574,35 € Jede weitere Person zuzügl. 15 qm = 82,80 € mehr.
Bottrop: Personenzahl Angemessene Höchstmiete 1 271 2 347 3 424 4 501 5 552 6 603 Düsseldorf Anzahl der Personen Wohnraumbedarf inkl. Nebenkosten zzgl. Heizung 1 Person 45 qm 331,00 EUR 2 Personen 60 qm 441,00 EUR 3 Personen 75 qm 552,00 EUR 4 Personen 90 qm 662,00 EUR 5 Personen 105 qm 772,00 EUR mehr als 5 Personen + 15 qm je Person :111,00 EUR Eine Eigentumswohnung oder ein eigenes Haus sind bis 100 Quadratmeter auf jeden Fall angemessen. Neben der Wohnfläche werden darüber hinaus das örtliche Mietniveau und die Möglichkeiten des örtlichen Wohnungsmarktes berücksichtigt. Immer häufiger müssen Arbeitslosengeld II-Empfänger umziehen. Kommt es zu einer Umzugsaufforderung durch die Behörde, haben sie bis zu sechs Monate Zeit. Die Kosten des Umzugs und die Mietkaution werden nur erstattet, wenn es vorher schriftlich zugesichert wurde. Verstreicht die seitens des Integrationscenters für Arbeit (Job-Centers) gesetzte Frist von sechs Monaten, entscheidet das Job-Center, ob es nur noch den angemessenen Anteil der Kosten überweist. Ganz wichtig ist es gegen den ersten Bescheid, der nicht mehr die vollen Kosten der Unterkunft anerkennt Rechtsmittel einzulegen, denn nach der Rechtsprechung haben die vorherigen Schreiben der ARGE keinen selbstständig angreifbaren Regelungsgehalt. (diese Regelungen führen häufig zu Streitfällen) 3. Sozialversicherungsbeiträge Die Träger des Arbeitslosengelds II zahlen die Beiträge für die gesetzliche Kranken- und Pflegeversicherung und entrichten den Mindestbeitrag für die Rentenversicherung. Arbeitslosengeld II-Empfänger sind auf dem Weg zur Arbeitsagentur oder zum Bewerbungsgespräch auch unfallversichert. Wer Sozialgeld bezieht, ist in der Regel in der Kranken- und Pflegeversicherung familienversichert. Andere Regelungen gelten für ehemalige Empfänger von Arbeitslosenhilfe, die weder Arbeitslosengeld II erhalten noch familienversichert sind und für Empfänger von einmaligen Leistungen und von Darlehen statt Arbeitslosengeld. Diese sind in der Regel nicht krankenversichert. Die Versicherungspflicht zur Kranken- und Pflegeversicherung tritt jedoch nicht ein, sofern für den Bezieher von Arbeitslosengeld II eine Familienversicherung besteht. 4. Zuschüsse ausserhalb der Regelleistung In bestimmten Situationen erhalten Hilfebedürftige zusätzliche Leistungen zum Arbeitslosengeld II: befristete Zuschläge, einmalige Leistungen oder Zahlungen bei Mehrbedarf. Befristete Zuschläge Um soziale Härten beim Übergang vom Arbeitslosengeld I zum Arbeitslosengeld II zu vermeiden, können Arbeitsuchende zwei Jahre lang einen befristeten Zuschlag bekommen. Die individuelle Höhe ergibt sich aus der Differenz aus Arbeitslosengeld I und Arbeitslosengeld II. Im ersten Jahr werden zwei Drittel dieser Differenz gezahlt, im zweiten Jahr die Hälfte. Es gibt allerdings Höchstbeträge: Alleinstehende erhalten maximal 160 Euro, (Ehe-)Partner zusammen maximal 320 Euro. Leben im Haushalt Kinder, erhöht sich der Zuschlag um maximal 60 Euro je Kind. Einmalige Leistungen/ Sonderleistungen Auf Antrag können die Träger des ALG II einmalige Leistungen gewähren. Möglich sind Zahlungen beispielsweise, wenn ein Haushalt zu gründen ist/ Erstausstattung für die Wohnung (einschließlich Haushaltsgeräte wie Waschmaschine, Herd, Kühlschrank, Staubsauger, Kochtöpfe Geschirr Möbel etc.), Erstausstattung für Bekleidung bei Schwangerschaft und Geburt oder wenn ein Kind eine mehrtägige Klassenfahrt unternimmt. Gebrauchte Möbel/ Elektrogeräte erhalten Hilfebedürftige im Raum Gelsenkirchen, Gladbeck, Bottrop z.B. bei der www.gafög.de, GAFÖG Arbeitsförderungsgesellschaft -gemeinnützige GmbH- Emscherstraße 66 D-45891 Gelsenkirchen, Telefon: 0209 - 70 91 – 0 Wenn die Voraussetzungen für die Sonderleistung nach dem Gesetz nicht gegeben sind oder der Antrag abgelehnt wurde besteht oftmals noch ein Anspruch auf die Gewährung eines Darlehens z.B. für die Anschaffung einer Waschmaschine. Mehrbedarfe Manche Hilfebedürftige haben grundsätzlich mehr Bedarf, z.B. Menschen, die auf eine besondere Ernährung achten müssen. Behinderte erhalten einen Mehrbedarf von 35 Prozent der Regelleistung, Schwangere ab der 13. Schwangerschaftswoche 17 Prozent. Bei Alleinerziehenden ist die Höhe der zusätzlichen Leistungen abhängig vom Alter und der Anzahl der Kinder. Die Bedarfsgemeinschaft (früher nannte man das Familie) Von einer Bedarfsgemeinschaft gehen die Hartz IV Stellen (Integrationscenter für Arbeit/ ARGE/ Vestische Arbeit/ AfB Arbeit für Bottrop) aus, wenn der Antragsteller mit einem Partner und/oder Kindern, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, zusammenlebt. Die Geldleistungen für die einzelnen Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft ermitteln sich aus den: - Regelleistungen, die jedem einzelnen Mitglied zusteht, - eventuellen Mehrbedarfen und den - angemessenen Kosten der Unterkunft und Heizung. Verfügt ein erwachsenes Mitglied der Gemeinschaft über Einkommen oder Vermögen, muss es für die anderen einstehen. Ausgenommen von dieser Regel ist das Vermögen von Kindern. Es wird in der Regel nur berücksichtigt, um den Bedarf des Kindes zu ermitteln, aber nicht vom Bedarf der Eltern abgezogen. Jeder Erwerbsfähige der Bedarfsgemeinschaft ist verpflichtet, nach Arbeit zu suchen, um die Abhängigkeit von staatlichen Leistungen zu verringern. Wer gehört zur Bedarfsgemeinschaft? Wer nicht? Woraus ermittelt sich der Bedarf der Gemeinschaft? Zur Bedarfsgemeinschaft gehören - der oder die erwerbsfähige Hilfebedürftige, - der Ehepartner, der eingetragene Lebenspartner oder eine Person, die mit dem erwerbsfähigen Hilfebedürftigen in einem gemeinsamen Haushalt so zusammenlebt, dass nach verständiger Würdigung der wechselseitige Wille anzunehmen ist, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen, (diese Regelung führt häufig zu Streitfällen) die im Haushalt lebenden eigenen Kinder und die Kinder des Partners, solange sie das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und unverheiratet sind und kein ausreichendes eigenes Einkommen oder Vermögen haben, die im Haushalt lebenden Eltern oder der im Haushalt lebende Elternteil eines unverheirateten, erwerbsfähigen Kindes, das das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, und der im Haushalt lebende Partner dieses Elternteils. Zur Bedarfsgemeinschaft gehören nicht Kinder, die ihren Lebensunterhalt aus eigenem Einkommen oder Vermögen bestreiten können, verheiratete Kinder und Kinder, die bereits 25 Jahre alt sind, auch wenn sie mit den Eltern unter einem Dach wohnen, dauerhaft getrennt lebende (Ehe-)Partner, der oder die Mitbewohner(-in) einer Wohngemeinschaft. Etwas anderes als die Bedarfsgemeinschaft ist die Haushaltsgemeinschaft Die Haushaltsgemeinschaft eines Antragstellers besteht aus allen Personen, mit denen er sich Wohnraum teilt und mit denen er gemeinsam wirtschaftet. Dazu zählen Verwandte und Schwäger sowie die eigenen Kinder, wenn sie das 25. Lebensjahr vollendet haben oder ihren Lebensunterhalt aus eigenem Einkommen oder Vermögen bestreiten können. Eine Haushaltsgemeinschaft kann aber auch aus mehreren Bedarfsgemeinschaften bestehen. Nicht zur Gemeinschaft gehören Untermieter. Die Träger des ALG II legen bei der Berechnung der Geldleistung eine anteilige Miete zugrunde (Kosten der Unterkunft durch Zahl der Gemeinschaftsmitglieder). Außerdem gehen sie davon aus, dass Verwandte in einer Haushaltsgemeinschaft sich gegenseitig unterstützen. Das bedeutet, dass ihr Einkommen bei der Berechnung des Arbeitslosengeldes II berücksichtigt wird. Ein Angehöriger kann einen Hilfebedürftigen in einer Haushaltsgemeinschaft nur unterstützen, wenn er selbst über ausreichend Mittel verfügt. Deshalb errechnen die Träger des Arbeitslosengeldes II zunächst, wie viel finanzielle Hilfe dieses Haushaltsmitglied leisten kann. Für das Vermögen eines Haushaltsmitglieds gelten die gleichen Freibeträge wie für den Hilfebedürftigen selbst. 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