SGB IX - Schwerbehindertenrecht

Gem. § 2 SGB IX sind Menschen mit Behinderungen Menschen, die körperliche, seelische, geistige oder Sinnesbeeinträchtigungen haben, die sie in Wechselwirkung mit einstellungs- und umweltbedingten Barrieren an der gleichberechtigten Teilhabe an der Gesellschaft mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate hindern können. Eine Beeinträchtigung nach Satz 1 liegt vor, wenn der Körper- und Gesundheitszustand von dem für das Lebensalter typischen Zustand abweicht. Menschen sind von Behinderung bedroht, wenn eine Beeinträchtigung nach Satz 1 zu erwarten ist.

Schwerbehindert sind Menschen, wenn bei ihnen ein Grad der Behinderung von wenigstens 50 vorliegt. Einem Schwerbehinderten gleichgestellt kann ein Behinderter werden, bei dem ein GdB von weniger als 50, aber wenigstens 30 festgestellt ist und der ohne die Gleichstellung einen geeigneten Arbeitsplatz nicht erlangen oder nicht behalten kann. Die Gleichstellung bezieht sich im wesentlichen auf den Kündigungsschutz.

Wer stellt das Vorliegen und den Grad der Behinderung fest?
Zuständig für die Feststellung des Grades der Behinderung ist das für den Wohnort des Antragstellers zuständige Versorgungsamt bzw. Amt für soziale Angelegenheiten. In NRW werden diese Aufgaben seit nunmehr 10 Jahren von den Kommunen übernommen.

Einen Antrag auf Feststellung einer Behinderung können Sie hier stellen:

http://www.bezreg-muenster.de/de/gesundheit_und_soziales/schwerbehindertenrecht/antrag_stellen/index.html

Besser und bundesweit können Anträge bald auf www.schwerbehindertenantrag-online.de gestellt werden.

Wonach bestimmt sich der Grad der Behinderung?
Bewertet wird die Funktionsbeeinträchtigung des Behinderten im Vergleich zum etwa gleichaltrigen nicht beeinträchtigten Menschen. Dabei ist nicht die bloße Existenz einer Gesundheitsstörung, z.B. einer Wirbelsäulenerkrankung, entscheidend, sondern die dadurch verursachten konkreten Funktionsbehinderungen.

Liegen mehrere Beeinträchtigungen vor, wird ein Gesamt-GdB nach den Auswirkungen der Beeinträchtigungen in ihrer Gesamtheit bewertet. Hierbei dürfen die einzelnen GdB-Werte nicht addiert werden. Die Schwerbehinderung, d.h. ein GdB von mindestens 50, ist nur festzustellen, wenn die Gesamtauswirkung der verschiedenen Behinderungen so erheblich ist wie etwa beim Verlust einer Hand oder eines Beines.

Kriterien für die Ermittlung des jeweiligen GdB bei den verschiedenen Funktionsbeeinträchtigungen sind in der Verorgungsmedizin Verordnung (https://www.gesetze-im-internet.de/versmedv/) aufgelistet.

Die von der Versorgungsverwaltung getroffene Feststellung über den Grad der Behinderung kann durch Widerspruch und anschließende Klage vor dem Sozialgericht überprüft werden. Rechtsanwälte Ebener & Siebold können  Sie darüber und auch über die in Ihrem Fall möglichen Nachteilsausgleiche beraten. Zum Verfahren, das Sie beachten müssen, wenn Ihnen ein ablehnender Bescheid zugeht, informieren Sie sich bitte unter der Rubrik Verfahrensrecht.

Was sind Merkzeichen?
Neben dem Grad der Behinderung wird durch das Versorgungsamt auch festgestellt, ob und welche der folgenden Merkzeichen vorliegen:

Dauernde Einbuße der körperlichen Beweglichkeit
Merkzeichen G (Gehbehinderung)
Merkzeichen Gl (Gehörlos)
Merkzeichen B (Unentgeltliche Beförderung einer Begleitperson) jetzt: Berechtigung der Mitnahme einer Begleitperson
Merkzeichen H (Hilflos)
Merkzeichen aG (außergewöhnlich gehbehindert)
Merkzeichen RF (Rundfunkgebührenbefreiung)
Merkzeichen Bl (Blind)

Die Zuerkennung von bestimmten Merkzeichen ist Voraussetzung für die Gewährung von bestimmten Nachteilsausgleichen. So ist z.B. das Merkzeichen G Voraussetzung für den Nachteilsausgleich Kfz-Steuerermäßigung.

Wofür braucht man die Feststellung der Schwerbehinderteneigenschaft?

Nachteilsausgleich
Für (schwer)behinderte Menschen sind eine Vielzahl von Nachteilsausgleichen vorgesehen. Im Folgenden finden Sie nur einige Beispiele.

Nachteilsausgleich Erweiterter Kündigungsschutz
Für schwerbehinderte Menschen sieht das SGB IX einen besonderen Kündigungsschutz vor. Danach kann diesen Menschen nur gekündigt werden, wenn vorher das Integrationsamt seine Zustimmung zur Kündigung gegeben hat.
Der Kündigungsschutz gilt auch für Menschen, bei denen ein GdB von mindestens 30 festgestellt wurde, wenn diese beim zuständigen Arbeitsamt die Gleichstellung mit Schwerbehinderten beantragt haben.

Nachteilsausgleich Zusatzurlaub
Schwerbehinderte mit einem GdB von mindestens 50 haben gem. § 125 SGB IX Anspruch auf fünf zusätzliche Urlaubstage pro Jahr.

Nachteilsausgleich Steuerfreier Pauschbetrag
Das Einkommenssteuergesetz sieht in § 33b Abs. 2 Pauschbeträge für behinderte Menschen von € 310 bis € 1.420 vor. Die Höhe richtet sich nah dem Grad der Behinderung.
Sind z.B. ein GdB von 30 und das Vorliegen einer dauernden Einbuße der körperlichen Beweglichkeit festgestellt, beträgt der Pauschbetrag € 310, bei einem GdB von 100 € 1.420.

Nachteilsausgleich Kfz-Steuerermäßigung um 50 %
Schwerbehinderte, bei denen zusätzlich das Merkzeichen "G" festgestellt ist, erhalten eine Kraftfahrzeugsteuerermäßigung von 50 %.
Das Merkzeichen "G" wird festgestellt bei einer erheblichen Beeinträchtigung der Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr, z.B. bei Funktionsstörungen der unteren Gliedmaßen und/oder der Lendenwirbelsäule, die sich auf die Gehfähigkeit auswirken und für sich einen GdB von mindestens 50 bedingen.

Nachteilsausgleich Vorzeitige Inanspruchnahme von Altersrente
Schwerbehinderte mit einem GdB von mindestens 50 können mit Vollendung des 63. Lebensjahres Altersrente beziehen, wenn sie vor dem 01.01.1964 geboren sind (§ 236 a SGB VI). Die vorzeitige Inanspruchnahme dieser Altersrente ist frühestens nach Vollendung des 60. Lebensjahres möglich. Schwerbehinderte Menschen, die vor dem 1. Januar 1952 geboren sind, haben Anspruch auf diese Altersrente nach Vollendung des 63. Lebensjahres; für sie ist die vorzeitige Inanspruchnahme nach Vollendung des 60. Lebensjahres möglich. Für Versicherte, die nach dem 31. Dezember 1951 geboren sind, werden die Altersgrenze von 63 Jahren und die Altersgrenze für die vorzeitige Inanspruchnahme nach einer Tabelle angehoben:

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Rechtsgebiete: